Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2003.170: Zivilkammer
Die Gesuchsgegnerin hat das Rechtsöffnungsbegehren abgelehnt und argumentiert, dass ihre Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden sollten, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurden. Die Zivilkammer stimmte dieser Auffassung zu. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG müssen Einwendungen sofort glaubhaft gemacht werden, und verspätete Einwendungen im Rekursverfahren dürfen nicht berücksichtigt werden. Es wird diskutiert, ob unechte Noven im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen werden sollen. Das Obergericht Zivilkammer hat am 18. November 2003 ein Urteil gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKREK.2003.170 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.11.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Provisorische Rechtsöffnung, Einwendungen im Rekursverfahren |
Schlagwörter : | Einwendungen; Rechtsöffnung; Betriebene; Betriebenen; Noven; Bundesrecht; Rekurs; Gesuchsgegnerin; Rekursverfahren; Bundesrechts; Instanz; Urteil; Zivilkammer; Auffassung; Zivilprozessordnung; Rechtsöffnungstitel; Zulassung; Betreibung; Entscheid; Ausführungen; Betreibenden; Abweisung; Rechtsöffungsbegehrens; Gesuchsteller; ächst |
Rechtsnorm: | Art. 82A KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter, Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82; Art. 84 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Aus den Erwägungen:
2. b) Die Einwendungen des Betriebenen müssen nach dem Wortlaut von Art. 82Abs. 2 SchKG (SR 281.1) unabhängig von einer allfälligen kantonalrechtlichen Eventualmaxime von Bundesrechts wegen sofort glaubhaft gemacht werden. Einwendungen in einem Rekursverfahren sind daher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden. Lediglich echte Noven können nach Massgabe des kantonalen Rechtes bei der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden. Nach § 300 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist dies beim Rekurs zulässig. Gegen die Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel gerichtete Einwendungen des Betriebenen sind indessen auch vor der oberen Instanz zu hören, selbst wenn sie bei der ersten noch nicht erhoben wurden, da die obere Instanz von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Daniel Staehelin et al. Hrsg.: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 86 zu Art.82 und N 90 zu Art. 84). Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 154) schliesst sich dieser Meinung vorbehaltlos an und ergänzt, es gehe nicht an, dass sich der Betriebene die nötige Zeit zur Beschaffung der Beweismittel durch Einlegen eines Rechtsmittels verschaffen könne.
c) Nur scheinbar eine andere Auffassung vertreten Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000). Danach werden in Rechtsöffnungssachen unechte Noven appellatorisch berücksichtigt, wenn sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids ergibt. Begründet wird die ausnahmsweise Zulassung unechter Noven mit der Prozessökonomie: Es sollen eine neue Betreibung mit neuerlichem Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung vermieden werden (a.a.O., N 4 zu 93 ZPO; ZBJV 1986, S. 312). Im zitierten Entscheid, auf den sich die Ausführungen der Kommentatoren offensichtlich stützen, ging es jedoch um die Zulassung nachträglicher Vorbringen des Betreibenden nach bernischem Zivilprozessrecht. Dies zeigt auch der Hinweis auf eine erneute Betreibung und ein neuerliches Rechtsöffnungsverfahren. Eine Bezugnahme auf Bundesrecht war daher nicht nötig und wurde deshalb auch nicht gemacht. Die oben wiedergegebenen Ausführungen dürfen somit nicht zu weit verstanden und auf die Zulässigkeit neuer Einwendungen des Betriebenen im zweitinstanzlichen Verfahren übertragen werden. Ein Ausschluss versäumter Einwendungen im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie für den Betriebenen keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge haben, steht ihm doch noch die Aberkennungsklage offen. Überdies wird eine sorgfältige Prozessführung bereits bei der ersten Instanz gefördert. Neue, erst im Rekursverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnungen erhobene Einwendungen des Betriebenen sind somit nur zu berücksichtigen, soweit es sich um echte Noven handelt. Das Novenrecht des Betreibenden dagegen ist weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Prozessrecht eingeschränkt (§ 300 Abs. 2 ZPO).
Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 18. November 2003 (ZKREK.2003.170)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.