Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2013.144: Zivilkammer
Die Cour des poursuites et faillites des Kantons nimmt sich eines Rechtsstreits an, bei dem es um die Verteilung von Geldern aus einer Zwangsvollstreckung geht. Die Banque Cantonale Vaudoise und die Banque Cantonale de Zurich sind unter den Gläubigern. Die Beschwerdeführer, I und T, fordern eine Neuberechnung der Zinsen. Der Richter entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Kläger die falsche Rechtsmittelart gewählt haben. Es wird empfohlen, eine Klage vor dem zuständigen Gericht einzureichen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 0 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2013.144 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schlichtungsverfahren, unnötige Kosten |
Schlagwörter : | Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverfahrens; Kostenentscheid; Verfahren; Obergericht; Parteien; Prozesskosten; Urteil; Friedensrichter; Klage; Verfahrens; Gericht; Schlichtungsbehörde; Umstände; Tragung; Parteientschädigung; Obergerichts; Kantons; Thurgau; Kostenbeschwerde; Anerkennung; Beklagten; Entschädigungsfolgen; Gerichtskosten; Ausgang; Kostenverteilung; Rechnung |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Marti, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 108 ZPO, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
4.3 Die voranstehenden Erwägungen gelten auch für die Parteikosten, die ja mit zu den Prozesskosten gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Diese haben auch in dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren als mitgemeint zu gelten. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. Dies gilt aber nicht für unnötige Prozesskosten, zu welchen auch die Parteientschädigung für den unnötigen Parteiaufwand zu zählen ist (Martin H. Sterchi: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 108 ZPO N 8).
4.4 Der Kläger hat den mit der Erteilung der Klagebewilligung ergangenen Kostenentscheid nicht angefochten. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kann nur noch über die definitive Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens befunden werden. Die übrigen Aspekte des Kostenentscheids können nicht mehr zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Auf die Einwände des Klägers betreffend die Prozesskosten des Schlichtungsverfahrens ist daher nicht mehr einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. November 2013 (ZKBES.2013.144)
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