E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2004.35: Zivilkammer

Der Fall handelt von einem Versicherungsanspruch nach einem Arbeitsunfall. Der Kläger hat sich an der Hand verletzt und wurde operiert. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab, da sie den Unfall nicht als Ursache für die Folgebeschwerden ansah. Der Kläger legte Widerspruch ein, der abgelehnt wurde. Ein Gericht entschied, dass die Versicherung nicht für die Folgebeschwerden des Klägers aufkommen muss, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers besteht. Der Kläger verlor den Fall und muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKREK.2004.35

Kanton:SO
Fallnummer:ZKREK.2004.35
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKREK.2004.35 vom 07.04.2004 (SO)
Datum:07.04.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Befehlsverfahren
Schlagwörter : Befehlsverfahren; Zivilprozessordnung; Recht; Urteil; Gestaltungsurteile; Verfahren; Verfügung; Zulässigkeit; Wortlaut; Zürcher; Zusprechen; Rechte; Möglichkeit; Befehlsverfahrens; Verfügungen; Gestaltungsbegehren; Heidi; Huber-Zimmermann; Begehren; Klage; Urteilsdispositiv; Befehlsverfügung; Gestaltungsurteilen; Prozessordnungen; Hinweis; Erwägungen; Widerspruch; ömmlichen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZKREK.2004.35

Urteil vollstreckt wird. Daraus lässt sich indessen keine generelle Zulässigkeit von Gestaltungsurteilen gegen den Wortlaut der Prozessordnungen ableiten. Erst recht gilt dies für den pauschalen Hinweis auf den Sinn des materiellen Rechts.

d) Entsprechend diesen Erwägungen ist das Befehlsverfahren in der Zürcher Zivilprozessordnung ausgestaltet. Gestaltungsurteile sind einzig für das Zusprechen dinglicher Rechte gemäss § 223 Ziff. 3 ZPO ZH vorgesehen. Diese Möglichkeit wird als im Widerspruch zum herkömmlichen Charakter des Befehlsverfahrens stehend betrachtet, da dessen Möglichkeiten bewusst beschränkt bleiben und Feststellungsund Gestaltungsklagen ausgeschlossen sind (Frank/Sträuli/Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 2 und 10 zu § 223 ZPO). Im Übrigen aber weisen die im Befehlsverfahren nach § 223 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH vorgesehenen Anordnungen den üblichen Inhalt auf, nämlich Befehle und Verbote und Massnahmen zur Verhinderung von Verfügungen über bestimmte Gegenstände und der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen.

e) Die Zürcher Zivilprozessordnung sieht das Zusprechen dinglicher Rechte ausdrücklich vor. Demgegenüber bestätigt der Wortlaut der solothurnischen Zivilprozessordnung, dass die einstweiligen Verfügungen zur raschen Durchsetzung klaren Rechts auf Leistungsbegehren ausgerichtet und Gestaltungsbegehren dieser besonderen Verfahrensart grundsätzlich fremd sind. Eine Ausnahme für Gestaltungsurteile wird nicht einmal für den Fall der richterlichen Zuerkennung von Grundeigentum gemacht. Dies ist eigentlich auch gar nicht notwendig, kann der Grundeigentümer doch auch auf Abgabe einer Willenserklärung verklagt werden (Heidi Huber-Zimmermann, a.a.O., S. 48). Im Befehlsverfahren nach § 255 lit. a ZPO können somit keine Gestaltungsbegehren gestellt und keine Gestaltungsurteile gefällt werden.

5. Die von der Klägerin gestellten Begehren können somit nicht im Befehlsverfahren geltend gemacht werden. Der Gerichtspräsident hat die Klage abgewiesen, weil er die nach § 255 lit. a ZPO erforderlichen klaren Verhältnisse nicht als gegeben erachtete. Er wollte damit, wie die Klägerin zu Recht ausführt, die Zulässigkeit des Befehlsverfahrens verneinen. Die Klägerin will eine Klageabweisung nicht hinnehmen, da dadurch eine res iudicata geschaffen werde. Indes wird die Frage, wie in einem solchen Fall das Urteilsdispositiv zu lauten hat, durch die solothurnische Zivilprozessordnung entschärft. Denn nach § 264 Abs. 2 ZPO entfalten die Befehlsverfügungen keine materielle Rechtskraftwirkung für ein späteres ordentliches Verfahren. Die Befehlsverfügung bleibt deshalb doch ein Provisorium (auf unbestimmte Zeit), obwohl sie eigentlich eine endgültige Beurteilung des ihr zu Grunde liegenden Anspruchs bezweckt. Diese Inkohärenz wird von Heidi Huber-Zimmermann kritisiert (a.a.O., S. 44 und 50 f.), ist aber geltendes Recht. Der Kanton Luzern kennt in § 238 lit. b LU-ZPO dieselbe Regelung (Oskar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 12. Kap. Rz 176). Für den Gesuchsteller spielt es somit keine Rolle, ob sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, darauf nicht eingetreten in das ordentliche Verfahren verwiesen wird. Der Rekurs ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen, da die Klägerin durch die vom Amtsgerichtspräsidenten gewählte Formulierung des Urteilsdispositivs keinen Nachteil erleidet. (...)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. April 2004 (ZKREK.2004.35)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.