Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.10: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Ein Gerichtsverfahren wegen Vertrauensmissbrauchs wurde gegen I.________ geführt, der von der Firma J.________ angeklagt wurde. I.________ wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, mit einer Bewährungsfrist von 2 Jahren. Die Firma J.________ legte gegen das Urteil Beschwerde ein, da sie der Meinung war, dass ihr neuer Anwalt nicht rechtzeitig über das Urteil informiert wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass die Informationspflicht eingehalten wurde und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF wurden der Firma auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1981.10 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.09.1981 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Leere Pfändungsurkunde |
Schlagwörter : | Betreibung; Verlust; Verlustscheine; Verlustscheines; Schuldner; Pfändung; Ausstellung; Betreibungsamt; Schuldners; Urteil; Entscheide; Betreibungsort; Vermögens; Bundesgericht; Schweiz; Vermögenswerte; Bundesgerichtes; Arrestort; Erfassung; Vollstreckung; Wegzuges; Ausland; Käufer; Besitzerwerbs |
Rechtsnorm: | Art. 115 KG ; |
Referenz BGE: | 39 II 384; 90 III 80; 97 III 29; |
Kommentar: | - |
Die Einvernahme des Schuldners beim Vollzug der Pfändung ist demnach nicht Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, eine leere Pfändungsurkunde mit der Wirkung eines definitiven Verlustscheines auszustellen.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 28. September 1981
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