Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.15: Strafkammer
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal behandelt einen Berufungsfall, bei dem E.________ als Beklagter und T.________ als Kläger auftreten. Der Fall betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der es um die Zahlung von Löhnen, Sozialabzügen und Zinsen geht. Das Gericht entscheidet, dass E.________ T.________ bestimmte Beträge zahlen muss und dass T.________ ein Arbeitszeugnis und Lohnabrechnungen erhalten soll. Der Richter ist M. Colombini, und die Gerichtskosten betragen 7'799 CHF. T.________ ist männlich, E.________ ist die Firma.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1979.15 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.02.1979 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtfolgegeben durch Amtsgerichtspräsident |
Schlagwörter : | Untersuchungsrichter; Nichtfolgegeben; Befugnis; Sache; Gerichtsorganisation; Obergericht; Amtsgerichtspräsident; Urteil; Anzeige; Antrag; Untersuchungsrichteramt; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten; Überprüfungsinstanz; Gesetzeslücke; Logik; Systems; Prozessrecht; Folgegeben; Instanz; Polizei; Überweisung; Akten; Verdachtsmomente; Untersuchung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Indessen räumt ihm das Gesetz nirgends die Befugnis ein, einer Strafanzeige einem Strafantrag, die ihm das Untersuchungsrichteramt überweist, nicht Folge zu geben. Dies rührt nicht etwa daher, dass eine Gesetzeslücke vorläge, sondern liegt in der Logik des Systems, nach dem das solothurnische Strafprozessrecht aufgebaut ist. Der Entscheid über Folgegeben Nichtfolgegeben kann nur von derjenigen Instanz getroffen werden, die sich als erste mit der Strafsache zu befassen hat. Dies ist aber nach dem neuen Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 stets der Untersuchungsrichter (§ 76 und 78 neue StPO).Gewiss können gemäss § 76 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 StPO Strafanzeige bzw. Strafantrag bei der Polizei eingereicht werden. Sie sind jedoch von dieser unverzüglich an den Untersuchungsrichter weiterzuleiten. -- Es wäre unlogisch, dem Amtsgerichtspräsidenten die Befugnis zuzugestehen, noch einmal über das Nichtfolgegeben zu entscheiden, nachdem das kantonale Untersuchungsrichteramt bereits durch die Überweisung der Akten entschieden hat, dass es hinreichende Verdachtsmomente für die Durchführung einer Strafuntersuchung als gegeben erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, den Amtsgerichtspräsidenten zur Überprüfungsinstanz von untersuchungsrichterlichen Entscheiden zu machen. Dazu ist aber nach bestehender Gerichtsorganisation allein das Obergericht vorgesehen. Daneben noch eine zweite, untere Überprüfungsinstanz vorzusehen, ist völlig unnötig. Gegen diese Betrachtungsweise könnte allenfalls eingewendet werden, dass die Erledigung einer Strafsache durch Nichtfolgegeben den Staat in der Regel günstiger zu stehen komme, als wenn das Strafverfahren eingestellt werden müsse, da bei einer Einstellung in vielen Fällen dem Beschuldigten eine Parteientschädigung ausgerichtet werden muss. Indessen geben weder das Gesetz über die Gerichtsorganisation noch die Strafprozessordnung irgendwelche Stütze für derartige finanzielle Erwägungen. Somit bleibt es beim Schluss, dass der Amtsgerichtspräsident keine Befugnis hat, eine Strafsache, die ihm vom Untersuchungsrichter überwiesen wird, durch Nichtfolgegeben zu erledigen. Das Obergericht heisst demnach die Beschwerde gut.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1979
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