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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2004.244: Zivilkammer

Die Bestimmung besagt, dass eine Partei, die einen Vergleichsvorschlag ablehnt und später vor Gericht weniger erhält als angeboten wurde, zu allen Prozesskosten verurteilt werden kann. Beide Parteien können Vergleichsvorschläge machen, um eine frühzeitige Einigung zu erzielen und hohe Kosten zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ging es um die Höhe der Unterhaltsleistungen, bei der der Kläger mit einer monatlichen Zahlung von Fr. 1'795 einverstanden war, während das Gericht geringfügig weniger zusprach. Das Gericht entschied, dass die Bestimmung angewendet werden sollte, da die Protokollofferte nahe am Urteil lag. Der Beklagte wurde zu allen Prozesskosten verurteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKREK.2004.244

Kanton:SO
Fallnummer:ZKREK.2004.244
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKREK.2004.244 vom 03.06.2004 (SO)
Datum:03.06.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Protokollofferte
Schlagwörter : Protokoll; Urteil; Protokollofferte; Parteien; Vergleich; Schulgeld; Prozesskosten; Vergleichsvorschlag; Zivilprozessordnung; Parteikosten; Unterhaltsbeiträge; Beilegung; Prozesses; Aussöhnungsverfahren; Aussöhnungsverhandlung; Prozesssucht; Begehrlichkeit; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi; Kanton; Möglichkeit; Meinung; Vorinstanz; Rekursgegners; Forderung; Vergleichsfall; Sinne; Zweck; Beweisergebnis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKREK.2004.244

Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Prozesses im Aussöhnungsverfahren angeboten wurde, kann sie zu allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei kann ihren Vergleichsvorschlag an der Aussöhnungsverhandlung zu Protokoll geben (§ 102 ZPO, Zivilprozessordnung, BGS 221.1). Die Bestimmung sollte unnachsichtig angewendet werden, um der Prozesssucht und der Begehrlichkeit zu wehren (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Hrsg.): Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 1 a zu § 59).

Die Möglichkeit, eine Protokollofferte zu deponieren, steht entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Rekursgegners beiden Parteien offen. Auch der Kläger kann also beispielsweise eine Forderung von Fr. 100'000.-erheben, aber erklären, sich im Vergleichsfall mit Fr. 50'000.-abzufinden, und diesen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll geben. Der Zweck der Bestimmung liegt ja darin, bei nicht absehbarem Beweisergebnis und in Anbetracht des generellen Prozessrisikos die Bereitschaft bei beiden Parteien zu fördern, vor dem Auflaufen hoher Gerichtsund Parteikosten eine frühzeitige Einigung zu erzielen. Diese ratio legis würde aber vereitelt, wenn die Parteien in familienrechtlichen Prozessen generell von einer Halbierung bzw. Wettschlagung der Gerichtsund Parteikosten ausgehen könnten. Gerade wenn wie vorliegend bloss die Höhe der Unterhaltsleistungen streitig ist und beide Parteien wirtschaftlich etwa gleich stark sind, muss die Norm von § 102 ZPO derjenigen von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO vorgehen.

Der Vergleich zwischen Protokollofferte und Urteil ergibt Folgendes: In der Protokollofferte wäre der Kläger mit Unterhaltsbeiträgen ab September 2001 von monatlich Fr. 1'795.-- (inkl. Schulgeld) einverstanden gewesen. Im Urteil wurden die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 1'600.-- (inkl. Schulgeld) und ab Februar 2002 auf Fr. 1'760.-- (inkl. Schulgeld) festgesetzt. Es ist somit offensichtlich, dass die Protokollofferte nur wenig über dem Urteil liegt. Die Anwendung von § 102 ZPO drängt sich deshalb in dieser Situation geradezu auf. (Der Beklagte ist zu allen Prozesskosten zu verurteilen.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 2004 (ZKREK.2004.244)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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