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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1976.4: Zivilkammer

Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung des Gesundheitsdienstes Beschwerde eingelegt, die in deutscher Sprache verfasst wurde. Der Richter hat dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um auf Französisch zu antworten, was dieser jedoch nicht getan hat. Da die Verfahrenssprache Französisch ist, ist die Beschwerde als unzulässig erklärt worden. Der Richter hat entschieden, dass die Entscheidung ohne Kosten oder Auslagen erfolgt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer und dem Gesundheitsdienst per Post mitgeteilt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1976.4

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1976.4
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1976.4 vom 19.05.1976 (SO)
Datum:19.05.1976
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kosten des Entmündigungsverfahrens
Schlagwörter : Urteil; Richter; Gerichtskosten; Instanz; Parteien; Angesichts; Spezifität; Prozesses; Umstände; Falles; Parteikosten; Entmündigungsverfahrens; Obergericht; Zivilkammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1976.4

Urteil gemacht. Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt (vgl. § 203 Abs. 2 ZPO).Daher werden die Gerichtskosten der ersten Instanz unter den beiden Parteien halbiert.

Angesichts der Spezifität des Prozesses und angesichts der besondern Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Entmündigungsverfahrens wettzuschlagen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Mai 1976



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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