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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.10: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Ein Gerichtsverfahren wegen Vertrauensmissbrauchs wurde gegen I.________ geführt, der von der Firma J.________ angeklagt wurde. I.________ wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, mit einer Bewährungsfrist von 2 Jahren. Die Firma J.________ legte gegen das Urteil Beschwerde ein, da sie der Meinung war, dass ihr neuer Anwalt nicht rechtzeitig über das Urteil informiert wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass die Informationspflicht eingehalten wurde und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF wurden der Firma auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1981.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1981.10
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1981.10 vom 28.09.1981 (SO)
Datum:28.09.1981
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Leere Pfändungsurkunde
Schlagwörter : Betreibung; Verlust; Verlustscheine; Verlustscheines; Schuldner; Pfändung; Ausstellung; Betreibungsamt; Schuldners; Urteil; Entscheide; Betreibungsort; Vermögens; Bundesgericht; Schweiz; Vermögenswerte; Bundesgerichtes; Arrestort; Erfassung; Vollstreckung; Wegzuges; Ausland; Käufer; Besitzerwerbs
Rechtsnorm:Art. 115 KG ;
Referenz BGE:39 II 384; 90 III 80; 97 III 29;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1981.10

Urteil beruft, besagt nur, die Ausstellung eines Verlustscheines setze voraus, dass alle dem Betreibungsamt bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögenswerte des Schuldners gepfändet worden sind (S. 137).Auch spätere Entscheide des Bundesgerichtes halten fest, dass die Betreibung an einem speziellen Betreibungsort (z. B. dem Arrestort) nicht zur Ausstellung eines Verlustscheines führen darf, wohl aber eine Betreibung am allgemeinen Betreibungsort, die auf Erfassung des Ganzen der schweizerischen Vollstreckung unterworfenen Vermögens des Schuldners gerichtet ist (BGE 90 III 80 f. und 83 und dort zitierte Entscheide, besonders BGE 39 II 384 f.).In einem Fall, wo der Schuldner die gepfändeten Gegenstände verkauft hatte und infolge seines Wegzuges ins Ausland nicht darüber befragt werden konnte, wer die Käufer seien, so dass es auch nicht möglich war, die Frage des gutgläubigen Besitzerwerbs in einem Widerspruchsverfahren abzuklären, entschied das Bundesgericht, dass das Betreibungsamt die Betreibungsverfahren abzuschliessen und den zu Verlust gekommenen Pfändungsgläubigern wie im Falle einer fruchtlosen Pfändung (Art. 115 Abs. 1 SchKG) einer Verwertung mit ungenügendem Erlös Verlustscheine auszustellen habe (BGE 97 III 29 f.).

Die Einvernahme des Schuldners beim Vollzug der Pfändung ist demnach nicht Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, eine leere Pfändungsurkunde mit der Wirkung eines definitiven Verlustscheines auszustellen.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 28. September 1981



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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