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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1976.20: Strafkammer

Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, sein eingelegtes Rechtsmittel zurückzuziehen oder zu verwirken. Letzteres tritt ein, wenn er nicht zur Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz erscheint. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten, bei Bedarf ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen, um eine Einreisebewilligung oder freies Geleit zu erhalten. In diesem Fall wurde auf ein Gesuch um Dispensierung vom Erscheinen verzichtet, weshalb die Appellationsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten stattfindet. Die Appellation gilt als verwirkt, da der Beschuldigte nicht erschienen ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1976.20

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1976.20
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1976.20 vom 09.01.1976 (SO)
Datum:09.01.1976
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verwirkungsfolge nach § 178 StPO, Einreisesperre
Schlagwörter : Beschuldigte; Appellation; Beschuldigten; Gesuch; Einreise; Urteil; Rechtsmittel; Appellationsverhandlung; Dispensierung; Geleit; Hauptverhandlung; Instanz; Stellung; Behörde; Bewilligung; Gewährung; Geleites; Rechtsmittelinstanz; Verhandlungstermin; Verteidiger; Erörterung; Abwesenheit; Appellationsverfahren; Ausland
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1976.20

Urteil abfinden will. Er kann das eingelegte Rechtsmittel zurückziehen verwirken lassen. Das letztere ist der Fall, wenn er zur Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz nicht erscheint. Aus dieser unterschiedlichen prozessrechtlichen Stellung des Beschuldigten folgt, dass es dessen Sache ist, nötigenfalls bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Bewilligung der Einreise, bzw. um Gewährung des freien Geleites zu stellen. Für die Rechtsmittelinstanz ist einzig massgebend, dass der Beschuldigte nicht zur Appellationsverhandlung erschienen ist; und die Appellation gilt daher eine halbe Stunde nach dem Verhandlungstermin als verwirkt (§ 178, Abs. 1 StPO). Da der Verteidiger des Beschuldigten darauf verzichtet hat, ein Gesuch um Dispensierung vom Erscheinen zu stellen, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die Appellationsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen sei, ist doch die Dispensierung ausschliesslich auf Gesuch hin zulässig (§ 178, Abs. 1 in fine). Warum der Beschuldigte nicht erschienen ist, ist im Appellationsverfahren unerheblich. Insbesondere ist unbeachtlich, dass der sich im Ausland aufhaltende Appellant offenbar wegen der gegen ihn verhängten Einreisesperre befürchtet, er werde beim Grenzübertritt sofort inhaftiert. Es wäre nach den gemachten Ausführungen seine Sache gewesen, um eine Einreisebewilligung und freies Geleit nachzusuchen. - Die Appellation hat im Sinne von § 178, Abs. 1 StPO als verwirkt zu gelten.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Januar 1976



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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