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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.10: Zivilkammer

Ein Gerichtsverfahren wegen sexueller Übergriffe wurde gegen X.________ eingeleitet, der beschuldigt wird, A.L.________ zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Die Richter lehnten die Anordnung von Glaubwürdigkeits- und psychiatrischen Gutachten ab. Die Kläger legten Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 581 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1977.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.10
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1977.10 vom 11.05.1977 (SO)
Datum:11.05.1977
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsgericht, Vereinbarung über sachliche Zuständigkeit
Schlagwörter : Urteil; Zuständigkeit; Arbeitsgericht; Quot; Gericht; Prozessvoraussetzungen; Vorliegen; Obergericht; Streit; ührt:; Streitwert; Kompetenz; Arbeitsgerichts; Amtsgericht; Untersuchungsverfahren; Parteivertreter; Obmann; Spruchkompetenz; Vorhandensein; Amtes; Parteien; Gerichte; Tatsache; Verletzung; Gesetzesvorschriften
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1977.10

Urteil u. a. folgendes ausgeführt: ". Dieser Streitwert im Rahmen von ca. Fr. 12'000.-bis Fr. 50'000.-sprengt die Kompetenz des Arbeitsgerichts. Es wäre Sache des ordentlichen Gerichts (Amtsgericht), diesen Fall im Untersuchungsverfahren abzuwickeln. Allein heute haben beide Parteivertreter auf Befragen durch den Obmann die Zuständigkeit, und zwar die sachliche Zuständigkeit, ausdrücklich bejaht und das Urteil verlangt."

2. Das Arbeitsgericht besitzt eine Spruchkompetenz bis Fr. 5'000.--. Das Gericht hat das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und nur bei ihrem Vorliegen ist es befugt, ein Urteil in der Sache zu fällen. Die Parteien können über die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht konvenieren. In der Tatsache, dass das Arbeitsgericht in Kenntnis seiner fehlenden Zuständigkeit ein Urteil fällte, liegt eine Verletzung elementarster Gesetzesvorschriften ($ 55 ZPO).Nachdem das Obergericht durch die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Streit befasst ist, hat auch diese Instanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die zwingenden - Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sind vorliegend nicht erfüllt. Das Urteil ist daher im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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