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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1982.12: Strafkammer

O.________ hat eine Beschwerde gegen den Leiter der Notaufnahme des H.________ und seine Krankenschwestern wegen Freiheitsberaubung und Entführung eingereicht. Der Untersuchungsrichter hat die Beschwerde abgelehnt und die Kosten in Höhe von 600 CHF O.________ auferlegt. O.________ hat dagegen Berufung eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde, da die vorgelegten Beweise unzulässig waren. Das Gericht entschied, dass die vorgebrachten Vorwürfe keine strafrechtlichen Vergehen darstellen und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden O.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1982.12

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1982.12
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1982.12 vom 07.01.1982 (SO)
Datum:07.01.1982
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Amtlicher Verteidiger. Zur neuen, 1978 in Kraft getretenen Fassung der genannten Bestimmung
Schlagwörter : Urteil; Urteilsfällung; Gericht; Verteidigungsgebühr; Verfahrenskosten; Tragung; Obergericht; Kammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1982.12

Urteilsfällung entschieden. Die durch das Gericht festzusetzende und auszuzahlende Verteidigungsgebühr wird zu den Verfahrenskosten geschlagen, über deren Tragung im Urteil zu befinden ist (§ 9 Abs. 3 StPO).

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1982



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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