Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sie den Beschwerdegrund des $ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte geltend machen will. 2. Art. 341 OR bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten kann. In Abs. 2 dieses Artikels ist festgehalten, dass die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung auf Forderung aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dass die Gewährung des Ferienlohnes zu den unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes gehört, ergibt sich aus Art. 329d und 361 OR. Damit ist auch klar, dass die Saldoquittung, die die Klägerin am 30. September 1976 unterzeichnete, nichtig ist, soweit damit auf eine Ferienentschädigung verzichtet wurde. Die Monatsfrist von Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt nur die Zeit, während welcher nicht auf unabdingbare Ansprüche verzichtet werden kann. Hingegen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Bestimmung ableiten, dass die Nichtigkeit nur dann bestehen bleibe, wenn der Verzicht innerhalb dieser Frist widerrufen werde. Eine solche Auffassung widerspricht auch dem Wesen der Nichtigkeit. Auch die von Schweingruber a.a.O. geäusserte mildere Auffassung, es dürfe nicht "lange Zeit danach" noch eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Verzichts zugelassen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist richtig, dass ein Verzicht nach Ablauf der Monatsfrist auch stillschweigend erfolgen kann, doch darf ein solcher nicht leichthin, sondern nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, unter welchen ein Stillschweigen nach Treu und Glauben als Verzicht verstanden werden darf. Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise geltend gemacht geschweige denn bewiesen worden. Nach den Ausführungen der Klägerin und nach allgemeiner Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass sie bis zur Intervention ihres Anwaltes gar nicht wusste, dass sie eine Ferienentschädigung beanspruchen konnte. In Anbetracht dieser Tatsache kann die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auch nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB angesehen werden. Das Obergericht hat bereits in den Nichtigkeitsbeschwerdesachen G. M. gegen die Firma H. AG vom 27. Januar 1977 (vorn Nr. 5) und gegen die Firma C vom 25. Juli 1977 festgehalten, dass Saldoquittungen, in denen auf unabdingbare Ansprüche verzichtet wird, auch nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtig bleiben und die Grenzen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche lediglich in den Verjährungsbestimmungen liegen, auf die Art. 341 Abs. 2 ausdrücklich verweist. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe durch ihr anfängliches Stillschweigen auf ihren Ferienlohn endgültig verzichtet, hat der Vorderrichter das Gesetz unrichtig angewendet. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund vor und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch wenn man die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im vorliegenden Fall ablehnt, ist damit noch nicht gesagt, dass die Klage gutzuheissen ist. Der Beklagte macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten sei. Eine solche Regelung ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im Stundenlohn entlöhnt werden, als zulässig zu erachten. Der Vorderrichter hat über diese Behauptung des Beklagten kein Beweisverfahren durchgeführt, weil er bereits aufgrund seiner rechtlichen Überlegung zur Abweisung der Klage kam. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist nun jedoch über diese Frage zu entscheiden und diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem Sinn ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977
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