E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.1: Zivilkammer

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.H.________ aus Renens gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne-West vom 7. Mai 2009 in einem Fall bezüglich der Kinder, und D.H.________. Die Kinder sind die Töchter von A.H.________ und B.H.________. Der Vater wurde wegen sexueller Handlungen an einem Kind verurteilt. Trotzdem wird ihm das Besuchsrecht unter Aufsicht im Point Rencontre gewährt. A.H.________ hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 200 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1977.1

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.1
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1977.1 vom 09.06.1977 (SO)
Datum:09.06.1977
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Art. 145 ZGB, Güterausscheidungsprozess, eheliche Liegenschaft
Schlagwörter : Ehefrau; Scheidung; Ehemann; Zuweisung; Recht; Wohnung; Urteil; Liegenschaft; Hauses; Eigentum; Richter; Forderung; Rekurrentin; Rente; Ansprüche; Scheidungsrecht; Rechtskraft; Scheidungsurteils; Güterrecht; Forderungen; Vermögensobjekte; Eheleuten; Quot;Errungenschaftquot; Gesetzes
Rechtsnorm:Art. 195 ZGB ;
Referenz BGE:100 II 72;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1977.1

Urteil vom25. September 1975 hat der Ehemann der Rekurrentin gestützt auf Art. 151/2 ZGB während fünf Jahren eine monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 100.-zu bezahlen. Die finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus Scheidungsrecht sind damit abschliessend geregelt worden. Eine scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen. Auch für die der Ehefrau aus Güterrecht zustehenden Forderungen lässt sich kein Recht auf Zuweisung bestimmter dem Ehemann gehörender Vermögensobjekte (in concreto der Wohnung bzw. des Hauses) ableiten. Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft bildet güterrechtlich "Errungenschaft" und steht von Gesetzes wegen im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu. So hat das Bundesgerichtausdrücklich entschieden, dass der Richter der Ehefrau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich des Anteils der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff. und 78 II 308 Erw. 4a).Die Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses erlassene vorsorglichen Massregeln in der Wohnung der Errungenschaftsliegenschaft bleiben durfte, gibt ihr nach der Scheidung weder ein Recht auf Verbleiben in der Wohnung noch auf Zuweisung dieses Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juni 1976



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.