Zusammenfassung des Urteils ZZ.1978.20: Strafkammer
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob nach der Anfechtung eines Kosten- und Entschädigungsentscheids der Vorinstanz durch Rekurs eine neue Entscheidung getroffen werden kann, die den Rekursgegner belastet. Es wird erläutert, dass das Verbot der reformatio in peius nur für den Beschuldigten oder Verurteilten gilt, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Es wird betont, dass die Rechtsmittelinstanz Spielraum für Korrekturen haben sollte und das Reformationsverbot nicht über das gesetzlich Gebotene hinaus ausgedehnt werden darf. Im vorliegenden Fall wird entschieden, dass die Strafklägerin die Prozesskosten tragen muss, da sie keinen begründeten Anlass für die Strafantragstellung hatte. Das Obergericht Strafkammer fällt das Urteil am 8. August 1978.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1978.20 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.08.1978 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenentscheid bei Freispruch |
Schlagwörter : | Rekurs; Rechtsmittel; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Entschädigung; Entscheid; Entschädigungsentscheid; Rekursgegner; Antrag; Quot; Verbot; Rechtsmittelinstanz; Hindernis; Klägerin; Regel; Antrag; Vorinstanz; Bindung; Schranke; Verurteilten; Regelung; Person; Reformationsverbot; Parteien; Rekursgegnerin; Stellung; Rechtsmittelverfahren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
b) Besteht nach den unter lit. a gemachten Ausführungen kein sich aus dem Rechtsmittelverfahren ergebendes Hindernis, die Strafklägerin und Rekursgegnerin an Stelle des rekurrierenden Beschuldigten mit den Kosten des Strafverfahrens zu belasten, so bleibt zu prüfen, ob eine solche Kostenüberwälzung nach der einschlägigen materiellen Ordnung der StPO geboten sei. Damit, dass Art. 24 MSchG statuiert, dass die unter lit. a bis f aufgeführten Markenrechtsverletzungen auf dem Wege des Ziviloder Strafprozesses verfolgt werden "können", ist klargestellt, dass die Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten stattfindet. Es handelt sich also um sogenannte Antragsdelikte, wie denn auch dem Kommentar David, N 4 (S. 264) und N 35 (S. 283) zu Art. 24 MSchG zu entnehmen ist. Der Kostenund Entschädigungsentscheid hat sich daher nach der speziellen Regelung zu richten, wie sie die StPO in § 32 Abs. 4 für Antragsdelikte getroffen hat. Darnach erliegen bei Freispruch des Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Regel auf dem Strafantragsteller. Wenn wie vorn unter Ziff. 2 ausgeführt - der freigesprochene Beschuldigte nicht kostenpflichtig erklärt werden kann, könnten die Kosten nur ausnahmsweise dem Staat statt dem Antragsteller auferlegt werden, nämlich dann, wenn dieser "nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes begründeten Anlass hatte, Strafantrag zu stellen" (letzter Satz von § 32 Abs. 4).Die Strafklägerin, welche alle strafprozessualen Schritte durch einen solothurnischen Fürsprech vornehmen liess, musste sich des grossen Risikos des angestrengten Strafprozesses auf Grund des zum voraus gegebenen und in den wesentlichen Belangen überblickbaren Sachverhalts bewusst sein. Es konnte ihr gestützt auf den in der Rekurs-Stellungnahme zitierten neuen Bundesgerichtsentscheid 101 IV 40 ff und insbesondere auf Grund der bis dahin bereits gefestigten Bundesgerichtspraxis nicht entgangen sein, dass der objektive Tatbestand mangels Täuschungsgefahr für das Publikum nicht gegeben war. Unter diesen Umständen kann ihr nicht zugebilligt werden, dass sie nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes begründeten Anlass zur Strafantragstellung hatte. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise den Staat mit den Kosten zu belasten, sind demnach nicht erfüllt. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Prozesskosten gänzlich der Strafklägerin aufzuerlegen. Nach § 31 StPO umfassen die Prozesskosten auch die staatliche Entschädigung für Nachteile, sowie die Parteientschädigung des freigesprochenen Beschuldigten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. August 1978
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