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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1975.1: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von L.________ Sàrl gegen das Urteil des Zivilgerichtspräsidenten des Bezirks La Côte vom 10. Oktober 2008, bei dem es um eine Forderung von 3'133 Franken zugunsten von J.________ geht. Der Gerichtskostenvorschuss für die Rechtsmittelklägerin beträgt 415 Franken. Das Urteil wird aufrechterhalten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1975.1

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1975.1
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1975.1 vom 04.09.1975 (SO)
Datum:04.09.1975
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Trennungsurteil, Unterhaltsbeitrag, vorsorgliche Massregel
Schlagwörter : Trennung; Trennungsurteil; Urteil; Scheidung; Ehegatten; Massregeln; Verhältnisse; Obergericht; Trennungsurteils; Praxis; Massnahmen; Nebenfolgen; Getrenntleben; Zuständig; Scheidungsprozess; Sinne:; Quot;Soweit; Bestimmungen; Scheidungsprozessesquot; Luzerner; Zusammenfassend; Judikatur
Rechtsnorm:Art. 145 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1975.1

Urteil in zustimmendem Sinne: "Soweit die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten bereits durch Trennungsurteil geregelt sind, gelten dessen Bestimmungen auch für die Dauer des Scheidungsprozesses."

Auch das Luzerner Obergericht erachtet vorsorgliche Massregeln im Falle eines vorangegangenen rechtskräftigen Trennungsurteils grundsätzlich als unzulässig (SJZ 47 Nr. 122).

Zusammenfassend darf gesagt werden, dass in der schweizerischen Judikatur und Doktrin, soweit sie sich überhaupt äussert, die Praxis besteht, im Ehescheidungsverfahren dann keine vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB zuzulassen, wenn im vorangegangenen Trennungsprozess die rechtskräftige Trennung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde.

Ein Grund, von dieser Praxis abzuweichen, besteht nicht. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass dann, wenn die Nebenfolgen der Trennung bereits durch Trennungsurteil geregelt sind, die Notwendigkeit zum Erlass vorsorglicher Massregeln entfällt, denn den finanziellen und übrigen Konsequenzen des Getrenntlebens ist ja in diesem Fall schon durch Urteil Rechnung getragen worden. Demgegenüber ist diese Materie im Normalfall, wenn also die eheliche Gemeinschaft bis zur Anhebung der Scheidungsklage bestanden hat, noch nicht geordnet. Der veränderte objektive Sachverhalt - das Getrenntleben der Ehegatten bedarf hier einer adäquaten Regelung, und deshalb sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB in diesem Fall notwendig. In casu aber leben die Ehegatten schon jahrelang getrennt, die Nebenfolgen dieser Trennung sind durch Urteil vom 7. Mai 1971 rechtskräftig geordnet. Dieser Entscheid bleibt bis zu seiner förmlichen Aufhebung (z. B. durch Scheidung) Abänderung für die Parteien bindend. Zuständig hiezu ist gemäss §§ 224 II lit. e, g und i sowie 225 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, nicht der Einzelrichter. An dieser klaren Ordnung der sachlichen Zuständigkeit vermögen auch prozessökonomische Erwägungen nichts zu ändern.

Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn vorsorgliche Massregeln über Gegenstände verlangt würden, die im Trennungsurteil überhaupt nicht geregelt sind, aber dringend einer richterlichen Ordnung bedürfen, wenn durch den Scheidungsprozess an sich neue Verhältnisse geschaffen würden. Dies ist aber unbestrittenermassen in casu nicht der Fall. Der vorliegende Streit dreht sich ja um die in Ziffer 2.3. des Trennungsurteils vom 7. Mai 1971 rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Ehefrau.

Daraus folgt, dass der Vorderrichter sich zu Unrecht über das nach wie vor rechtskräftige Ehetrennungsurteil hinweggesetzt hat. Der Rekurs ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1975



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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