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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.12: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Die Entscheidung vom 18. November 2009 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Person namens W. und dem Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt. W. hatte gegen die Entscheidung des Amtes vom 6. Oktober 2009, die ihm ab dem 1. Juni 2008 eine volle Invalidenrente in Höhe von 1'758 Franken pro Monat gewährte, Einspruch erhoben. Der Richter hat festgestellt, dass der Einspruch zurückgezogen wurde und daher keine Gerichtskosten oder Entschädigungen zu zahlen sind. Der Richter, Herr Abrecht, hat die Klage aus dem Register gestrichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1977.12

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.12
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1977.12 vom 21.11.1977 (SO)
Datum:21.11.1977
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ausseramtliche Konkursverwaltung
Schlagwörter : Konkurs; Urteil; Konkursverwalter; Vorstrafen; Vertrauen; Eignung; Sachverwalter; Vermögensdelikten; Inhaber; Treuhandbüros; Integrität; Präsidenten; Bezirksgerichtes; Lassverfahren; Wochen; Überschreitung; Kompetenzen; Schranken; Bewährung; Beanstandung; Geschäftsführung; Zweifel; Vertrauenswürdigkeit; Gutheissung; Begehren; Konkursamt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1977.12

Urteil vom 26. Juni 1970. Diese massiven Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, die noch nicht allzu lange zurückliegen und K. R. als Inhaber eines Treuhandbüros besonders schlecht anstehen, vermögen, nachdem sie nun bekannt sind, das nötige Vertrauen in die Integrität und Eignung als a. o. Konkursverwalter zu untergraben. Kommt dazu, dass durch ein von XY eingelegtes Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichtes ... vom 17. Oktober 1977 dargetan ist, dass K. R. als Sachverwalter in einem Nachlassverfahren erst vor wenigen Wochen wegen Überschreitung seiner Kompetenzen in die Schranken gewiesen werden musste, so kann es namentlich aus diesem Grund nicht mehr verantwortet werden, K. R. weiterhin als a. o. Konkursverwalter amten zu lassen. Wenn man wegen der offenbaren Bewährung während der letzten 7 Jahre die Vorstrafen allein nicht als ausschlaggebend erachten wollte, so blieben wegen der neuesten richterlichen Beanstandung der Geschäftsführung des K. R. als Sachverwalter doch zuviele Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Eignung übrig. K. R. ist daher in Gutheissung der entsprechenden Begehren des XY als a. o. Konkursverwalter abzusetzen und das Konkursamt anzuweisen, das Verfahren selber weiterzuführen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. November 1977



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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