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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKREK.2000.137: Zivilkammer

Die Präsidentin des Kantonsgerichts nimmt an einer Sitzung hinter verschlossenen Türen teil, um über die Beschwerde von A.P.________ gegen die Entscheidung des Zivilgerichtspräsidenten des Bezirks Est vaudois vom 20. Juli 2009 zu entscheiden, die Anwaltsentschädigung für die Beratung von A.P.________ in einer Scheidungssache auf 10'049 Franken festzusetzen. Der Richter entschied, dass diese Summe angemessen sei, basierend auf den vielen Operationen im Fall und der Komplexität des Themas. A.P.________ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde. Der Richter bestätigte die Entscheidung und setzte die Gerichtskosten für die Beschwerdeführerin auf 100 Franken fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKREK.2000.137

Kanton:SO
Fallnummer:ZKREK.2000.137
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKREK.2000.137 vom 30.11.2000 (SO)
Datum:30.11.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenvorschuss durch den Beklagten
Schlagwörter : Kostenvorschuss; Prozesshandlung; Beklagten; Prozesshandlungen; Beweis; Vorschuss; Kanton; Sanktion; Gerichtskosten; Obergericht; Kostenvorschusspflicht; Beweismassnahme; Prozesshandlungenquot; Urteil; Entscheid; Vorschusses; Beweismassnahmen; Nichtbezahlung; Kostenvorschusses; Kantone; Zeuge; Einvernahme; Zeugen; Gerichtspräsidentin; Praxis; Solothurn; Absatz; Quot;gesamten; ücklich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 I 214; 124 I 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKREK.2000.137

Urteilsgebühr) zu leisten, da die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen habe. Der Beklagte bezahlte lediglich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-für die Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen. Die Gerichtspräsidentin bewilligte das Beweismittel nicht. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten heisst das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist, was unter den vom Beklagten "beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) zu verstehen sei. Während der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe lediglich die Einvernahme eines Zeugen beantragt, vertreten die Gerichtspräsidentin und die Klägerin den Standpunkt, zu den beantragten Prozesshandlungen sei insbesondere auch das gerichtliche Urteil über die Klage zu zählen.

3. Das Vorgehen der Gerichtspräsidentin entspricht einer beim betreffenden Richteramt gängigen Praxis. Diese Praxis stützt sich auf die §§ 93 ff. ZPO, auf einen Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 1954 (Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn 1954, Entscheid Nr. 7), auf den Entscheid SOG 1995, Nr. 8 sowie auf BGE 124 I 241 ff.

4. a) Das Obergericht hat sich im Entscheid SOG 1995, Nr. 8 mit der Regelung der Kostenvorschusspflicht in § 94 ZPO auseinandergesetzt. Es führte aus, Absatz 1 von § 94 ZPO halte zunächst einen reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nehme. Sinn und Zweck des Begriffs der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ergebe sich nur aus der Verbindung mit den beiden folgenden Absätzen. § 94 Abs. 2 ZPO beziehe sich, wie aus den Materialien klar hervorgehe, vorwiegend auf Beweismassnahmen. Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses sei das Unterbleiben der beantragten Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich angedroht worden sei. Demgegenüber werde in den Fällen von § 94 Abs. 3 ZPO eine Streitsache sogar abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden sei. Im Lichte der in RB 1967, Nr. 6 bezogen auf § 94 Abs. 3 ZPO gewonnenen Erkenntnisse sei unter dem Begriff der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles zu verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringe mit sich bringen könne, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil.

b) Aus diesen Überlegungen lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten: Die Vorschusspflicht für die "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist gestützt auf die Absätze 2 und 3 derselben Bestimmung zu konkretisieren. Absatz 2 handelt vom Kostenvorschuss für von der betreffenden Partei beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen. Absatz 3 handelt demgegenüber vom Kostenvorschuss, der vom Kläger von einer Partei, welche ein Rechtsmittel einreicht, verlangt wird. Sowohl für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für beantragte Prozesshandlungen als auch für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses des Klägers bzw. der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind bestimmte Sanktionen vorgesehen.

c) Eine mit Sanktionsmöglichkeiten belegte Kostenvorschusspflicht des Beklagten ergibt sich nach dem Gesagten einzig aus § 94 Abs. 2 ZPO, nicht jedoch aus § 94 Abs. 3 ZPO. Die Kostenvorschusspflicht gemäss § 94 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf die beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweismassnahmen), und die mögliche Sanktion besteht darin, dass der Beklagte von der betreffenden Prozesshandlung, insbesondere vom Kosten verursachenden Beweis, ausgeschlossen wird. Der Instruktionsrichter hat zwar die Möglichkeit, vom Beklagten auch einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen; für den Fall der Nichtbezahlung dieses Vorschusses dürfen dem Beklagten jedoch keine Sanktionen angedroht werden. Wird vom Beklagten sowohl ein Kostenvorschuss für von ihm beantragte Prozesshandlungen als auch ein Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt, so sind die Beträge getrennt zu nennen, und der Ausschluss vom Kosten verursachenden Beweis gemäss § 94 Abs. 2 ZPO kann dem Beklagten nur für denjenigen Teil des Vorschusses angedroht werden, der sich auf die von ihm beantragten Prozesshandlungen bezieht.

d) Auch dem Bundesgerichtsentscheid BGE 124 I 214 ff. kann keine andere Aussage entnommen werden: Das Urteil bejaht die Verfassungskonformität der bernischen Regelung, welche eine Kostenvorschusspflicht sowohl des Klägers als auch des Beklagten für die Gerichtskosten vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, die Vorschussregelung in den Kantonen sei unterschiedlich. Ähnlich der Berner Praxis erklären etwa die Prozessordnungen der Kantone Waadt, Jura und Wallis ebenfalls den Beklagten für vorschusspflichtig. Andere Kantone verpflichteten den Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Prozesskosten. In den meisten Kantonen werde ein Kostenvorschuss nur vom Kläger Widerkläger erhoben, doch bleibe grundsätzlich jede Partei für die von ihr beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweiserhebungen) vorschusspflichtig. Der Kanton Solothurn wurde ausdrücklich der letzteren Gruppe zugeordnet (BGE 124 I 241 ff., E. 4b).

e) Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten nur in Bezug auf von ihm selbst beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen, eine Kostenvorschusspflicht trifft, die mit Sanktionen versehen werden kann. Der Beklagte kann somit nur dann vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen werden, wenn er den Vorschuss für eben diese Beweismassnahme nicht leistet. Daraus folgt wiederum, dass der Beklagte, der wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen wird, im Rekursverfahren geltend machen kann, der von ihm (unter der Androhung des Ausschlusses vom Kosten verursachenden Beweis) verlangte Kostenvorschuss sei angesichts der von ihm beantragten Prozesshandlungen zu hoch. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Höhe des Kostenvorschusses angemessen sei, ist zu beachten, dass es sich bei den Gerichtskosten um Kausalabgaben handelt, die dem Kostendeckungsund dem Äquivalenzprinzip genügen müssen und sich auch an den Kosten der staatlichen Dienstleistung zu orientieren haben (vgl. BGE 124 I 241 ff. Erw. 4a S. 244, m. Hinw.).

f) Der Beklagte hat die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Ein Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-für diese Prozesshandlung ist eindeutig zu hoch. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.-erscheint demgegenüber als ausreichend. Der Ausschluss des Beklagten vom Kosten verursachenden Beweis kann unter diesen Umständen nicht auf § 94 Abs. 2 ZPO gestützt werden. Der beantragte und ursprünglich bewilligte Zeuge ist antragsgemäss einzuvernehmen. Dafür, dass der Beklagte den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- nicht bezahlt hat, kann ihm keine Sanktion auferlegt werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. November 2000 (ZKREK.2000.137)



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