Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.1: Zivilkammer
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über einen Rechtsstreit zwischen Y.________SA und D.________ entschieden. Der Fall betrifft eine Wettbewerbsklausel in einem Arbeitsvertrag, die vom Gericht als ungültig angesehen wurde, da sie die wirtschaftliche Zukunft des Arbeitnehmers unangemessen beeinträchtigt hätte. Daraus ergab sich, dass Y.________SA keine Ansprüche aus der Wettbewerbsklausel ableiten konnte. Das Gericht wies den Rekurs ab und bestätigte das Urteil, ohne Kosten zu erheben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1979.1 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.03.1979 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 145 ZGB, Auskunftspflicht |
Schlagwörter : | Auskunft; Ehemann; Recht; Güterausscheidung; Auskunftspflicht; Prozesses; Scheidungsprozess; Ehefrau; Massnahmenrichter; Verfügung; Bühler; Beklagten; Eigentum; Sinne; Verfahren; Verwendung; Anordnung; Massregel; Begehren; Urteil; Urteils; Güterrecht; Auffassung; Wäre; Belege; Guthaben; Lohnkonto |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZGB ;Art. 205 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2. Ist der Ehemann nach dem materiellen Recht verpflichtet, über eheliches Vermögen Auskunft zu geben und dazu Belege vorzulegen. kann ihn der Massnahmenrichter im Scheidungsprozess dazu durch eine Verfügung nach Art. 145 ZGB verhalten (Bühler N 320 und 321 zu Art. 145 ZGB). Das Guthaben des Beklagten auf seinem Lohnkonto ist sicher nicht Einbringen der Ehefrau, sondern Errungenschaft und steht im Eigentum des Ehemannes. Eine Auskunftspflicht im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZGB besteht somit dafür nicht. Wie dargelegt, ist der Ehemann dann zur Auskunft über das gesamte eheliche Gut verpflichtet, wenn es um die güterrechtliche Auseinandersetzung geht. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Keine Partei stellt in den Rechtsbegehren Anträge zur Güterausscheidung. Daraus und aus § 231 ZPO ist zu schliessen, dass sie die Güterausscheidung nicht im gegenwärtigen Prozess, sondern in einem separaten Verfahren durchführen wollen. Ist die Güterausscheidung jedoch nicht Gegenstand des Prozesses, können auch noch keine Auskünfte verlangt werden, die nur für die Güterausscheidung von Belang sind. Nach Art. 145 ZGB hat der Massnahmenrichter nur die für die Dauer des Prozesses nötigen Massregeln zu treffen. Dabei muss er sich auf die für die Wahrung der Interessen der Ehegatten und der Kinder wirklich unerlässlichen Anordnungen beschränken (vgl. Bühler, N 25 zu Art. 145 ZGB).Eine Verfügung aber, die den Ehemann zur Auskunft über die Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Sachen verpflichten würde, stellt keine wirklich unerlässliche Anordnung dar und ist demnach keine "nötige" Massregel i.S. von Art. 145 ZGB. Es ist somit kein Rechtssatz erkennbar, aus der im jetzigen Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden könnte, über die Verwendung seiner Bezüge Auskunft zu erteilen. Das Begehren der Klägerin war mithin unbegründet. Ob der Gerichtspräsident bei dieser Rechtslage auf das Begehren nicht einzutreten es abzuweisen hatte, kann hier offen bleiben. Dem Sinne nach liegt eine Abweisung vor. Der Rekurs erweist sich als unbegründet.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. März 1979
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