Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2004.37: Zivilkammer
Der Assuré arbeitet als Sicherheitsagent für O.________ Ltd am Flughafen A.________. Er beantragte Arbeitslosenentschädigung aufgrund reduzierter Arbeitsstunden, was jedoch abgelehnt wurde, da sein Vertrag nicht aufgelöst wurde. Nach Einspruch wurde die Ablehnung bestätigt, da sein Arbeitsvertrag als unregelmässiger Teilzeitvertrag betrachtet wurde. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitsstunden konnte er keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Der Assuré legte Beschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde, da er keine regelmässigen Arbeitszeiten nachweisen konnte. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Arbeitslosenentschädigung und wies den Assuré an, sich gegebenenfalls an die Sozialdienste zu wenden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKREK.2004.37 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.06.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren |
Schlagwörter : | Urteil; Urteilsfällung; Verfügungen; Rechtsmittel; Nichtigkeitsbeschwerde; Noven; Sachverhalt; Willkür; Entscheid; Zeitpunkt; Obergericht; Zivilkammer; ZKREK |
Rechtsnorm: | Art. 137 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juni 2004 (ZKREK.2004.37)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.