Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2004.287: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen R.________ und M.________ aus Lausanne. R.________ hat sich in einem Verfahren vor dem Friedensrichtergericht von Lausanne mit den Forderungen von M.________ einverstanden erklärt. Der Friedensrichter hat daraufhin am 9. Juni 2009 ein Urteil gefällt, in dem die Kosten der Klägerin auf 100 CHF und diejenigen der Beklagten ebenfalls auf 100 CHF festgelegt wurden. Die Beklagte hat daraufhin gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten für die Berufung belaufen sich auf 80 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKREK.2004.287 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.01.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren |
Schlagwörter : | Obergericht; Urteil; Urteilsfällung; Verfügungen; Rechtsmittel; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachverhalt; Willkür; Entscheid; Zeitpunkt; Bericht; Obergerichtes; Zivilkammer; ZKREK |
Rechtsnorm: | Art. 137 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Januar 2005 (ZKREK.2004.287)
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