Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2002.126: Zivilkammer
Die Klage von P.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) wegen der Anpassung seiner Renten- oder Altersversorgungsleistungen an die Inflation ab dem 1. Januar 2009 wird aufgrund seines Rückzugs aus dem Verfahren vom Einzelrichter der Cour des assurances sociales des Kantonsgerichts abgelehnt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKREK.2002.126 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.07.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland |
Schlagwörter : | Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Istanbuler; Zivilgericht; Datum; Klage; Unterhaltszahlung; Quot; Verfügung; Gerichtspräsidentin; Ehemann; Urteil; Urteils; Anerkennung; Verlegung; Wohnsitzes; Eheschutzmassnahmen; Recht; Rekurrentin; Präliminarentscheid; Schriftstücken; Dokument; Unterhaltszahlungen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
d) Zu Recht wirft die Rekurrentin zudem die Frage auf, ob das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 überhaupt einen Präliminarentscheid gefällt hat. Aus den zwei eingereichten Schriftstücken dieses Gerichts, die beide mit dem Datum vom 13. Dezember 2001 versehen sind, kann in der Tat nicht eindeutig gefolgert werden, dass vorsorgliche Unterhaltsbeiträge verfügt worden sind. Im einen Dokument steht zwar unmissverständlich, S. habe rückwirkend ab dem Datum der Klage monatliche Unterhaltszahlungen von 100.000.000 TL an die Beklagte G. zu leisten. Gemäss dem anderen Entscheid wurde die Sitzung aber auf den 12. März 2002 vertagt. Er beinhaltet nur so etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers ("Gültig ab dem Klagedatum wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte leisten"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Offenbar hat er denn auch bis heute nicht nur den von der Gerichtspräsidentin ursprünglich verfügten, sondern auch den erheblich bescheideneren Betrag von 100 Mio TL (entspricht rund 100 Schweizer Franken) noch nie bezahlt.
e) Die Gerichtspräsidentin stellte aus all diesen Gründen zu Unrecht fest, dass die aus dem Eheschutzverfahren entstandene Unterhaltspflicht per 2.10.2001 endete. Vielmehr hätte sie die am 17. Dezember 2001 vorläufig verfügten Alimente bestätigen müssen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wurde vom Ehemann nie in Frage gestellt. Der Rekurs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 23. April 2002 ist deshalb gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'750.für die Zeit vom 1. September 2001 - 30. November 2001 und von Fr. 3'030.ab 1. Dezember 2001 zu bezahlen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juli 2002 (ZKREK.2002.126)
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