Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2017.174: Zivilkammer
Der Fall handelt von einem Arbeitnehmer, der eine Abgangsentschädigung von 300'000 CHF erhalten hat und daraufhin Arbeitslosenunterstützung beantragt hat. Die Arbeitslosenkasse hat jedoch beschlossen, den Beginn der Leistungen aufgrund von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers zu verschieben. Der Arbeitnehmer hat dagegen Einspruch erhoben, da er der Meinung ist, dass die Abgangsentschädigung nicht als freiwillige Leistung des Arbeitgebers betrachtet werden sollte. Nach verschiedenen rechtlichen Überlegungen und Berechnungen hat das Gericht den Einspruch abgelehnt und die Entscheidung der Arbeitslosenkasse bestätigt. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, und es werden keine Entschädigungen gewährt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2017.174 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Sicherstellung; Gesuch; Sicherstellungsverfügung; Betreibung; Rechtsöffnungstitel; Olten-Gösgen; Gericht; Urteil; Entscheid; Gesuchsteller; Betrag; Zahlungsbefehls; Rechtsmittel; Kanton; Solothurn; Gesuchsgegnerin; Schuld; Beschwerdegegner; Betreibungsamtes; Urteils; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Entscheide; Bundesgesetz; Schweiz; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 169 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Jolanta Kren Kostkiewicz, Dominik Vock, Marti, Aepli, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich, Art. 80 SchKG, 2017 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Solothurn,
2. Schweiz. Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend definitive Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 7. Juli 2017 verfügte das Steueramt des Kantons Solothurn, B.___ und A.___ hätten zur Deckung von Steuerausständen von insgesamt CHF 225'162.10 Sicherheit zu leisten. Gegen die Sicherstellungsverfügung ist A.___ ans kantonale Steuergericht gelangt. Der Gerichtsentscheid ist noch ausstehend.
1.2 Die Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kanton Solothurn (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 24. August 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung (auf Sicherstellung) Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ins Recht gelegt.
1.3 Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 11. September 2017 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Sie machte geltend, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sicherstellungsverfügung sei nicht rechtskräftig, weil sie gegen die Steuerverfügung ein Rechtsmittel eingelegt habe. In Steuerbetreibungen auf Sicherheitsleistungen sei die definitive Rechtsöffnung aber nur für rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen zu erteilen.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen erteilte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 76'699.25 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30. Zudem verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu tragen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 13. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. Sodann stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Wie schon vor Vorinstanz brachte sie zur Begründung vor, die nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung könne keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 schlossen die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Den Beschwerdegegnern sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt gestundet worden ist er die Verjährung anruft. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
1.2 Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der formellen materiellen Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben abgeändert werden können (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).
1.3 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag, welche im Stande sind, die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar, kann auf Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 194 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) verwiesen werden, wo geregelt wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Damit stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Das gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung nicht (Art. 169 Abs. 4 DBG; § 184 Abs. 2 StG). Insofern ist wie bereits unter Erw. II/1.2 hievor aufgezeigt nicht von Bedeutung, dass die Steuerverfügung aufgrund des erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Während also die Gesuchsteller mit der eingereichten Sicherstellungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen, erhebt die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen, welche die Qualität des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu entkräften vermöchten.
2.2 Gemäss Art. 58 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz verlangten die Gesuchsteller/Beschwerdegegner, es sei für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Vorderrichterin hat in Missachtung der Dispositionsmaxime den Gesuchstellern aber mehr zugesprochen, als sie verlangt haben. Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In der Betreibung auf Sicherstellung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Juli 2017 wird für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt in einem so geringen Ausmass, dass sich eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) deshalb vollumfänglich zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.2 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19. Oktober 2017 aufzuheben und in der Betreibung auf Sicherstellung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Juli 2017 wird für den Betrag von CHF 76'595.95 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_45/2018).
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