Zusammenfassung des Urteils ZZ.1976.20: Strafkammer
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, sein eingelegtes Rechtsmittel zurückzuziehen oder zu verwirken. Letzteres tritt ein, wenn er nicht zur Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz erscheint. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten, bei Bedarf ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen, um eine Einreisebewilligung oder freies Geleit zu erhalten. In diesem Fall wurde auf ein Gesuch um Dispensierung vom Erscheinen verzichtet, weshalb die Appellationsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten stattfindet. Die Appellation gilt als verwirkt, da der Beschuldigte nicht erschienen ist.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1976.20 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.01.1976 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verwirkungsfolge nach § 178 StPO, Einreisesperre |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Appellation; Beschuldigten; Gesuch; Einreise; Urteil; Rechtsmittel; Appellationsverhandlung; Dispensierung; Geleit; Hauptverhandlung; Instanz; Stellung; Behörde; Bewilligung; Gewährung; Geleites; Rechtsmittelinstanz; Verhandlungstermin; Verteidiger; Erörterung; Abwesenheit; Appellationsverfahren; Ausland |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Januar 1976
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