Zusammenfassung des Urteils ZZ.1974.17: Strafkammer
Die Cour Civile hat in einem Fall vom 20. November 2009 entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des Restbetrags für Bauarbeiten in Höhe von 304'243,80 CHF hat. Die Beklagten haben keine Beweise für ihre Gegenforderung erbracht. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 8'158 CHF für den Kläger und 6'350 CHF für die Beklagten, die diese gemeinsam tragen müssen. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 20'758 CHF für seine Auslagen. Das Urteil wurde den Parteien am 26. November 2009 mitgeteilt und kann innerhalb von zehn Tagen angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1974.17 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.09.1974 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Wirtschaftsgesetz - Zum Begriff des Feierabend-Bietens |
Schlagwörter : | Quot; Feierabend; Gäste; Ordnungsbusse; Schliessungszeit; Polizeistunde; Gästen; Gästenquot; Hinweis; Bezahlung; Recht; Urteil; Obergericht; Worte; Quot;ausser; Gastgewerbebetrieb; Tatbestände; Unterlassung; Feierabendbieten; Viertelstunde; Wirtschaftsräume; Handlung; Bieten; Deutsches; Rechtswörterbuch; Auslegung; Feierabends |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Worte ". .. ausser den Gästen..." des § 117 Abs. 1 WG könnten den Eindruck erwecken, ein Wirt sei für das Bewirten nach der Schliessungszeit in gleicher Weise wie der Gast strafbar. Die Worte "ausser den Gästen" beinhalten jedoch nur den Hinweis, dass sowohl der Gast als auch der Wirt grundsätzlich bestraft werden können. Der Gast nach § 116 Abs. 1 WG, wenn er sich nach der Schliessungszeit noch im Gastgewerbebetrieb aufhält, der Wirt dagegen nach den Bestimmungen des § 117 WG. Der Hinweis des § 117 Abs. 1 "ausser den Gästen" ist lediglich ein Hinweis auf den vorangegangenen § 116. Dies geht schon aus den Marginalien zu § 116 und 117 WG hervor, wonach sich $ 116 auf den Gast, § 117 auf den Wirt bezieht. Im § 117 Abs. 1 und 2 sind zwei strafbare Tatbestände angeführt. Im Abs. 1 wird die Unterlassung des rechtzeitigen Feierabendbietens, im Abs. 2 das Bedienen von Gästen nach der Schliessungszeit für den Wirt mit Strafe bedroht. Unter dem rechtzeitigen Feierabendbieten durch den Wirt ist nach § 65 Abs. 2 WG zu verstehen: "Der Patentinhaber hat eine Viertelstunde vor der Schliessungszeit Feierabend zu bieten... Die Gäste müssen zur Schliessungszeit die Wirtschaftsräume verlassen haben."
Nach § 65 Abs. 1 WG war am 5. November 1973 um 23.30 Uhr Polizeistunde. Feierabend musste die Beschwerdeführerin um 23.15 Uhr bieten, was sie im vorliegenden Falle unbestrittenerweise gatan hat. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin den an sich rechtzeitig gebotenen Feierabend durch eine spätere Handlung rückgängig machen kann, ist eine Interpretation des Begriffes "Feierabend bieten" unumgänglich. Bieten heisst nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zusammenhang mit Feierabend bieten u. a.: mitteilen, bekanntmachen, aufmerksam machen. (Deutsches Rechtswörterbuch, 1932-1935, S. 327 f; Das treffende Wort, K. Peltzer, Ott Verlag, 1955, S. 106; Duden, Stilwörterbuch, 1965, S. 121.) Die Pflicht des Wirtes zum Feierabend bieten, dessen Unterlassung nach § 117 Abs. 1 W4 strafrechtlich relevant ist, besteht darin, die Gäste eine Viertelstunde vor der Schliessungszeit (Polizeistunde) auf die Tatsache der Polizeistunde aufmerksam zu machen. Eine andere Auslegung ergäbe sich nur dann, wenn im § 117 Abs. 1 WG von einem Gebieten die Rede wäre. (Deutsches Rechtswörterbuch a.a.O. S. 328 f.)
Es stellt sich nun die entscheidende Frage, ob das einmal rechtzeitig erfolgte Bieten des Feierabends durch einen contrarius actus widerrufen werden kann: Der contrarius actus wird vom Vorderrichter darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin für alle vernehmlich erklärt hat, die Gäste hätten nach Bezahlung der Ordnungsbusse das Recht, noch eine halbe Stunde in den Lokalitäten zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den § 116 Abs. 1 und 2 WG. Im Abs. 1 wird festgehalten, dass der Gast, der übersitzt, eine Ordnungsbusse von Fr. 5.-zu bezahlen hat. Im Abs. 2, 1. Satz, wird grundsätzlich festgestellt, dass die Bezahlung der Ordnungsbusse nicht zum Verbleiben berechtige. Im zweiten Satz wird jedoch eine "Schonzeit" von einer halben Stunde eingeräumt. Nach Ablauf dieser "Schonzeit" erst hat der Gast weitere Fr. 5.-- Ordnungsbusse zu bezahlen. Die Kontroverse um Bedeutung und Inhalt des § 116 Abs. 2 WG ist angesichts des scheinbaren Widerspruches zwischen dem 1. und 2. Satz des Abs. 2 verständlich. Der § 116 Abs. 2 WG wird erst in der historischen Sicht verständlich. Aus den Verhandlungen des Kantonsrats 1964, S. 522 ff., wird ersichtlich, dass wegen eines befürchteten Referendums gegen das neue Wirtschaftsgesetz, das eine Vorverlegung der Polizeistunde vorsah, bewusst Kompromisse eingegangen wurden. Grundsätzlich wird in Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Satz festgehalten, dass nach der "Polizeistunde" der Verbleib in den Wirtschaftsräumen unrechtmässig sei. Der Gesetzgeber unterliess es aber, angesichts des drohenden Referendums die Konsequenz zu ziehen und Massnahmen in das WG einzubauen, die eine repressive Behebung eines unrechtmässigen Zustandes ermöglicht hätten. Zwar ist der Aufenthalt in einem Gastgewerbebetrieb nach der Polizeistunde rechtswidrig. Dem Gast, der übersitzt, droht jedoch nur eine relativ milde Ordnungsbusse von Fr. 5.-- (§ 116 WG).Geht der Gast innert dieser halben Stunde nach Bezahlung der ersten Ordnungsbusse weg, ist dem § 116 WG Genüge getan. Geht der Gast nicht weg, kann er wiederum mit Fr. 5.-- Ordnungsbusse bestraft werden. Der Gesetzgeber schuf mit dem § 116 Abs. 1 und 2 WG wissentlich eine lex imperfecta. Diese unvollkommene Gesetzesbestimmung, die aus der grundsätzlichen Unrechtmässigkeit des Aufenthaltes in einem Wirtschaftsraum als logische Konsequenz nur mit Einschränkungen repressive Massnahmen vorsieht, ist gewissermassen ein Ersatz für die verlorengegangene Polizeistunde um 24.00 Uhr des aWG.
Dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Gäste nach § 116 WG ihre Ordnungsbusse bezahlt hatten, einen Versuch unternahm, den nicht leichten § 116 WG zu interpretieren, kann keinen Widerruf des rechtzeitig gebotenen Feierabends darstellen. Dies geht auch deutlich aus der wörtlichen Auslegung des Art. 117 Abs. 1 WG hervor. Der rechtzeitig gebotene Feierabend nach Art. 117 Abs. 1 WG ist unwiderruflich.
Da der Vorderrichter feststellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Schliessungszeit keine Gäste mehr bedient hatte und der § 117 WG keine weiteren strafbaren Tatbestände vorsieht, hat sich die Beschwerdeführerin keiner Übertretung des Wirtschaftsgesetzes schuldig gemacht. Die Handlung der Wirtin, die ihre Gäste darauf aufmerksam machte, sie könnten noch eine halbe Stunde im Wirtshaus bleiben, kann höchstens als Aufforderung zu einer straflosen Widerhandlung gegen § 116 Abs. 2 Satz 1 betrachtet werden, die ihrerseits keine Strafnorm verletzt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. September 1974
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