Zusammenfassung des Urteils ZZ.1978.18: Strafkammer
Die Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes wurde abgewiesen, da die Firma M. eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung ohne Bewilligung durchgeführt hatte. Das Obergericht stellte fest, dass die Veranstaltung des Detailverkaufs öffentlich angekündigt wurde, jedoch zweifelhaft war, ob eine besondere Vergünstigung angeboten wurde. Es wurde argumentiert, dass die potenzielle Käuferschaft nicht davon ausgehen konnte, dass die Preise der alten Modelle nach dem Sonderangebot steigen würden, da die Nachfrage nach neuen Modellen zunahm. Da keine besondere Vergünstigung angeboten wurde, wurde die Kassationsbeschwerde des Staatsanwalts abgewiesen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1978.18 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.10.1978 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ausverkaufsverordnung |
Schlagwörter : | Käufer; Saison; Modelle; Preis; Skischuhe; Veranstaltung; Ankündigung; Vergünstigung; Inserat; Winters; Käuferschaft; Befristung; Skisaison; Skigeschäft; Neuheiten; Kassationsbeschwerde; Bewilligung; Verordnung; Ausverkäufe; Detailverkaufes; Verkaufsveranstaltung; Firma; Vorderrichter; Wintersaison; Gesichtspunkt; Zeitpunkt; Skischuhen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 101 IV 340; 101 IV 341; 95 IV 157; |
Kommentar: | - |
1. Der Ausverkaufsverordnung vom 16. April 1947 unterstellte Verkaufsveranstaltungen bedürfen gemäss Art. 4 dieser Verordnung einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Unterstellt sind Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, die in Art. 1 der Verordnung umschrieben werden als Veranstaltungen des Detailverkaufes, bei denen dem Käufer durch öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorübergehende besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen werden. Wer vorsätzlich eine solche nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich ankündigt durchführt, wird gemäss Art. 20 der Verordnung mit Haft Busse, bei fahrlässiger Begehung mit Busse bestraft. Fraglich ist, ob die angefochtene Verkaufsveranstaltung ausverkaufsähnlich war, so dass die Firma M. verpflichtet gewesen wäre, dafür eine Bewilligung einzuholen, was sie unbestrittenermassen nicht tat. Die Tatbestandsmerkmale, die zur Unterstellung unter das Ausverkaufsrecht führen, sind eine Veranstaltung des Detailverkaufes, eine öffentliche Ankündigung und das Anbieten einer vorübergehenden besondern Vergünstigung. Mit dem Inserat im Oltener "Stadt-Anzeiger" vom 30. September 1977 wurde zweifellos eine Veranstaltung des Detailverkaufes öffentlich angekündigt. Umstritten bleibt, ob damit dem Käufer eine vorübergehende besondere Vergünstigung angeboten wurde. Der Vorderrichter stützt seinen Freispruch u. a. darauf ab, dass dem Inserat die zeitliche Terminierung fehle.
2. Dafür, dass im vorliegenden Fall aus der Sicht der potentiellen Käuferschaft eine befristete Vergünstigung in Aussicht gestellt wurde, spricht zwar folgender Umstand: Der Leser des Inserates muss sich sagen, dass die verbilligt angepriesenen Modelle der vergangenen Wintersaison nur solange erhältlich sind, als der Lagerbestand ausreicht. Verkaufsgeschäfte wie die Firma M. pflegen nämlich im Laufe der neuen Saison auslaufende Modelle des letzten Winters nicht mehr nachzubeziehen. Anderseits ist sehr fraglich, ob dieser vom Staatsanwalt hauptsächlich ins Feld geführte Gesichtspunkt für die Annahme einer Befristung, wie sie bei Ausverkäufen üblich ist und welche der Werbeveranstaltung ausverkaufsähnlichen Charakter verleihen kann, ausreicht. So steht das Inserat nach dem Zeitpunkt seines Erscheinens am 30. September 1977 in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit den ordentlichen Saisonausverkäufen, wie es im Fall BGE 95 IV 157 ff. zutraf und wesentlich ins Gewicht fiel. Eine Befristung ergibt sich auch nicht wie im Fall BGE 101 IV 340 ff., wo von einem "Sommer-Angebot" die Rede war - daraus, dass nach Ablauf einer flauen Verkaufsperiode wieder ein Preisanstieg stattfindet. In casu erfolgte die Werbeveranstaltung für Skis und Skischuhe vielmehr in einem Zeitpunkt, da die neue Skisaison 1977/78 anzulaufen begann, wo also mit einer allmählich zunehmenden Nachfrage nach Wintersportartikeln zu rechnen war. Wohl mussten sich die potentiellen Käufer sagen, dass andere Kauflustige ebenfalls die Gelegenheit wahrnehmen würden, sich für die kommende Skisaison mit verbilligten Skis und Skischuhen einzudecken, und dass der Vorrat deswegen nicht über längere Zeit ausreiche. Es ist indessen nicht zu verkennen, dass die veralteten Artikel wegen der beginnenden neuen Saison in Konkurrenz mit den neuen Modellen standen, und dass der Absatz deshalb behindert war. Bekanntlich geht ja der Trend im Skigeschäft in besonderem Masse dahin, bei der Wahl zwischen verbilligten alten Modellen und den neuen lieber etwas mehr zu bezahlen, um die vorhandenen verlockenderen Neuheiten zu erstehen. Unter diesen Gesichtspunkten war daher nicht mit einem ausgesprochenen ausverkaufsähnlichen Run auf die auslaufenden Modelle zu rechnen. Dies auch deshalb nicht, weil ja die Käuferschaft davon ausgehen konnte, der verbilligte Preis der Altmodelle werde wegen der Konkurrenz mit den neuen nicht mehr ansteigen, sondern im zunehmenden Schwung der neuen Saison eher noch sinken. Es spricht demnach einiges gegen das Vorliegen einer ausverkaufsähnlichen Befristung des Warenangebotes. Die Frage, ob trotzdem eine solche Befristung anzunehmen sei, braucht indessen nicht endgültig geklärt zu werden, da wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - das Tatbestandselement des Anbietens einer "besonderen Vergünstigung" fehlt.
3. Nach BGE 101 IV 341 ist das Merkmal der Ankündigung einer "Sondervergünstigung" als erfüllt zu erachten, wenn durch die Ankündigung "die angesprochene Käuferschicht in den Glauben versetzt wird, die angepriesene Ware später nicht mehr so günstig erwerben zu können wie zur Zeit des Sonderangebots". Der Wert von Skis und Skischuhen hängt bekanntlich in besonderem Masse von der jeweiligen Saison ab. Ende September beginnt bereits die neue Wintersaison anzulaufen. Neue Modelle gelangen auf den Markt, die sich in Material, Form und Farbgestaltung erheblich von den letztjährigen unterscheiden und meist auch entsprechend den neuesten Erfahrungen der verflossenen Skisaison qualitativ verbessert wurden. Der Käufer erhält damit die Möglichkeit, Qualität und Preis der alten und neuen Modelle vergleichend abzuwägen; d. h. es bietet sich ihm eine Vergleichsmöglichkeit, die er gegen Ende der vergangenen Wintersaison, zur Zeit der amtlich bewilligten Ausverkäufe, noch nicht hatte. Beim ausgeprägten Trend, der im Skigeschäft dahin geht, die Neuheiten käuflich zu erwerben, ist die Käuferschaft nicht mehr bereit, für die letztjährigen Modelle den ursprünglichen Preis zu entrichten, da diese im Vergleich zu den neuesten Artikeln an Wert eingebüsst haben. Das heisst, die alten Modelle liegen in ihrem Preis zu Beginn während der neuen Saison marktbedingt ohnehin wesentlich tiefer als in der vergangenen Saison. Gewährt der Verkäufer auf den letztjährigen Modellen entsprechend hohe Rabatte, so erwirbt der Käufer die Ware eigentlich nicht vergünstigt, sondern zum Marktwert, den die Ware im Zeitpunkt des Kaufes noch hat. Die Firma M. kündete unter diesen Gesichtspunkten gar nicht eine Sondervergünstigung an, wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, sondern sie machte die angesprochene Käuferschicht auf ein Angebot von Skis und Skischuhen aufmerksam, die marktbedingt im Wert und Preis erheblich herabgesetzt waren. Der potentielle Käufer hatte nach den Gepflogenheiten im Skigeschäft und nach der herrschenden Marktsituation nicht damit zu rechnen, dass die angebotenen verbilligten Skis und Skischuhe der letzten Saison nach Ankündigung des Sonderangebotes im Verlaufe der neuen Saison wieder teurer werden; im Gegenteil, es ist anzunehmen, dass nach dem Anlaufen der neuen Skisaison die Kauflust sich mehr und mehr auf die Neuheiten erstreckte und die Nachfrage nach Auslaufmodellen absinken liess. Deren Preise wiesen daher sinkende Tendenz auf, zumal da sie ja während der neuen Saison weiterhin "veralteten".Im Hinblick darauf, dass im Skigeschäft ein besonders ausgeprägter Trend herrscht, die Neuheiten zu erwerben (oft ohne grosses Preisbewusstsein!) und dass die gleichzeitig angebotenen Altmodelle eine erhebliche Wertund Preiseinbusse erleiden, kann nicht davon gesprochen werden, die Käuferschaft sei mit dem Inserat in den Glauben versetzt worden, die angepriesenen Skis und Skischuhe der letzten Saison könnten später nicht mehr so günstig erworben werden wie zur Zeit des Sonderangebotes. Da demnach das Tatbestandselement der "Sondervergünstigung" nicht als erfüllt erachtet werden kann, ist die Rechtsanwendung des Vorderrichters nicht zu beanstanden. Die Kassationsbeschwerde des Staatsanwaltes ist abzuweisen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Oktober 1978
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