Zusammenfassung des Urteils ZZ.1976.4: Zivilkammer
Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung des Gesundheitsdienstes Beschwerde eingelegt, die in deutscher Sprache verfasst wurde. Der Richter hat dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um auf Französisch zu antworten, was dieser jedoch nicht getan hat. Da die Verfahrenssprache Französisch ist, ist die Beschwerde als unzulässig erklärt worden. Der Richter hat entschieden, dass die Entscheidung ohne Kosten oder Auslagen erfolgt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer und dem Gesundheitsdienst per Post mitgeteilt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1976.4 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.05.1976 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kosten des Entmündigungsverfahrens |
Schlagwörter : | Urteil; Richter; Gerichtskosten; Instanz; Parteien; Angesichts; Spezifität; Prozesses; Umstände; Falles; Parteikosten; Entmündigungsverfahrens; Obergericht; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Angesichts der Spezifität des Prozesses und angesichts der besondern Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Entmündigungsverfahrens wettzuschlagen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Mai 1976
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