Zusammenfassung des Urteils ZKNIB.2002.100: Zivilkammer
Das Gerichtsurteil befasst sich mit der Frage, ob der Richter die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Rahmen einer Ehescheidung hätte prüfen sollen. Es wird diskutiert, ob das Gericht von Amts wegen nach Nichtigkeitsgründen suchen muss und ob die Nichtigkeitsbeschwerde ein besonderes Rechtsmittel ist. Der Vorsitzende Richter muss pflichtgemäss entscheiden, wie er in einem Prozess eingreifen soll, ohne den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken. Das Obergericht Zivilkammer fällte das Urteil am 12. Dezember 2002.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKNIB.2002.100 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Frage- und Aufklärungspflicht des Richters |
Schlagwörter : | Urteil; Richter; Ermessen; Amtes; Zivilkammer; Rechtsmittel; Anhörung; Gericht; Prozessvoraussetzungen; Dispositionsmaxime; Novelle; Fassung; Verletzung; Ermessensspielraum; Anwälte; Quot;Fehler; Lücken; Unklarheitenquot; Vorsitzende; Parteien; Standpunkte; Hilft; Anschein; Parteilichkeit; Vordergr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Vorliegend steht ohnehin nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.
4. Es stellt sich die Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede ist).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)
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