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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2019.131: Zivilkammer

Die Zivilkammer des Obergerichts entschied am 19. Dezember 2019 über eine Beschwerde bezüglich der Entschädigung für unentgeltlichen Rechtsbeistand in einem Scheidungsverfahren. Der Rechtsanwalt A.___ hatte eine Kostennote eingereicht, die jedoch vom Vorderrichter gekürzt wurde. Die Beschwerde gegen diese Kürzung wurde abgewiesen, da der Vorderrichter die Kürzungen detailliert und nachvollziehbar begründet hatte. Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Verfahrens tragen. Es handelt sich um einen männlichen Beschwerdeführer.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2019.131

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2019.131
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2019.131 vom 19.12.2019 (SO)
Datum:19.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostennote
Schlagwörter : Recht; Stunden; Aufwand; Vorderrichter; Rechtsanwalt; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; Honorar; Rechtsbeistand; Ermessen; Urteil; Eingabe; Zeitaufwand; Begründung; Ehefrau; Fälle; Gericht; Kürzung; Anwältin; Verfügung; Kostennote; Beschwerdeführers; Ermessens; Parteien; Amtsgerichtspräsident; Scheidungsverfahren
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:132 V 127; 134 IV 140; 135 III 513; 136 I 184; 137 I 1;
Kommentar:
Adrian von Kaenel, Ullin Streiff, Roger Rudolph, Praxis, 7. Aufl., Zürich, Art. 337 OR, 2013

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2019.131

Urteil vom 19. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ und C.___ führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren, welches der Ehemann am 27. Dezember 2016 einleitete.

1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2017 bewilligte der Amtsgerichtspräsident beiden Ehegatten rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau wurde Rechtsanwältin D.___ eingesetzt.

1.3 Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 entliess der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwältin D.___ auf deren Ersuchen als unentgeltliche Rechtsbeiständin und setzte A.___ als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau ein.

1.4 Für das Verfahren vor dem Richteramt reichte Rechtsanwalt A.___ am 22. Mai 2019 eine Kostennote über CHF 26'938.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Darin stellte er seine Aufwendungen vom 6. Februar 2018 bis 22. Mai 2019 in Rechnung. Er machte einen Aufwand von 86.03 Stunden nebst Auslagen à CHF 924.30 zuzüglich MwSt. geltend.

2. Der Vorderrichter erachtete einzelne Positionen der von Rechtsanwalt A.___ eingereichten Kostennote vom 22. Mai 2019 für übersetzt bzw. unnötig und nahm diverse Kürzungen vor, reduzierte die Anzahl Stunden auf 39.92 und kürzte die Kostennote auf total CHF 9'934.35. Soweit vorliegend relevant, erkannte der Amtsgerichtspräsident mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 5. Juni 2019 Folgendes:

5. [ ]

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau seit dem 6. Februar 2018, Rechtsanwalt A.___, wird auf CHF 9'934.35 (Honorar CHF 8'299.80, Auslagen CHF 924.30 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF  4'966.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.1 Gegen die Ziffer 5 des begründeten Urteils liess Rechtsanwalt A.___ am 4. September 2019 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Ziffer 5 des Urteils vom 5. Juni 2019 [ ] sei aufzuheben.

2.      Es sei die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau seit 6. Februar 2018 [ ] auf CHF 17'673.25 (CHF 15'485.40 Honorar, Auslagen CHF 924.30 und 7.7 % MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 9'265.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.      Eventualiter: Es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neufestlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ehefrau seit 6. Februar 2019 [ ] an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.      Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5.      Unter Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

3.3 Mit Eingabe vom 27. September 2019 verzichtete der Amtsgerichtspräsident mit Verweis auf seine Begründung des Urteils vom 5. Juni 2019 auf eine Stellungnahme.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2019, mithin gegen die Höhe der dort zugesprochenen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt A.___ für das Verfahren vor Vorinstanz (Scheidungsverfahren, Zeitraum 6. Februar 2018 bis 22. Mai 2019).

2.1 In seiner früheren Praxis zur alten Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.2 Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).

3. Der Vorderrichter erwog, am 14., 20. und am 21. Februar 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das Studium der Akten und der Instruktionsbesprechung mit seiner Klientin ein Total von 10.68 Stunden geltend gemacht, dies nachdem er dem Gericht am 6. Februar 2018 seine anwaltliche Vertretung der Ehefrau angezeigt habe. Auch wenn sich Rechtsanwalt A.___ in ein bereits seit Ende Dezember 2016 laufendes Scheidungsverfahren habe einarbeiten müssen, sei dieser Aufwand unverhältnismässig hoch, weshalb das Gericht für diese Aufwendungen ein Gesamttotal von 5.5 Stunden als geboten erachte. Am 5. und 6. März 2018 sowie am 5. April 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das Erstellen zweier Fristerstreckungsgesuche je 0.25 Stunden und für das Lesen einer Verfügung des Gerichts 0.1 Stunden verbucht. Diese Arbeiten würden praxisgemäss nicht vom mandatsführenden Anwalt, sondern von dessen Kanzlei erledigt und seien somit zu streichen. Ab dem 17. April 2018 habe Rechtsanwalt A.___ fast wöchentlich verschiedene Aufwendungen mit hoher Stundenanzahl für die Instruktion und Besprechung mit seiner Klientin im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme verbucht. Der Gesamtaufwand dafür belaufe sich am 17., 25. und am 30. April 2018 sowie am 22. und 23. Mai 2018 auf 28.82 Stunden. Dieser Aufwand sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig. Rechtsanwalt A.___ sei dafür ein Stundentotal von lediglich 6 Stunden zuzusprechen. Am 1. und am 3. Mai 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das Erstellen eines Fristerstreckungsgesuchs erneut einen Aufwand von 0.25 Stunden und für das Lesen einer Verfügung einen solchen von 0.1 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand sei zu streichen, da diese Arbeiten praxisgemäss von der Kanzlei erledigt würden. Am 23. Juli 2018 habe Rechtsanwalt A.___ für das Verfassen einer Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite einen Zeitaufwand von einer Stunde beziffert. Da die Stellungnahme vergleichsweise kurz ausgefallen sei, sei der dafür notwendigen Zeitaufwand um die Hälfte, also auf 0.5 Stunden zu kürzen. Am 13. August 2018 habe Rechtsanwalt A.___ einen Antrag um Abänderung der Verfügung vom 15. März 2017 gestellt und dafür einen Aufwand von 0.75 Stunden geltend gemacht. Da dieser schriftliche Antrag vergleichsweise kurz sei, sei der Aufwand um 0.25 Stunden zu kürzen. Am 23. August 2018 habe Rechtsanwalt A.___ wegen der Verfügung vom 22. August 2018 mit seiner Klientin telefoniert und dafür einen Stundenaufwand von 0.17 Stunden verbucht. Dieser Aufwand sei zu hoch und um 0.1 Stunden 6 Minuten auf 0.07 Stunden zu kürzen. Am 24. Oktober 2018 habe Rechtsanwalt A.___ eine Stellungnahme zum Gesuch des Ehemannes vom 19. September 2018 verfasst und dafür einen Aufwand von 4.78 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand sei übersetzt und der Zeitaufwand sei auf 3.0 Stunden zu kürzen. Am 1., 3. und am 4. Dezember 2018 habe Rechtsanwalt A.___ insgesamt 13.07 Stunden für die Vorbereitungen vom 5. Dezember 2018 geltend gemacht. Auch wenn es sich hierbei um die notwendige Vorbereitung der Instruktionsverhandlung gehandelt habe, erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand gemessen an vergleichbaren Fällen als nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig hoch. Das Gericht erachte einen solchen von 6.0 Stunden als geboten. Am 4. April 2019 habe Rechtsanwalt A.___ nach vorgängiger Besprechung mit seiner Klientin eine Eingabe ans Gericht betreffend Abänderung von Ziffer 4 der Scheidungskonvention vom 5. Dezember 2018 verfasst. Dabei habe es sich um eine dreiseitige Rechtsschrift gehandelt, für welche ein Zeitaufwand von 1.6 Stunden in Rechnung gestellt worden sei. Der Zeitaufwand sei auf eine Stunde zu kürzen, da der bescheidene Umfang dieser Rechtsschrift in einem ungünstigen Verhältnis zum Aufwand von 1.6 Stunden stehe. Am 14. Mai 2019 habe Rechtsanwalt A.___ eine weitere Eingabe betreffend Ergänzung der Ehescheidungskonvention verfasst. Dabei habe er einen Aufwand von 0.5 Stunden geltend gemacht. Auch dieser Aufwand erscheine als übersetzt, weshalb er auf 0.33 Stunden zu kürzen sei. Für den Abschluss des Falldossiers habe Rechtsanwalt A.___ mit Datum vom 22. Mai 2019 pauschal eine Stunde geltend gemacht. Für die Entgegennahme und das Weiterleiten eines prozesserledigenden Urteils an die Klientschaft billige das Gericht den Anwälten praxisgemäss 0.5 Stunden zu.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die vom Vorderrichter nachträglich gelieferten Motive für die massive Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien nicht nachvollziehbar. Der Vorderrichter beschränke sich auf die Behauptung, der geltend gemachte Zeitaufwand sei gemessen an Vergleichsfällen unverhältnismässig hoch. Der lapidare Verweis auf vergleichbare Fälle genüge der erforderlichen Begründungspflicht nicht. Vielmehr hätte der Vorderrichter auf vergleichbare Fälle verweisen müssen die vergleichbaren Fälle kurz inhaltlich mitsamt der dort gewährten Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistände anführen müssen.

4.3 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist in der Regel nicht dann nur summarisch zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert es einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, zitiert von Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 122 N 7). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.4 Im hier zu beurteilenden Fall hat der heutige Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Mai 2019 eine Honorarnote vorgelegt, in welcher - nebst Spesen und Mehrwertsteuern auch der von ihm geltend gemachte Aufwand in Arbeitsstunden detailliert aufgelistet wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äusserte sich der Vorderrichter sehr wohl dazu, warum er die einzelnen Positionen der detaillierten Honorarnote kürzte, nämlich, weil er sie als unangemessen hoch qualifizierte. Damit hat er die Kürzung mit einem unverhältnismässigen Aufwand begründet. Bei der Festsetzung des dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährten Honorars hat der Vorderrichter die ihm rechtsprechungsgemäss obliegende Begründungspflicht nicht verletzt, hat er doch in hinreichender Weise und zu jeder Position detailliert aufgezeigt, weshalb er eine Kürzung des anbegehrten Honorars vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde bereits erwähnt.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der Vorderrichter hätte notwendigerweise aufzeigen müssen, inwiefern das Ehescheidungsverfahren mit anderen Ehescheidungsverfahren vergleichbar sei. Zwar habe der Vorderrichter erwähnt, dass das Verfahren vom Beschwerdeführer von einem Voranwalt übernommen worden sei und er sich demzufolge in ein seit 2016 laufendes Ehescheidungsverfahren habe einarbeiten müssen. Das Verfahren sei aber bis zu seiner Mandatsübernahme ziemlich unübersichtlich gewesen. Ein fortlaufendes Beweismittelverzeichnis sei von der Voranwältin nicht erstellt worden, was zur Folge gehabt habe, dass er sich immer wieder einen Überblick habe verschaffen müssen, welche Beilage zu welcher Eingabe gehörte. Zudem sei in der Eingabe des Klägers nur teilweise auf die Klagebegründung vom 23. Mai 2017 Bezug genommen worden und wenn, dann nur in Form von Verweisungen. Als Folge dieser Verweise habe sich die Einarbeitung in die sich sachverhaltlich und rechtlich stellenden Fragen als sehr zeitraubend gestaltet. Ausserdem habe ein Weg gefunden werden müssen, die bisherige Prozessgeschichte einigermassen zu strukturieren. Dies habe zur Folge gehabt, dass zeitraubende Gespräche mit der Ehefrau hätten geführt werden müssen. Im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt bleibe auch der Umstand, dass sich die Auseinandersetzung unter den Ehegatten hauptsächlich um güterrechtliche Ansprüche gedreht habe. Als weitere relevante Besonderheit des Verfahrens sei die eigentliche Verfahrensführung des Vorderrichters zu bezeichnen. Einer ZPO-konformen Verfahrensführung sei nicht nachgelebt worden. Bei Mandatsübernahme hätten beide Ehegatten bereits je zwei Eingaben eingereicht. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass im Rahmen seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 sämtliche noch fehlenden Beweismittel vorzulegen und zu nennen seien. Deshalb, aber auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Eingaben ab dem 15. November 2017 fast nur um Beweiseingaben und/oder Stellungnahmen dazu gehandelt habe, welche über weite Strecken ausschliesslich güterrechtliche Fragen aufgeworfen hätten, hätten sich die Instruktionen und der damit verbundene Besprechungsaufwand nach Mandatsübernahme als sehr umfangreich und mühselig erwiesen.

5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend verschiedene Aspekte der konkreten Bemessung der Parteientschädigung durch den Vorderrichter. Zu beachten ist dabei, dass im Beschwerdeverfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer ruft beide Beschwerdegründe an. Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, überoder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Parteientschädigung kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

5.4 Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E. 3). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.5 Strittig und zu klären ist, ob die vom Vorderrichter vorgenommene doch massive Kürzung des verlangten Zeitaufwands des hiesigen Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Ehefrau in einem Scheidungsverfahren rechtens und damit willkürfrei erfolgt ist.

5.6 Der Vorderrichter verfiel nicht in Willkür, indem er folgerte, der vom Beschwerdeführer gesamthaft geltend gemachte Stundenaufwand sei deutlich zu hoch. Nicht zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter vergleichbare Fälle für die Bestimmung des Honoraranspruchs des Beschwerdeführers heranzog. Beim Verweis auf Vergleichsfälle handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen lapidaren Verweis, sondern der Vorderrichter hat bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle zu werfen. Dabei kann nicht angehen wie es der Beschwerdeführer verlangt dass der Vorderrichter die vergleichbaren Fälle inhaltlich mitsamt der dort gewährten Entschädigung für unentgeltliche Beistände hätte anführen müssen. Die zahlreichen geführten Verfahren erlauben es dem Vorderrichter, diese miteinander zu vergleichen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt mit keinem Wort, warum das Scheidungsverfahren im Vergleich zu anderen den sehr grossen Aufwand rechtfertigte. Zwar weist er auf die güterrechtliche Problematik hin, um die es im Scheidungsverfahren gegangen ist. Dazu musste sich aber auch die Gegenanwältin ausführlich äussern. Weder dadurch noch durch den zusätzlichen Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer durch die Mandatsübernahme von einer Voranwältin entstanden ist, lässt sich nachvollziehen, wieso seine anwaltliche Vertretung für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats bis Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens beinahe den 2.5-fachen Zeitaufwand der Gegenanwältin generiert haben soll. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Verfahren sei bis zur Mandatsübernahme ziemlich unübersichtlich gewesen. Ein fortlaufendes Beweismittelverzeichnis habe nicht existiert. Er habe sich immer wieder einen Überblick verschaffen müssen, welche Beilage zu welcher Eingabe gehört habe. Auch wenn es zutrifft, dass das Beweismittelverzeichnis der Voranwältin in der Tat nicht sehr übersichtlich war, so hätten es die Umstände geboten, dass der Beschwerdeführer einmalig ein neues angelegt hätte, so dass er sich nicht immer wieder hätte Überblick verschaffen müssen. Dasselbe gilt für die Rekonstruktion der Prozessgeschichte. Eine solche hätte mit einer einmaligen Durchsicht des Aktendossiers sichergestellt werden können. Dass eine «nicht-zpo-konforme» und unübersichtliche Verfahrensführung zu einem Mehraufwand geführt hat, wird lediglich behauptet und durch nichts belegt. Zu Recht hat der Vorderrichter den zu entschädigenden Zeitaufwand um die Positionen reduziert, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten und als solcher im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen sind. Schliesslich hat der Vorderrichter zu Recht darauf hingewiesen, dass nachprozessualer Aufwand praxisgemäss auf ½ Stunde bemessen wird.

5.7 Der Vorderrichter hat die ungerechtfertigten Aufwandsposten im Einzelnen festgelegt und gekürzt. Wie bereits erwähnt, hat der Vorderrichter jede einzelne Kürzung konkret begründet. Es kann nicht geschlossen werden, die festgesetzte Entschädigung sei offensichtlich unhaltbar, verletze einen Rechtsgrundsatz krass laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Kürzung seiner Honorarnote auf CHF 9'934.35 im Ergebnis willkürlich wäre. Angesichts des dem Vorderrichter zustehenden weiten Ermessens kann in der vorinstanzlichen Kürzung der verlangten Entschädigung (noch) keine Willkür erblickt werden.

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.      A.___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel



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