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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.9: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts hält eine Sitzung ab, um über die von T.________ aus Préverenges eingereichte Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juli 2007 des Zivilgerichts des Kantonsgerichts in der Angelegenheit zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ aus Lausanne zu entscheiden. Das Gericht bestätigt das Urteil, wonach der Beklagte E.________ der Klägerin T.________ die Summe von 1'079 Franken zuzüglich Zinsen zu zahlen hat und weist weitere Anträge ab. Es wird festgestellt, dass T.________ am Arbeitsplatz psychologisches Mobbing erlebt hat, was zu ihrer Entlassung geführt hat. Der Fall wird an das Zivilgericht zurückverwiesen, um über die Ansprüche der Klägerin neu zu entscheiden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1977.9

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.9
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1977.9 vom 06.07.1977 (SO)
Datum:06.07.1977
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Befehlsverfahren, Abänderung, Wiedererwägung
Schlagwörter : Urteil; Verfügung; Befehlsverfahren; Gesuch; Quot;Wiedererwägungquot; Anhängigmachung; Klage; Obergericht; Zivilkammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1977.9

Urteil im Prozess fällt dann auch die Verfügung im Befehlsverfahren dahin ($ 264 Abs. 1 ZPO), Daraus geht hervor, dass das Gesuch des J. R. vom 30.4.1977, worin er um "Wiedererwägung" der Verfügung vom 15.12.1976 ersucht, als Anhängigmachung der Klage im ordentlichen Prozess anzusehen und dementsprechend zu behandeln ist.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Juli 1977



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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