Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.14: Strafkammer
Ein Anwalt namens G.________ hat eine Klage gegen ihre ehemalige Treuhandgesellschaft U.________ SA eingereicht, um Zahlungen für Steuererklärungen der Jahre 1999 bis 2002 zu fordern. Nach Verhandlungen und einem Prozess haben sie sich auf einen Vergleich geeinigt, bei dem G.________ 6'000 CHF an U.________ SA zahlen musste. Der Anwalt hat insgesamt 71'411,45 CHF für seine Dienstleistungen in Rechnung gestellt und später eine Moderation seiner Honorare beantragt. Das Gericht hat entschieden, dass die Honorare auf 36'906,80 CHF reduziert werden sollen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1979.14 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.09.1979 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit für Umwandlung einer Busse in Strafverfügung |
Schlagwörter : | Untersuchungsrichter; Urteil; Verfügung; Busse; Verhandlung; Beschuldigte; Verfahren; Umwandlung; Offerte; Begründung; Gerichtspräsident; Unterliess; Einspruch; Rechtskraft; Wortlaut; Verfügungen; Bussen; Zumessungserwägungen; Haftstrafe; Gebüsste; Ermessen; Fällen; Richter |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. September 1979
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