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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKREK.1999.319: Zivilkammer

Eine Frau namens A. R. hat eine Invaliditätsrente beantragt aufgrund einer diagnostizierten chronischen depressiven Störung. Nach einer medizinischen Begutachtung wurde ihr Antrag abgelehnt, da sie laut Gutachten noch zu 80% arbeitsfähig sei. A. R. legte gegen diese Entscheidung des Versicherungsamtes für den Kanton Waadt Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Versicherungsamtes und legte die Gerichtskosten in Höhe von 400 CHF A. R. auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKREK.1999.319

Kanton:SO
Fallnummer:ZKREK.1999.319
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKREK.1999.319 vom 01.09.2000 (SO)
Datum:01.09.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, keine Bedenkfrist
Schlagwörter : Massnahme; Scheidungsfolge; Urteil; Scheidungsfolgen; Bestätigungsfrist; Verfahrens; Kontosperre; Parteien; Vereinbarung; Vereinbarungen; Massnahmen; Gerichtspräsident; Scheidungsverfahrens; Konvention; Voraussetzungen; Zahlung; Alimente; Punkt; Obergericht; Zivilkammer; ZKREK
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKREK.1999.319

Urteil, mit dem auch die Scheidungsfolgen zu regeln sind. Das Gesetz schreibt eine zweimonatige Bestätigungsfrist nur für Vereinbarungen über Scheidungsfolgen, nicht aber für solche über Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vor.

b) Der Gerichtspräsident hat die Kontosperre als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verfügt. Die Parteien haben sich in der Konvention geeinigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen - Zahlung der Alimente - die Kontosperre aufgehoben werden soll. Sie haben damit eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme, und nicht eine Scheidungsfolge geregelt. Wie dargelegt, unterliegt eine solche Vereinbarung nicht der zweimonatigen Bestätigungsfrist. Dieser Punkt konnte deshalb grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Parteien sind daran gebunden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 01. September 2000 (ZKREK.1999.319)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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