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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2018.130: Zivilkammer

Der Versicherte, der an Poliomyelitis leidet, beantragte die Anpassung seines Wohnraums, um seinen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Kosten für die geplanten Anpassungen betrugen insgesamt 55'717 Franken. Das Zentrum für barrierefreies Bauen empfahl die Beauftragung eines Architekten für die Planung der Arbeiten. Die IV übernahm die Kosten für verschiedene Angebote, lehnte jedoch die Übernahme der Architektenhonorare ab. Der Versicherte reichte Beschwerde ein, da er die Notwendigkeit eines Architekten aufgrund der Komplexität der Arbeiten betonte. Nach einer Anhörung und Zeugenaussagen entschied das Gericht, dass die IV die Architektenhonorare für die Planungsphase übernehmen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2018.130

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2018.130
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2018.130 vom 19.12.2018 (SO)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Verfahren; Recht; Urteil; Verfahrens; Entschädigung; Verfahren; Klage; Thal-Gäu; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Beschwerdeführers; Verfahrens; Schweizerische; Bundesgericht; Kanton; Beschimpfung; Verteidigung; Beklagten; Amtsgerichtspräsident; Verfahrenskosten; Obergericht; Kantons; Solothurn; Parteien; Prozessordnung; Rechtsmittel; Sachen; Richteramt; Parteientschädigung
Rechtsnorm:Art. 1 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 421 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;
Referenz BGE:139 IV 102;
Kommentar:
Trechsel, Pieth, Praxis StGB, Art. 22 StGB, 2013

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2018.130

Urteil vom 19. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Rechtspraktikant Hadorn

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ haben sich gegenseitig wegen Beschimpfung angezeigt. Währendem das Verfahren gegen B.___ am 3. März 2015 eingestellt wurde, erwuchs der Strafbefehl vom 13. Dezember 2016 mit der Verurteilung von A.___ nach dem Rückzug seiner Einsprache in Rechtskraft.

2. B.___ war im Strafverfahren keine Entschädigung zugesprochen worden. Da sie der Auffassung war, A.___ habe ihr mit seiner Strafanzeige erhebliche Anwaltskosten für ihre Verteidigung verursacht, reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 12. November 2017 beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von CHF 4'997.40.- nebst Zins 5% seit 03.05.2015 zu bezahlen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

3. Am 28. Mai 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu das folgende Urteil:

1. Der Beklagte hat der Klägerin CHF 3'611.50 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Juli 2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von ermessensweise CHF 100.00 zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00, total CHF 1'400.00, haben die Klägerin und der Beklagte im Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünftel zu tragen. Die Klägerin hat demnach Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 (gerundet) und der Beklagte in der Höhe von CHF 1'100.000 (gerundet) zu bezahlen. Sie werden mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin CHF 1'100.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. Mai 2018 (TGZPR.2018.641) sei aufzuheben.

2. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

5. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

6. Die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte ihre Beschwerdeantwort vom 10. November 2018 mit Postaufgabe vom 12. November 2018 ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

7. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Klage liegt der folgende Sachverhalt, der sich aus den Akten ergibt, zugrunde:

1.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn 20. Januar 2015 den Abschluss der Untersuchung mitteilte (Urkunde 3 des Beschwerdeführers), stellte die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2015 ein «Entschädigungsbegehren für bisher angefallene Anwaltskosten und sonstige Kosten» gegen den Beschwerdeführer (Urkunde 4 des Beschwerdeführers).

1.2 Am 3. März 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entsprechend der erwähnten Mitteilung die Teileinstellung des Strafverfahrens (Urkunde 5 des Beschwerdeführers). Entschädigungen wurden nicht ausgerichtet.

1.3 Die Beschwerdegegnerin erhob am 15. März 2015 Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 3. März 2015 (Urkunde 6 des Beschwerdeführers). Sinngemäss stellte sie die Rechtsbegehren, es sei die Verfahrenseinstellung bezüglich der Beschimpfung durch A.___ aufzuheben (Ziffer 3) und es seien ihr (entgegen der Ziffer 5) Parteientschädigungen auszurichten.

1.4 Mit Urteil vom 8. Mai 2015 (Urkunde 7 des Beschwerdeführers) fällte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das folgende Urteil (dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren im zitierten Urteil die Beschwerdeführerin ist):

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens gegen A.___ zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens von Fr. CHF 800.00 CHF 400.00 zu bezahlen.

1.5 Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2016 (Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin) wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dieser Schuldspruch erwuchs nach dem Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft.

2. Die Vorinstanz hiess das geltend gemachte Entschädigungsbegehren gut. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes aus: Bei der Klägerin handle es sich um eine juristische Laiin. Aufgrund des Streites mit dem Beklagten sei sie, ohne das Ausmass des Strafverfahrens abschätzen zu können, von der Kantonspolizei einvernommen worden. So habe sie damit rechnen müssen, dass der Beklagte einen Anwalt beiziehe. Die Ausübung ihrer Verteidigungsund Verfahrensrechte habe Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, über welche die Klägerin offensichtlich nicht verfügt habe. Obwohl der Tatvorwurf an sich nicht gravierend rechtlich komplex gewesen sei, sei der Beizug der anwaltlichen Verteidigung durch die Klägerin in Anbetracht aller Umstände nicht als unangemessen zu werten. Nachdem die Klägerin durch den Beklagten mit Strafanzeige vom 13. Juli 2013 wegen Beschimpfung angezeigt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 3. März 2015 eingestellt. Die durch die Klägerin erhobene Beschwerde beim Obergericht sei mit Urteil vom 8. Mai 2015 teilweise gutgeheissen worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft angewiesen worden sei, das Verfahren gegen den Beklagten weiterzuführen, sei er wegen Beschimpfung verurteilt worden. Indem der Beklagte das Urteil akzeptiert habe und die Klägerin keine strafrechtlichen Folgen zur erdulden gehabt habe, liege im Sinne von Art. 432 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), die Konstellation eines Obsiegens der Klägerin bei gleichzeitigem Unterliegen des Beklagten vor. Infolgedessen sei der Beklagte gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, der Klägerin die Aufwendungen zur Abwehr im Zusammenhang mit der Verteidigung zu entschädigen. Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 3'611.50 nebst Zins seit dem 21. Juli 2017 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer bringt betreffend die Prozessvoraussetzungen vor, dass für die Regelung der Kostenfolgen im Strafverfahren gemäss Art. 421 StPO die Strafbehörde zuständig sei und es der Vorinstanz folglich an der sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) fehle. Zudem sei über die geltend gemachte Forderung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO bereits rechtskräftig entschieden worden. Auf die Klage sei demnach nicht einzutreten.

4.1 Auf eine Klage kann nur eingetreten werden, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 60 ZPO N 1). Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass das Gericht sachlich zuständig (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen beginnt mit der Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Alexander Zürcher in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 60 ZPO N 12).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Parteikosten im Wesentlichen die Kosten für die private amtliche Verteidigung - untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache mit separatem Entscheid zu beurteilen (BGE 139 IV 102 E. 4.1). So legt die Strafbehörde nach Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Da nur die Kosten erwähnt sind, ist Art. 421 Abs. 1 StPO insofern unvollständig, als im Endentscheid ebenso über Entschädigungen und Genugtuungen zu entscheiden ist (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 421 StPO N 2). Hinsichtlich einer alleinigen Anfechtung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen sieht die StPO kein spezielles Rechtsmittel vor, so dass das für den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel zu ergreifen ist (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 11). Letztinstanzliche kantonale Endentscheide können demnach auch nur im Entschädigungspunkt allein und ohne Rücksicht auf Streitwertgrenzen mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG angefochten werden (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, a.a.O., Art. 421 StPO N. 9). Die ZPO regelt demgegenüber das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Nach Art. 4 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Kanton Solothurn entscheidet der Amtsgerichtspräsident in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren entschieden werden (§ 10 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die ZPO findet demnach keine Anwendung in Strafsachen, sodass selbst für die Beurteilung von Adhäsionsklagen Strafgerichte zuständig sind (A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 ZPO N. 4).

5. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2015 kein Rechtsmittel bezüglich der Anfechtung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen. Das Urteil vom 8. Mai 2015 ist infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin reichte die «Klage / Forderungsklage nach Art. 244 ff. ZPO» vom 12. November 2017 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu ein und adressierte die Klage an die Zivilabteilung des Richteramtes Thal-Gäu. Die Zivilabteilung des Richteramtes Thal-Gäu ist für die Beurteilung der Verpflichtung der Privatklägerschaft, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu ersetzen, nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz wie auch der Schlichtungsbehörde, war somit nicht gegeben.

6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dementsprechend sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, wie dies vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragt wird.

6.2 Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2'044.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben.

2.     Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3.     B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 wie auch des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

4.     Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

5.     B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

6.     B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'044.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Rechtspraktikant

Frey Hadorn

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Februar 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_/2019).



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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