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Urteil Obergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1974.19: Obergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts tagt in einer geschlossenen Sitzung, um über die Gerichtskosten und Auslagen in einem Fall zwischen P.________ und E.________SA zu entscheiden. Der Richter Müller sowie die Richter Bosshard und Denys sind anwesend. Es geht um die Frage der Kosten und Auslagen in einem Verfahren, bei dem es um die Aufhebung einer vorläufigen Pfändung ging. Nach verschiedenen Entscheidungen auf kantonaler und Bundesebene werden die Kosten und Auslagen für die verschiedenen Instanzen festgelegt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 660 CHF für die erste Instanz und 1'050 CHF für die zweite Instanz. Die Person, die den Fall verloren hat, muss der Gegenpartei entsprechende Beträge zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1974.19

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1974.19
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid ZZ.1974.19 vom 28.05.1974 (SO)
Datum:28.05.1974
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes
Schlagwörter : Vollzugsentscheide; Jugendanwalt; Jugendgerichtskammer; Appellation; Möglichkeit; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; EGStGB; Sinne; Parteiverhandlung; Obergerichtes; Urteil; Urteile; Wortlaut; Situation; Inkrafttreten; Gesetzbuches; Anlass; Tragweite; Vollzugsmassnahmen; Ausgestaltung; Haefliger; Erläuterungen; Entwurf; Bemerkung; Resultat; ässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1974.19

Urteile, sondern auch auf Vollzugsentscheide angewendet worden (insbesondere Vollzugsentscheide nach § 52 EGStGB). Der neue Wortlaut des § 54 wie auch die neue rechtliche Situation, die durch das Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches entstanden ist, geben keinen Anlass, die Tragweite der Bestimmung einzuschränken und sie nicht auch auf Vollzugsentscheide anzuwenden. Demnach kann sich nur noch fragen, ob die Jugendgerichtskammer, was Vollzugsmassnahmen anbelangt, mit Beschwerde mit Appellation anzugehen ist. Es erscheint als richtig, die allgemeine Beschwerde im Sinne von § 160 Abs. 1 StPO anzuwenden. Für die Ausgestaltung der Beschwerde gelten die §§ 204 ff. StPO sinngemäss (vgl. Haefliger, Erläuterungen zum Entwurf StPO, Bemerkung zu § 159 Abs. 1). Im Resultat läuft es übrigens ungefähr aufs gleiche heraus, ob die Beschwerde die Appellation als zulässig erachtet wird: Bei beiden Rechtsmitteln hat, was den wichtigsten Punkt ausmacht, die Rechtsmittelinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Nicht nur bei der Appellation, sondern auch bei der Beschwerde besteht die Möglichkeit, eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen; die Formulierung in § 207 Abs. 2 StPO, dass "in der Regel" ohne Parteiverhandlung entschieden wird, lässt die Möglichkeit offen, eine Parteiverhandlung durchzuführen, wenn es sich als wünschbar erweist, was insbesondere bei Rückversetzungen in die Anstalt der Fall sein dürfte.

Der Jugendanwalt wirft in seinem Schreiben in erster Linie die Frage auf, ob nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Frage komme. Allein, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall nach § 51 lit. g GO vorläge, d. h. wenn anzunehmen wäre, der Jugendanwalt entscheide, von der übrigen Gesetzgebung her gesehen, letztinstanzlich. Das kann aber nach dem Gesagten nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der StPO und besonders aus § 54 EGStGB, dass ein Rechtsmittel an die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes gegeben ist. Damit entfällt die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Eine solche könnte bei dieser Sachlage auch nicht durch Verordnung des Regierungsrates eingeführt werden. (Offen bleiben kann, ob es überhaupt richtig wäre, den Jugendanwalt, soweit er Vollzugsentscheide trifft, als "Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 51 lit. g GO anzusehen.)

Zusammengefasst ist die Anfrage dahin zu beantworten, dass gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden kann.

Gesamtobergericht, Urteil vom 28. Mai 1974



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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