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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKNIB.2002.100: Zivilkammer

Das Gerichtsurteil befasst sich mit der Frage, ob der Richter die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Rahmen einer Ehescheidung hätte prüfen sollen. Es wird diskutiert, ob das Gericht von Amts wegen nach Nichtigkeitsgründen suchen muss und ob die Nichtigkeitsbeschwerde ein besonderes Rechtsmittel ist. Der Vorsitzende Richter muss pflichtgemäss entscheiden, wie er in einem Prozess eingreifen soll, ohne den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken. Das Obergericht Zivilkammer fällte das Urteil am 12. Dezember 2002.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKNIB.2002.100

Kanton:SO
Fallnummer:ZKNIB.2002.100
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKNIB.2002.100 vom 12.12.2002 (SO)
Datum:12.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Frage- und Aufklärungspflicht des Richters
Schlagwörter : Urteil; Richter; Ermessen; Amtes; Zivilkammer; Rechtsmittel; Anhörung; Gericht; Prozessvoraussetzungen; Dispositionsmaxime; Novelle; Fassung; Verletzung; Ermessensspielraum; Anwälte; Quot;Fehler; Lücken; Unklarheitenquot; Vorsitzende; Parteien; Standpunkte; Hilft; Anschein; Parteilichkeit; Vordergr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts ZKNIB.2002.100

Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen etwa die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung). Die (angebliche) Verletzung von § 58 Abs. 4 ZPO fällt nicht darunter. Denn diese Norm billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. In (fast) jedem Prozess selbst wenn auf beiden Seiten Anwälte dabei sind gibt es "Fehler, Lücken Unklarheiten". Ob der Vorsitzende eingreifen muss und falls ja, wie, hat er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien sind für ihre Standpunkte selbst. Hilft der Richter einer Partei allzu viel, droht der Anschein der Parteilichkeit.

Vorliegend steht ohnehin nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.

4. Es stellt sich die Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede ist).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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