Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2002.303: Zivilkammer
Der Fall handelt von einer Anpassung der Rente oder Pension eines Antragstellers an die Inflation ab dem 1. Januar 2009. Die Klage wurde am 15. November 2008 gegen die Pensionskasse des Staates Waadt (CPEV) eingereicht. Nachdem der Antragsteller seine Klage zurückgezogen hat, wird der Fall vom Richter aus dem Register gestrichen. Es fallen keine Gerichtskosten an und es werden keine Entschädigungen gewährt. Der Richter ist M. Jomini, der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0, und die verlierende Partei ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKREK.2002.303 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.02.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Verfahren; Arbeit; Existenzminimum; Unterhaltsbeiträge; Anweisung; Schuldner; Einkommen; Abänderung; Gesuchsgegners; Verfahren; Erkenntnis; Erkenntnisverfahren; Verhältnisse; Notbedarf; Kommentar; Abänderungsverfahren; Weber; Unterhaltsschuldners; Betreibung; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Gerichtspräsident; Rekurs; Schuldneranweisung; Roger; Herabsetzung; Richter |
Rechtsnorm: | Art. 129 ZGB ;Art. 132 ZGB ;Art. 177 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 291 ZGB ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 105 III 49; 110 II 9; 123 III 1; 123 III 332; 126 III 357; |
Kommentar: | - |
Aus den Erwägungen:
1. a) Die Gesuchstellerin beantragt gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) eine Schuldneranweisung für ihre Frauenalimente. Inhaltlich ergeben sich für diese Anspruchsgrundlage keine Differenzen zu den Art. 177 und 291 ZGB (Roger Weber: Anweisung an den Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 236). Der Gesuchsgegner bestreitet die Darstellung der Gesuchstellerin nicht, er sei seiner Unterhaltspflicht über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Dagegen bringt er vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum biete keine Möglichkeit, Alimente in der verfügten Höhe zu bezahlen.
b) Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen auf eine Herabsetzung der Anweisung an den Schuldner hinzielt, ist darauf einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine Überprüfung des Scheidungsurteils bzw. dessen Abänderung durch eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.
2. a) Bei der Anwendung von Art. 291 ZGB hat sich der Richter an der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs und den für die Bemessung einer Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu orientieren. Dabei hat sich der Richter von denselben Grundsätzen leiten zu lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug der Pfändung (BGE 110 II 9 ff.; vgl. auch Cyril Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar, Bern 1997, N 23 zu Art. 291 ZGB; Edwin Bigger: Die Sicherstellung von Unterhaltsleistungen durch die Schuldneranweisung, in: ZöF 1994, S. 106 ff.; SOG 1997, Nr. 6; Roger Weber, a.a.O., S. 239; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 9 d zu Art. 177 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 23 zu Art. 177 ZGB; die Kommentare werden im Folgenden als "BK" und "ZK" zitiert). Bei Mangellagen wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Praxis und in der Literatur indessen unterschiedlich interpretiert. Währenddem die einen für eine vorbehaltlose Wahrung des Notbedarfs eintreten, erachten andere eine proportionale Aufteilung eines Mankos bei der Anweisung an den Schuldner für zulässig. Auch der Fall wird vorbehalten, in dem bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen worden ist (Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen bei Roger Weber, a.a.O., S. 239). Weber selbst erachtet unter dem soeben erwähnten Vorbehalt die Lösung des Zürcher Kommentars und des Zürcher Obergerichts, welche das Existenzminimum grundsätzlich wahrt, als die überzeugendste.
b) Selbst Roger Weber vertritt indessen die Auffassung, die Rechtskraft des Unterhaltsentscheids setze der sofortigen Anpassung der Schuldneranweisung an veränderte Verhältnisse enge Grenzen, wenn diese separat im Nachgang zum Erkenntnisverfahren verlangt werde (a.a.O., S. 237). Dies zeige sich für das Scheidungsverfahren in Art. 129 ZGB und für das Eheschutzverfahren in Art. 179 ZGB. Ein entsprechender Vorbehalt bzw. Hinweis auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners findet sich auch anderswo (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 6; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 23 zu Art. 291; im ZK in N 23A zu Art. 177 zitiertes Urteil). Es geht hier um den Unterschied zwischen dem Erkenntnisund dem Vollstreckungsverfahren. Entscheidend ist dabei, dass das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Verfahren zu beachten ist (BGE 123 III 1). Gerade im Hinblick auf diese Garantie des Existenzminimums des Verpflichteten betonte auch das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 123 III 332 den Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren. Danach befinden der Massnahmerichter und der Scheidungsrichter darüber, welche Leistung dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann. Steht diese Verpflichtung betragsmässig fest, so muss sie im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können. Es darf insbesondere nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeiträge von einem zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten nicht bezahlt werden, weil er sich so einzurichten weiss, dass im Falle einer Betreibung keine pfändbare Quote mehr übrigbleibt. Jedenfalls würde es dazu kommen, dass der Betreibungsbeamte (oder die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Schuldners anders beurteilt als der Massnahmerichter der Scheidungsrichter. Diese Überlegungen haben auch im Verfahren der Schuldneranweisung, welche als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis gilt (BGE 110 II 9), ihre Berechtigung. Nachdem das Existenzminimum des Rentenschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu beachten war, steht die Rechtskraft jenes Entscheids einer erneuten Überprüfung dieser Frage entgegen. Kein solches Hindernis besteht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so dass nunmehr sein Notbedarf nicht mehr gewährleistet ist. Sonst könnte gar der Fall eintreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, die er mittels Klage im ordentlichen Abänderungsverfahren nicht erreichen konnte, im unmittelbar darauf folgenden Anweisungsverfahren durchsetzen kann. Derart inkongruente Ergebnisse können nicht im Sinn der Rechtsordnung sein.
c) Im letzten, nicht veröffentlichten Entscheid wurde danach unterschieden, ob die Unterhaltsbeiträge in einem Erkenntnisverfahren festgelegt wurden, welches eine kurzfristige Abänderung bzw. Anpassung erlaubt nicht. Unter dem Vorbehalt von Fällen, in denen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurden sowie generell von Missbrauchsfällen ist hingegen daran festzuhalten, dass die Anweisung nicht in einer Weise ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen darf, welche ihn in eine unhaltbare Lage bringen würde (BGE 105 III 49). Dies genügt als Korrektiv. Eine weitere Unterscheidung ist nicht von Nöten, zumal auch bei der Abänderung eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen verlangt werden können. Dem entspricht, dass das Obergericht in seiner bisherigen Praxis das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zwar grundsätzlich respektiert und für unantastbar erklärt, gleichzeitig aber auch gewisse Ausnahmen zugelassen (SOG 1998, Nr. 3: bei Vorhandensein von Vermögen) und in SOG 1997 Nr. 6 sogar ausgeführt hat, ein mehr als marginaler Eingriff in das schuldnerische Existenzminimum verbiete sich. Im Falle einer Unterdeckung ist zudem bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren der Notbedarf des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln (SOG 1995, Nr. 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, im Anweisungsverfahren bei der Ermittlung des Notbedarfes einen restriktiven Massstab anzulegen, solange die im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entgegen.
3. Vorliegend soll demnach zunächst geprüft werden, ob bei einer Anweisung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin, wie sie im ordentlichen Verfahren festgelegt wurden, das restriktiv ermittelte Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht mehr gedeckt ist.
a) Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt nach der Feststellung des Betreibungsamtes in der Existenzminimumsberechnung vom 14. August 2002 Fr. 3'700.-- und beläuft sich damit zuzüglich der Suva-Rente von Fr. 813.-auf total Fr. 4'513.--. Demgegenüber reichte der Gesuchsteller bereits bei der Vorinstanz eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 27. September 2002 ein. Darauf ist vorliegend abzustellen. Danach erhält er ein Taggeld von Fr. 169.60. Bei durchschnittlich 21,7 versicherten Arbeitstagen ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'680.30 netto Fr. 3'369.--- (Sozialabzüge von 7,99% und fester BVG-Anteil). Hinzu kommen zwei Kinderzulagen, welche heute monatlich Fr. 175.-je Kind betragen. Das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich somit zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente auf Fr. 4'532.--.
b) Bei der Notbedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners ist seine Familie mit zu berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Es ist daher der Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'550.-einzusetzen. Ebenfalls anzurechnen sind die im Rahmen der Beistandspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen für das in seinem Haushalt wohnende Stiefkind (Alfred Bühler: Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649) im Umfang des Grundbetrags von Fr. 500.zuzüglich einer monatlichen Krankenkassenprämie von Fr. 50.--. Bereits hier zeigt sich, dass eine Wiederverheiratung sehr wohl zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau führen kann. Dies gilt im Übrigen auch für das Abänderungsverfahren. Betreffend der Unterstützung des im Heimatland der Mutter lebenden Stiefkindes legt der Gesuchsgegner lediglich einen Beleg für eine einzige Überweisung vom 6. Juni 2002 vor. Für eine einmalige, in der Vergangenheit erfolgte Unterstützungszahlung kann zum vornherein nichts angerechnet werden, so dass sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Schliesslich rechtfertigt sich in Bezug auf die mündige, noch zu Hause lebende Stieftochter weder die Anrechnung eines Mietanteils bei den Einnahmen noch eines Unterstützungsbeitrages auf der Ausgabenseite. Die mündige Stieftochter kann zwar aus ihrer Beschäftigung in einem Arbeitslosenprojekt ein minimales Einkommen erzielen, bleibt aber trotzdem darauf angewiesen, unentgeltlich zu Hause wohnen zu können. Dies bedeutet für den Gesuchsgegner indessen noch nicht unmittelbar eine Auslage. Im Übrigen gehören die über die Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien, die Krankentaggeldversicherung (Alfred Bühler, a.a.O., S. 650) und die Steuern, deren Bezahlung nicht einmal geltend gemacht wird, nicht zum restriktiv ermittelten Notbedarf (vgl. dazu BGE 126 III 357). Für die Krankenkassenprämien ist daher für eine erwachsene Person unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ein Betrag von pauschal Fr. 150.-einzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Grundbedarf des Gesuchsgegners und seiner Familie:
Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'550.--
Grundbetrag Stiefkind Fr. 500.--
Miete Fr. 1'356.--
Krankenkasse Fr. 350.--
Grundbedarf Fr. 3'756.--
c) Das Einkommen des Gesuchsgegners von 4'532.-- übertrifft sein restriktiv berechnetes Existenzminimum von Fr. 3'756.-somit lediglich um Fr. 776.--. Eine Anweisung für einen höheren Betrag würde diesen demnach in eine unhaltbare Lage bringen. Zu prüfen bleibt, ob dieser Umstand durch eine Veränderung der Verhältnisse bewirkt wurde ob diese Folge nicht bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Erkenntnisverfahren in Kauf genommen wurde, indem ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurde.
4. Das letzte Abänderungsurteil, das im vorliegenden Verfahren vorgelegt wird, beinhaltet einen gerichtlichen Vergleich und datiert vom 19.4.1999. Wie bereits festgehalten, hat der Gesuchsgegner das im März 2000 angehobene Abänderungsverfahren offenbar nicht weiterverfolgt. Die einzige Änderung der Verhältnisse, die in den Vorbringen des Gesuchsgegners erkennbar ist, betrifft seine Arbeitslosigkeit. Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend, es seien ihm neue familiäre andere Lasten erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Einkommen um 20 % vermindert hat, wie er selbst vorträgt. Erhöht man das oben festgestellte 80-prozentige Nettoeinkommen von Fr. 3'369.-auf 100 %, so ergibt sich ein Verdienst von Fr. 4'211.--, welcher lediglich noch durch die Sozialabzüge für die Arbeitslosenversicherung und einen höheren BVG-Abzug vermindert würde. Zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente ist demnach von einem Nettoeinkommen von deutlich mehr als Fr. 5'000.-auszugehen. Die Änderung der Verhältnisse hat zur Folge, dass der Gesuchsgegner bei einer Anweisung der Unterhaltsbeiträge nicht einmal mehr sein restriktiv ermitteltes Existenzminimum zu decken vermag. Indessen wird eine Einkommensverminderung zufolge Arbeitslosigkeit in der Regel insbesondere in einem Abänderungsverfahren immer noch als vorübergehend angesehen. Nach dem im Rekursverfahren eingereichten Schreiben der pro infirmis vom 14. November 2002 scheint im Falle des Gesuchsgegners die Wahrscheinlichkeit einer Invalidisierung jedoch grösser zu sein als diejenige einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Für eine Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Anweisungsverfahren spricht schliesslich auch, dass der Schuldner und seine Familie nicht in eine unhaltbare Lage gebracht werden sollen.
5. Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe seine Arbeitslosigkeit absichtlich herbeigeführt. Die Begründung der vom Arbeitgeber des Gesuchsgegners ausgesprochenen Kündigung vermag diese Darstellung indessen nicht zu belegen. Andererseits bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, die Arbeitslosenkasse habe aus diesem Grund Sperrtage gegen den Gesuchsgegner verhängt. Auch die von diesem eingereichte Abrechnung vom 27. September 2002 enthält keinen solchen Hinweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein absichtliches Herbeiführen seiner Arbeitslosigkeit (bisher) nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Beizug der Strafakten sowie eine Zeugenbefragung, wie sie in der Rekursstellungnahme beantragt werden, erweist sich daher nicht als notwendig. Überdies wäre es der Gesuchstellerin als Strafanzeigerin möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Urkunden einzureichen, wenn sich der von ihr geäusserte Verdacht im Strafverfahren hätte erhärten lassen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners ist somit nicht erstellt. Seine veränderten Einkommensverhältnisse sind daher zu berücksichtigen.
6. a) Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten ist aufzuheben. Der Betrag, den das Amt für Wirtschaft und Arbeit direkt der Unterhaltsgläubigerin zu überweisen angewiesen ist, wird auf Fr. 776.-herabgesetzt. (...)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Februar 2003 (ZKREK.2002.303)
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