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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1978.19: Strafkammer

Die Präsidentin des Tribunal des baux hat am 23. September 2009 eine Entscheidung getroffen, die eine zuvor getroffene Vereinbarung als Urteil bestätigt hat. Der Beklagte N.________ aus Lausanne hat daraufhin am 28. September 2009 eine Beschwerde eingereicht, um die genannte Vereinbarung aufzuheben. Der Richter Colombini hat dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Gründe für die verspätete Einreichung der Beschwerde zu erklären. Da die Beschwerde zu spät eingereicht wurde, wurde sie als unzulässig erklärt und der Fall an die Chambre des révisions civiles überwiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0, und der Verlierer des Falls ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1978.19

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1978.19
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1978.19 vom 06.11.1978 (SO)
Datum:06.11.1978
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht
Schlagwörter : Urteil; Urteilseröffnung; Vertreter; Obergericht; Kammer; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1978.19

Urteil vom 3. Oktober 1978 rechtsgültig, sondern auch die Urteilseröffnung an den Vertreter.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. November 1978



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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