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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2011.82: Zivilkammer

Der Richter des Kantonsgerichts hat am 8. Oktober 2009 über die Gerichtskosten in einem Fall zwischen der O.________ AG und R.________ entschieden. R.________ wurde verurteilt, der O.________ AG 780 Franken zu zahlen, darunter 360 Franken für Gerichtskosten, 400 Franken für Anwaltskosten und 20 Franken für Urlaubskosten. Die O.________ AG legte Rekurs ein, um die Kosten zu erhöhen. Der Präsident des Kantonsgerichts entschied, dass die O.________ AG Anspruch auf insgesamt 1'210 Franken hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2011.82

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2011.82
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2011.82 vom 05.07.2011 (SO)
Datum:05.07.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren
Schlagwörter : Schlichtungsverfahren; Gericht; Urteil; Urteilsvorschlags; Parteien; Verfahren; Zusammenfassend; Forderungsstreitigkeit; Streitwert; Einfachheit; Schlichtungsverfahrens; Untersuchungsmaxime; Kostenrisiken; Umstands; Gerichtsverfahren; Beizug; Rechtsvertretung; Sinne; Obergericht; Zivilkammer; ZKBES
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2011.82

Urteilsvorschlags, der unbegründet abgelehnt werden kann, steht den Parteien der Weg ans Gericht für das eigentliche gerichtliche Verfahren erst offen.

7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass infolge der blossen Forderungsstreitigkeit mit geringem Streitwert, der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens, der Untersuchungsmaxime im Schlichtungsverfahren, der geringen Kostenrisiken im Schlichtungsverfahren sowie des Umstands, dass das eigentliche Gerichtsverfahren noch gar nicht begonnen hat, der Beizug einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht notwendig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Juli 2011 (ZKBES.2011.82)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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