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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.8: Zivilkammer

Der Richter J.-F. Meylan hat am 13. November 2009 eine Verhandlung des Tribunal d'accusation geleitet. Es ging um eine Anklage gegen H.________, I.________, O.________ und V.________ wegen Körperverletzung, eingereicht von T.________. Nach einer Verurteilungs- und Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 6. Oktober 2009 und dem Einspruch von T.________ wurde der Fall an das Tribunal d'accusation überwiesen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe für ihren Einspruch vorbrachte und wies diesen ab. Die Kosten des Verfahrens wurden grösstenteils der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1981.8

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1981.8
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1981.8 vom 16.12.1981 (SO)
Datum:16.12.1981
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Vergleichs; Urteil; Urteils; Erteilung; Rechtsöffnung; Möglichkeit; Aberkennungsklage; SchKG; Einrede; Obergericht; Zivilkammer; Dezember
Rechtsnorm:Art. 83 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1981.8

Urteils eines gerichtlichen Vergleichs, mit der antragsgemässen Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung noch die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu eröffnen, welcher zum Voraus die Einrede der abgeurteilten Sache des gerichtlichen Vergleichs entgegenstünde (SJZ 1972, S. 223, Nr. 113).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Dezember 1981



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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