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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1976.3: Zivilkammer

In der Sitzung vom 18. November 2009 des Tribunal d'accusation unter dem Vorsitz von Herrn J.-F. Meylan und den Richtern F. Meylan und Krieger wurde über den Fall von A.Q. und V. entschieden. A.Q. wurde wegen Beleidigung angeklagt, während V. wegen Bedrohung angeklagt wurde. Die beiden Fälle wurden aufgrund der Verbindung der Vorfälle am selben Abend im selben Gebäude zusammengeführt. Der Gerichtsbeschluss bestätigte die Anordnung und wies die Kosten in Höhe von 220 CHF V. zu. Der Vorfall wurde den Parteien und den entsprechenden Behörden mitgeteilt, und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1976.3

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1976.3
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1976.3 vom 18.10.1976 (SO)
Datum:18.10.1976
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbengemeinschaft, Legitimation, notwendige Streitgenossenschaft
Schlagwörter : Appellation; Recht; Appellant; Erbengemeinschaft; Miterben; Urteil; Appellanten; Bundesgericht; Drittbeklagte; Erich; Grundsatz; Zivilprozessrecht; Rechtsmittel; Legitimation; Anspruch; Beklagten; Verfahren; Streitgenossenschaft; Sinne; Rechte; Prozesshandlungen; Einlegung; Rechtsmittels; Kummer
Rechtsnorm:Art. 602 ZGB ;
Referenz BGE:54 II 243; 58 II 195; 74 II 217;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1976.3

Urteil erklärte der Drittbeklagte Erich H. die Appellation.

2. Der eingeklagte Anspruch steht den Beklagten als Erbengemeinschaft, gestützt auf das materielle Recht (Art. 602 ZGB), gemeinsam zu. Die Miterben einer Erbengemeinschaft bilden im zivilprozessualen Verfahren eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von § 38 ZPO und können ihre Rechte als Kläger nur gemeinsam geltend machen als Beklagte nur gemeinsam belangt werden. Dieser Grundsatz gilt nach § 40 ZPO für sämtliche Prozesshandlungen, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 135; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern N 1 zu Art. 333, S. 313; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 271).Richtet sich nun die Appellation wie hier gegen einen der Miterben, so braucht dieser allerdings nicht zugleich auf Seiten des Appellanten aufzutreten (vgl. BGE 54 II 243), Der Drittbeklagte Erich H. hat aber die Appellation ausdrücklich nur in seinem Namen erklärt. Die übrigen Miterben, der Erstund Zweitbeklagte, sind der Appellation nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen in der Appellation irgendwie Stellung bezogen. Da der Appellant gestützt auf das materielle Recht nicht alleine über das Recht der Erbengemeinschaft verfügen und daher auch nicht selbständig ein Rechtsmittel einlegen darf, ist auf die Appellation wegen der fehlenden Legitimation nicht einzutreten. Der Parteivertreter des Appellanten macht geltend, der bereits genannte Grundsatz sei zu allgemein gefasst und das Bundesgericht habe deshalb in den von ihm aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden (41 II 28, 54 II 243, 58 II 195, 73 II 170, 74 II 217/220, 93 II 15, 100 II 441 E. 1) Ausnahmen zugelassen. Das Bundesgericht schränkte hier in der Tat seine frühere Rechtssprechung ein und erklärt es als zulässig, dass ein einzelner Erbe ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Miterben prozessual vorgehen könne, wo im Interesse der Gemeinschaft rasches Handeln geboten ist (BGE 74 II 217).Der klagende Erbe muss aber als Vertreter und insbesondere auch im Namen der Mitberechtigten klagen (BGE 58 II 195).Der Appellant hat die Appellation ausdrücklich nur in seinem Namen eingereicht. Auch in BGE 74 II 217 wurden die Kläger auf eine neue Klage verwiesen, falls die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft weder am Prozess teilnehmen, noch eine Erklärung abgeben würden, wonach sie das Urteil anerkennen, wie immer es auch lauten möge. Da dem Appellanten gestützt auf diese Erwägungen die Legitimation zur Sache fehlt, ist auf die Appellation nicht einzutreten.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Oktober 1976



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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