Zusammenfassung des Urteils ZZ.1975.17: Strafkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von S.________ aus Nyon gegen die Entscheidung des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks La Côte in einem Fall, der die Beschwerdeführerin mit A.________ aus Nyon und X.________ aus Genf betrifft. S.________ reichte eine neue Antwort ein, nachdem ihre erste Antwort aufgrund formaler Mängel abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Antwort übermittelt werden muss und S.________ die Gerichtskosten tragen muss. Der Richter ist M. Colombini.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1975.17 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.04.1975 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bedingter Strafvollzug im Abwesenheitsverfahren |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Schweiz; Verfahren; Urteil; Urteilsfällung; Voraussetzungen; Beschuldigten; Kontumazverfahren; Rechtswohltat; Ellen; Verhandlung; Vollzug; Abreise; Obergericht; Kammer; April |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Beschuldigte G. geniesst sowohl persönlich wie beruflich einen ausgezeichneten Leumund und ist in der Schweiz nicht vorbestraft. Es wäre ungerecht, würde man hier mit ungleichen Ellen messen und eine bedingte Strafe nur deshalb verweigern, weil er bei der Verhandlung (zu der er persönlich gar nicht vorgeladen werden konnte) nicht anwesend war. Im vorliegenden Falle wäre dies auch deshalb stossend, weil der Beschuldigte die Schweiz nicht verliess, um sich dem Strafvollzug zu entziehen, wurde doch das Strafverfahren gegen ihn erst fünf Monate nach seiner Abreise eröffnet.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. April 1975
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