Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.9: Zivilkammer
Die Caisse cantonale vaudoise de compensation hat eine Entscheidung vom 1. September 2004 getroffen, in der sie G.________ zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 269'111 Franken aufforderte. G.________ war die Direktorin der Fondation W.________ und wurde zusammen mit anderen Personen für den Schaden verantwortlich gemacht. Nach einer Überprüfung wurde der Schaden auf 249'540 Franken korrigiert. G.________ hat daraufhin eine Überprüfung der Entscheidung beantragt, da sie behauptet, nie ordnungsgemäss als Mitglied des Stiftungsrats registriert worden zu sein. Die Caisse hat jedoch abgelehnt, die Entscheidung zu überdenken, da sie davon überzeugt ist, dass G.________ als Direktorin für den Schaden verantwortlich ist. G.________ hat daraufhin beim Tribunal des assurances sociales Beschwerde eingereicht, die jedoch abgelehnt wurde, da die neuen Fakten keine Auswirkung auf die ursprüngliche Entscheidung hatten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1979.9 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.09.1979 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unentgeltlicher Rechtsbeistand, einfacher Prozess |
Schlagwörter : | Urteil; Voraussetzung; Bundesgericht; Obergericht; Voraussetzungen; März |
Rechtsnorm: | Art. 4 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Gegen das Urteil wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht wies sie ab. Es erklärte, das Obergericht verletze Art. 4 BV nicht, wenn es annehme, neben den von der ZPO ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen gelte auch die oben wiedergegebene ungeschriebene Voraussetzung (Urteil vom 26. März 1980).
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