Zusammenfassung des Urteils ZKNIB.2001.17: Zivilkammer
Die Assurée, eine Frau, war als Reinigungskraft in einem Pflegeheim tätig und wurde aufgrund von Krankheit im Jahr 2001 arbeitsunfähig. Trotz ärztlicher Diagnosen, die auf eine Depression und chronische Schmerzen hinwiesen, wurde ihr eine IV-Rente verweigert. Nach mehreren Gerichtsentscheiden, die gegen sie ausfielen, reichte sie 2008 erneut ein Gesuch ein, das ebenfalls abgelehnt wurde. Der Gerichtsentscheid bestätigte die Ablehnung, da keine signifikante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nachgewiesen wurde. Der Gerichtskostenaufwand beträgt 400 CHF, die von der Assurée zu tragen sind.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKNIB.2001.17 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.07.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahmen, ausländisches Scheidungsurteil |
Schlagwörter : | ürkische; Urteil; Ehescheidungsurteil; Ehefrau; Unterhaltsbeiträge; Rechtskraft; Urteils; Anerkennung; Verhältnis; Entscheid; Scheidungsurteil; Millionen; Schweiz; Gericht; Massregeln; Verfahren; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtsanwendung; Zivilkammer; Vorderrichter; Quot; Voraussetzungen; Internationale; Privatrecht; Entscheidung; Verweigerungsgründen |
Rechtsnorm: | Art. 27 IPRG ;Art. 27 ZGB ;Art. 64 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Anton Heini, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG vom 1. Januar , Zürich, Art. 27 IPRG, 1989 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter gehe davon aus, es liege ein "rechtskräftiges türkisches Ehescheidungsurteil, das anerkannt werden kann" vor. Dies sei im Hinblick auf den Inhalt dieses Urteils willkürlich, denn das Urteil sei unvollständig und zwar in mehr als einer Hinsicht. Die im türkischen Ehescheidungsurteil genannten Unterhaltszahlungen stünden in keinem Verhältnis zum Einkommen. Es sei keine Indexierung vorgesehen, die Altersvorsorge sei überhaupt nicht geregelt, ebensowenig die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Das türkische Ehescheidungsurteil ist laut entsprechender Bestätigung in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen der Anerkennung ergeben sich aus den Art. 25 ff. (i.V.m. Art. 65) des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Die Entscheidung muss von einer zuständigen Behörde ausgegangen, unanfechtbar und frei von Verweigerungsgründen (Art. 25 lit. a c IPRG) sein. Vorliegend sind von den Anerkennungserfordernissen die Voraussetzungen gemäss Art. 25 lit. a und b IPRG gegeben. Von den Verweigerungsgründen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, eine Anerkennung des Urteils sei mit dem schweizerischen ordre public nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG).
Es ist zunächst festzuhalten, dass der Vorderrichter den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Das türkische Ehescheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Ob dem Urteil die Anerkennung verweigert werden muss, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, das Urteil sei nicht vollständig und bedürfe der Ergänzung, hat sie ein Verfahren im Sinne von Art. 64 IPRG einzuleiten.
3. Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn sich die ausländische Entscheidung im Ergebnis mit den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung nicht verträgt. Der Widerspruch muss offensichtlich sein und der Entscheid in unverträglicher Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen (Anton Heini et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, NN 20 ff. zu Art. 27 IPRG). Gemäss dem Scheidungsurteil des türkischen Zivilgerichts ist der Sohn E. der Ehefrau zugeteilt worden. Der Ehemann ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von TRL (türkische Lire) 50 Millionen für die Ehefrau und TRL 30 Millionen bzw. TRL 75 Millionen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Sohn verpflichtet worden. Für die Beschwerdeführerin ist die Höhe dieser Beiträge mit der schweizerischen Gerichtspraxis nicht vereinbar.
Der Wechselkurs der türkischen Lire ist stark schwankend. Im 2. Quartal 2000 war der Kurs durchschnittlich 0.00027. Anfangs Jahr 2001 betrug er 0.00033 und ist dann wieder stark gesunken. Ausgehend von einem Durchschnittswert von 0.00030 beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau Fr. 150.pro Monat und für den Sohn E. Fr. 225.-. Im Vergleich zu den im Rahmen von vorsorglichen Massregeln festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 800.für die Ehefrau und den Sohn sind die im türkischen Ehescheidungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge tatsächlich sehr tief. Wäre das Scheidungsverfahren in der Schweiz durchgeführt worden, wären die Unterhaltsbeiträge mit Sicherheit höher ausgefallen. Beim Wertungsvergleich kann aber nicht ausschliesslich und einseitig auf die heute aktuellen Bedürfnisse abgestellt werden. Das türkische Gericht ging offensichtlich von den dortigen Verhältnissen aus. Die Ehefrau hatte für sich persönlich Fr. 1'000.- und für ihren Sohn Fr. 2'000.pro Monat verlangt. In der Türkei waren beide Parteien anwaltschaftlich vertreten. Obwohl die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich und ihren Sohn viel tiefer ausgefallen sind, als sie beantragt hat, hat sie darauf verzichtet ein Rechtsmittel zu ergreifen, so dass das Ehescheidungsurteil des Zivilgerichts ohne Weiteres in Rechtskraft erwachsen ist. Es wäre nun stossend, das Ehescheidungsurteil in der Schweiz nicht zu anerkennen, nachdem die Beschwerdeführerin selber in der Türkei mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel den Urteilsspruch akzeptiert hat, und dies im Wissen darum, dass sie weiterhin in der Schweiz leben wird. Die Beschwerdeführerin wird auf dem Weg der Abänderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG versuchen müssen, wenigstens für das Kind nach Massgabe der hiesigen Verhältnisse angemessene Unterhaltsbeiträge zu erlangen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11.07.2001 (ZKNIB.2001.17)
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