Zusammenfassung des Urteils ZZ.1978.19: Strafkammer
Die Präsidentin des Tribunal des baux hat am 23. September 2009 eine Entscheidung getroffen, die eine zuvor getroffene Vereinbarung als Urteil bestätigt hat. Der Beklagte N.________ aus Lausanne hat daraufhin am 28. September 2009 eine Beschwerde eingereicht, um die genannte Vereinbarung aufzuheben. Der Richter Colombini hat dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Gründe für die verspätete Einreichung der Beschwerde zu erklären. Da die Beschwerde zu spät eingereicht wurde, wurde sie als unzulässig erklärt und der Fall an die Chambre des révisions civiles überwiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0, und der Verlierer des Falls ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1978.19 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.11.1978 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht |
Schlagwörter : | Urteil; Urteilseröffnung; Vertreter; Obergericht; Kammer; November |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. November 1978
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