Zusammenfassung des Urteils ZKNIB.2005.34: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts hat am 15. Oktober 2009 entschieden, dass der Einspruch von A.D. und B.D. gegen die Zwangsräumungsverfügung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne vom 20. August 2009 als unzulässig erklärt wird, da die Vorauszahlung der Rechtskosten verspätet erfolgte. Die Firma C.________ SA, als Vermieterin, hat den Rechtsstreit gegen die Mieter A.D.________ und B.D.________ gewonnen. Der Vorsitzende Richter war M. Colombini, und die Gerichtskosten betrugen 300 CHF. Die unterlegene Partei, bestehend aus A.D.________ und B.D.________, ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKNIB.2005.34 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.06.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsgerichtliches Verfahren, Gerichtsferien |
Schlagwörter : | Nichtigkeitsbeschwerde; Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren; Frist; Urteil; Zivilkammer; Arbeitsgerichte; Datum; Verfahren; Arbeitsgerichts; Fristen; Obergericht; Arbeitsgerichtspräsidenten; Erwägungen:; Gesetzes; Streitigkeiten; Einzelarbeitsverträgen; Streitwert; Voraussetzungen; Zustellung; Urteil:; Postaufgabe; Nichtigkeitsbeschwerde:; Standpunkt; Zivilprozessordnung; Vorabend; Palmsonntags |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Aus den Erwägungen:
( ) Die Arbeitsgerichte beurteilen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen ergeben, sofern der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Regeln des AGG zur Anwendung gelangen. § 36 AGG bestimmt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist offensichtlich verpasst (Datum Zustellung Urteil: 24. März 2005; Datum Postaufgabe Nichtigkeitsbeschwerde: 7. April 2005). Sie stellt sich nun aber auf den Standpunkt, für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren seien die Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) anzuwenden. Gemäss diesen habe die Frist zwischen dem Vorabend des Palmsonntags bis und mit Ostermontag (§ 86 Abs. 1 lit. b ZPO), also vom 19. bis 28. März 2005, geruht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht eingereicht worden sei.
Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG gelten im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtsferien. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und ist in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wird insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Zudem werden im arbeitsgerichtlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren den Parteien von der Zivilkammer gemäss AGG keine Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 1 AGG). Dies müsste aber getan werden, wenn im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren tatsächlich den Regeln der ZPO nachgelebt würde (§§ 101 ff. ZPO). Schliesslich lässt sich auch in der Generalklausel (§ 30 AGG) kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bezüglich des Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten. Diese Auffassung entspricht der publizierten Praxis des Obergerichts (SOG 1990, Nr. 24). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss somit als verspätet eingereicht gelten, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. ( )
Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 10. Juni 2005 (ZKNIB.2005.34)
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