Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.8: Zivilkammer
Der Richter J.-F. Meylan hat am 13. November 2009 eine Verhandlung des Tribunal d'accusation geleitet. Es ging um eine Anklage gegen H.________, I.________, O.________ und V.________ wegen Körperverletzung, eingereicht von T.________. Nach einer Verurteilungs- und Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 6. Oktober 2009 und dem Einspruch von T.________ wurde der Fall an das Tribunal d'accusation überwiesen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe für ihren Einspruch vorbrachte und wies diesen ab. Die Kosten des Verfahrens wurden grösstenteils der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1981.8 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.12.1981 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Vergleichs; Urteil; Urteils; Erteilung; Rechtsöffnung; Möglichkeit; Aberkennungsklage; SchKG; Einrede; Obergericht; Zivilkammer; Dezember |
Rechtsnorm: | Art. 83 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Dezember 1981
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