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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2013.144: Zivilkammer

Die Cour des poursuites et faillites des Kantons nimmt sich eines Rechtsstreits an, bei dem es um die Verteilung von Geldern aus einer Zwangsvollstreckung geht. Die Banque Cantonale Vaudoise und die Banque Cantonale de Zurich sind unter den Gläubigern. Die Beschwerdeführer, I und T, fordern eine Neuberechnung der Zinsen. Der Richter entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Kläger die falsche Rechtsmittelart gewählt haben. Es wird empfohlen, eine Klage vor dem zuständigen Gericht einzureichen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 0 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2013.144

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2013.144
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2013.144 vom 27.11.2013 (SO)
Datum:27.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schlichtungsverfahren, unnötige Kosten
Schlagwörter : Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverfahrens; Kostenentscheid; Verfahren; Obergericht; Parteien; Prozesskosten; Urteil; Friedensrichter; Klage; Verfahrens; Gericht; Schlichtungsbehörde; Umstände; Tragung; Parteientschädigung; Obergerichts; Kantons; Thurgau; Kostenbeschwerde; Anerkennung; Beklagten; Entschädigungsfolgen; Gerichtskosten; Ausgang; Kostenverteilung; Rechnung
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marti, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 108 ZPO, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2013.144

Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2012). In jenem Fall erhoben die Kläger Kostenbeschwerde, weil der Friedensrichter nach einer teilweisen Anerkennung der Klage durch die Beklagten im Schlichtungsverfahren die Kostenund Entschädigungsfolgen nicht geregelt hatte. Das Obergericht erwog, dass auch die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind und dass der Friedensrichter die Kosten des Schlichtungsverfahrens hätte aufteilen müssen. Es hielt dazu fest, dass dem anerkannten Teil bei der Kostenverteilung durch das Gericht nicht mehr Rechnung getragen werden kann (RBOG, a.a.O., E. 2 D). Gerade in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Abweichen von den für das Schlichtungsverfahren normalen Kostenfolgen nach den Art. 113 Abs. 1 und Art. 207 ZPO verlangt wird, kann die Schlichtungsbehörde am besten darüber entscheiden, ob Gründe für einen besonderen Kostenentscheid vorliegen. Die Schlichtungsbehörde ist es, die den Verlauf und die Umstände des Schlichtungsverfahrens und das Verhalten der Parteien kennt. In einem allfälligen späteren gerichtlichen Verfahren müssen diese Umstände rückblickend wieder neu festgestellt werden möglicherweise gar in einer anderen personellen Besetzung, falls die Sache überhaupt weiter verfolgt wird und der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht fallen lässt. All dies spricht dafür, dass im gerichtlichen Verfahren nur noch über die definitive Tragung der vorläufig dem Kläger auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens zu entscheiden ist, der übrige Kostenentscheid aber weder neu zu treffen noch zu überprüfen ist. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls denkbar, wenn die beklagte Partei die Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens beanstandet. Grundsätzlich aber ist das dem Schlichtungsverfahren nachfolgende gerichtliche Verfahren kein Rechtsmittelverfahren für den Kostenentscheid. Der Kostenentscheid des Schlichtungsverfahrens ist nach Art. 110 ZPO, der wie erwähnt hier auch gilt, im Beschwerdeverfahren anzufechten.

4.3 Die voranstehenden Erwägungen gelten auch für die Parteikosten, die ja mit zu den Prozesskosten gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Diese haben auch in dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren als mitgemeint zu gelten. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. Dies gilt aber nicht für unnötige Prozesskosten, zu welchen auch die Parteientschädigung für den unnötigen Parteiaufwand zu zählen ist (Martin H. Sterchi: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 108 ZPO N 8).

4.4 Der Kläger hat den mit der Erteilung der Klagebewilligung ergangenen Kostenentscheid nicht angefochten. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kann nur noch über die definitive Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens befunden werden. Die übrigen Aspekte des Kostenentscheids können nicht mehr zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Auf die Einwände des Klägers betreffend die Prozesskosten des Schlichtungsverfahrens ist daher nicht mehr einzutreten.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. November 2013 (ZKBES.2013.144)

 



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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