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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.14: Strafkammer

Ein Anwalt namens G.________ hat eine Klage gegen ihre ehemalige Treuhandgesellschaft U.________ SA eingereicht, um Zahlungen für Steuererklärungen der Jahre 1999 bis 2002 zu fordern. Nach Verhandlungen und einem Prozess haben sie sich auf einen Vergleich geeinigt, bei dem G.________ 6'000 CHF an U.________ SA zahlen musste. Der Anwalt hat insgesamt 71'411,45 CHF für seine Dienstleistungen in Rechnung gestellt und später eine Moderation seiner Honorare beantragt. Das Gericht hat entschieden, dass die Honorare auf 36'906,80 CHF reduziert werden sollen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1979.14

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1979.14
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1979.14 vom 28.09.1979 (SO)
Datum:28.09.1979
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit für Umwandlung einer Busse in Strafverfügung
Schlagwörter : Untersuchungsrichter; Urteil; Verfügung; Busse; Verhandlung; Beschuldigte; Verfahren; Umwandlung; Offerte; Begründung; Gerichtspräsident; Unterliess; Einspruch; Rechtskraft; Wortlaut; Verfügungen; Bussen; Zumessungserwägungen; Haftstrafe; Gebüsste; Ermessen; Fällen; Richter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1979.14

Urteil vorlag. Der Beschuldigte konnte die Offerte, die ihm in der Strafverfügung unterbreitet wurde, ohne Begründung ablehnen, worauf der Gerichtspräsident den Fall im ordentlichen Verfahren behandelt hätte. Unterliess er aber den Einspruch, erwuchs die Strafverfügung formell und materiell in Rechtskraft, und es liegt nun ein selbständiges Urteil vor (§ 136 StPO).Ebenso kann nicht massgebend sein, dass der Untersuchungsrichter nach dem Wortlaut von § 7 GO in Strafverfügungen nur Bussen ausfällen kann: Die Umwandlung ist, wie gesagt, keine neue Strafe, der Untersuchungsrichter hat deshalb keine Strafzumessungserwägungen anzustellen, sondern rein rechnerisch die Dauer der Haftstrafe nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB festzusetzen. Gewiss muss er prüfen, ob er umwandeln will nicht, und dabei hinsichtlich der Frage, ob der Gebüsste schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen, sein Ermessen spielen lassen. Weshalb aber der Untersuchungsrichter nicht imstande sein sollte, diese Frage zu entscheiden, wäre nicht einzusehen. Nachdem das Verfahren in den wenigsten Fällen zu einer mündlichen Verhandlung führen wird, kann auch nicht eingewendet werden, der Untersuchungsrichter könne als urteilender Richter keine Verhandlungen führen. Dem Beschuldigten wird ja nur mitgeteilt, es liege ein Antrag vor zur Umwandlung. Gleichzeitig wird ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Den Nachweis, dass die Busse schuldlos nicht bezahlt werden kann, muss allenfalls er erbringen. Eine persönliche Befragung zur Klärung dieser Frage und damit eine Verhandlung ist nicht erforderlich.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. September 1979



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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