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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2018.154: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.J.________ aus La Tour-de-Peilz gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois, das die Klage auf Änderung des Scheidungsurteils abgewiesen hat. A.J.________ wurde verpflichtet, B.J.________ 970 Franken plus Mehrwertsteuer zu zahlen und die Gerichtskosten in Höhe von 200 Franken zu tragen. Der Antrag von A.J.________ auf Änderung des Unterhalts für seine Söhne wurde abgelehnt. A.J.________ hat daraufhin Berufung eingelegt und argumentiert, dass sich seine finanzielle Situation geändert habe, da er zwei weitere Kinder hat. Das Gericht entscheidet, dass die Unterhaltszahlungen angepasst werden müssen und setzt neue Beträge fest. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 Franken, und B.J.________ muss A.J.________ 700 Franken für die Berufungskosten zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2018.154

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2018.154
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2018.154 vom 19.12.2018 (SO)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursbegehren gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
Schlagwörter : Beschwerde; Konkurs; Beschwerdegegner; Solothurn; SchKG; Solothurn-Lebern; Urteil; Richteramt; Amtsgerichtsstatthalter; Betrag; Ziffer; Amtsgerichtsstatthalters; Gesuchsgegnerin; Höhe; Ausgang; Gerichtskasse; Schuld; Entschädigung; Gesuchsteller; Kantons; Obergericht; Richteramts; Entschädigungsfolgen; Beschwerdegegnern; Konkursaufhebungsgr; Urteils; Verfahren; Konkursbegehren
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 194 KG ;
Referenz BGE:135 III 31;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2018.154

Urteil vom 19. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Portmann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

2. C.___ Ltd.,

3. D.___ Ltd.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Künzi,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursbegehren gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___, die C.___ Ltd. und die D.___ Ltd. (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragten am 26. Juli 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern, es sei gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu eröffnen. Die Gesuchsteller machten gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Gesamtforderung von CHF 485'858.05 geltend. Der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern eröffnete mit unbegründetem Urteil vom 17. Oktober 2018 den Konkurs (Ziffer 1), setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf Mittwoch, 17. Oktober 2018, 16:30 Uhr, fest (Ziffer 2) und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 (Ziffer 3).

2. Am 25. Oktober 2018 machte die Gesuchsgegnerin gegen jeden der drei Gesuchsteller beim Richteramt Solothurn-Lebern negative Feststellungsklagen anhängig.

3. Am 5. November 2018 hinterlegte die Gesuchsgegnerin bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF 553'749.40 (CHF 485'858.05 zuzüglich Zins zu 5 % bis Ende Oktober 2018).

4.1 Gegen das begründete Konkursdekret erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. November 2018 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.       Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2.       Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 [ ] sei aufzuheben.

3.       Das Konkursbegehren vom 26. Juli 2018 sei abzuweisen.

4.       Unter Kostenund Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

Zudem stellte sie folgende Prozessanträge:

1.       Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2.       Eventualiter sei das Konkursamt anzuweisen, das Konkursverfahren zu sistieren bis zum Ausgang der materiell rechtlichen Feststellungsprozesse gegen [die] Beschwerdegegner.

3.       Die Urkunden 10 bis 15 seien den Beschwerdegegnern nicht zugänglich zu machen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

4.3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 schlossen die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4.4 Mit Eingabe vom 23. November 2018 erklärten die Beschwerdegegner, dass sie sich einer Aufhebung des Konkursdekrets unter der in Art. 174 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG [recte: Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG] genannten Bedingung nicht widersetzten.

4.5 Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:

Hauptantrag:

1.       Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2.       Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3.       Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 [ ] sei aufzuheben.

4.       Das Konkursbegehren vom 26. Juli 2018 sei abzuweisen.

5.       Unter Kostenund Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

Eventualantrag:

1.       Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2.       Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3.       Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 [ ] sei in Anwendung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben.

4.       Die am 5. November 2018 bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit in der Höhe von CHF 533'749.40 sei bis zum endgültigen und rechtskräftigen Ausgang [ ] der hängigen Zivilprozesse gegen die Beschwerdegegner als Sicherheit zu Gunsten der Beschwerdegegner zu verwahren.

5.       Unter Kostenund Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

Subeventualantrag:

1.       Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2.       Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3.       Der am 5. November 2018 bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag in der Höhe von CHF 533'749.40 sei den Beschwerdegegnern zur vollständigen Tilgung der Schuld unmittelbar auszuhändigen.

4.       Das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 [ ] sei in Anwendung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben.

5.       Unter Kostenund Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner.

4.6 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 verlangten die Beschwerdegegner, die Aushändigung des hinterlegten Betrages sei nicht vom Ausgang der am 25. Oktober 2018 eingeleiteten Prozesse abhängig zu machen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung dürfen zum einen ohne Einschränkung Tatsachen neu geltend gemacht werden, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven; Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Zum andern dürfen auch gewisse Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid («inzwischen») ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn gleichzeitig die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht wird, zur Aufhebung des Konkurses (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das gilt unter anderem dann, wenn der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Art. 174 SchKG ist auch auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG).

2. Die Beschwerdeführerin hat am 5. November 2018 bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF 553'749.40 (CHF 485'858.05 zuzüglich Zins zu 5 % bis Ende Oktober 2018) hinterlegt. Damit hat sie (grundsätzlich) einen Konkursaufhebungsgrund geschaffen (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

3.1 Die Beschwerdeführerin will die Herausgabe des hinterlegten Betrages vom Ausgang der von ihr gegen die Beschwerdegegner am 25. Oktober 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachten Zivilprozesse abhängig machen. Die Beschwerdegegner erachten eine solche Abhängigmachung im vorliegenden Fall als unzulässig, stossend und aus prozessökonomischen Gründen nicht vertretbar.

3.2 Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs wie vorliegend ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist (BGE 135 III 31 E. 2.2.5).

4. Demnach stellt die Hinterlegung auch dann einen zulässigen Konkursaufhebungsgrund dar, wenn die Beschwerdeführerin die Aushändigung des hinterlegten Betrages vom Ausgang der beim Richteramt Solothurn-Lebern hängigen Zivilprozesse abhängig macht. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nichts - dass die negativen Feststellungsklagen erst nach Erlass des erstinstanzlichen Konkursdekrets eingeleitet worden sind. Dass die Forderungen im Vorfeld ausdrücklich anerkannt worden sind wie von den Beschwerdegegnern vorgebracht ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Urkunden ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und ein Konkursaufhebungsgrund gegeben ist, ist der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs und damit die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 aufzuheben.

5.1 Da die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gesetzt hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen. Dies nachdem ihnen der Vorderrichter keine Entschädigung zugesprochen hat, was von ihnen nicht beanstandet worden ist.

5.2 Die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 kann folglich bestehen bleiben. Betreffend die Ziffer 3 ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.

5.3 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 750.00. Diese werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.4 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 6'595.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.

Demnach wird erkannt:

1.       Eine Kopie des Schreibens von B.___, der C.___ Ltd. und der D.___ Ltd. vom 18. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die A.___ AG .

2.       Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Konkurserkanntnisses des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2018 werden aufgehoben.

3.       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.       Es wird festgestellt, dass die A.___ AG am 5. November 2018 bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Betrag von CHF 553'749.40 hinterlegt hat. Es handelt sich hierbei um eine Hinterlegung als Erfüllung, wobei die Erfüllung als bedingt zu betrachten ist.

5.       Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.       Die A.___ AG hat B.___, der C.___ Ltd. und der D.___ Ltd. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'595.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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