Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2020.80: Zivilkammer
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von Forderungen aus einem Arbeitsvertrag entschieden, dass die Beklagte A.___ AG dem Kläger B.___ einen Betrag von CHF 7'818.45 sowie der Klägerin C.___ einen Betrag von CHF 3'471.20 nebst Zinsen zu zahlen hat. Zudem muss die Beklagte Lohnabrechnungen ausstellen und Auskunft über Forderungsrechte geben. Die Kläger erhalten je eine Parteientschädigung von CHF 200.00, und die Gerichtskosten gehen zulasten des Staates. Die Beklagte reichte eine Berufung ein, die jedoch als offensichtlich unbegründet und unzulässig abgewiesen wurde. Es wurden keine Kosten erhoben, da der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt. Die Berufung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2020.80 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: |
Datum: | 04.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Arbeitsvertrag |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Urteil; Begründung; Entscheid; Rechtsmittel; Beweismittel; Forderung; Urteils; Verhandlung; Wiederherstellungsgesuch; Obergericht; Präsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Arbeitsvertrag; Zivilkammer; Obergerichts; Betrag; Lohnabrechnungen; Gerichtskosten; Coronamassnahmen; Beklagten; Berufungsverfahren; ücksichtigt |
Rechtsnorm: | Art. 312 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
1. B.___ und C.___ (im Folgenden die Kläger) machten vor dem Richteramt Olten-Gösgen Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte die Berufungsklägerin) geltend. Am 18. Mai 2020 fällt der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger 1, B.___, den Betrag von brutto CHF 7'818.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 2, C.___, den Betrag von brutto CHF 3'471.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 sowie die Kinderbzw. Ausbildungszulagen für die Zeit von März 2018 bis und mit September 2019 von total CHF 4'500.00 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger 1 die Lohnabrechnungen für die Monate November 2018 bis und mit September 2019 sowie der Klägerin 2 die Lohnabrechnungen für die Monate März 2018 bis und mit September 2019 auszustellen.
4. Die Beklagte hat dem Kläger 1 sowie der Klägerin 2 über die ihnen gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden Forderungsrechte Aufschluss zu erteilen.
5. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von je CHF 200.00 zu bezahlen.
6. Die Gerichtskosten gehen zulasten des Staates.
2. Am 2. Juni 2020 verlangte die Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils. Zudem erklärte sie, infolge der Coronamassnahmen sei sie davon ausgegangen, dass die Verhandlung an einem späteren Termin stattfinde. Eventuell könne ein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden. Diese Erklärung wurde als Wiederherstellungsgesuch behandelt und am 13. Juli 2020 abgewiesen. Die Gerichtsurkunde mit dem Entscheid wurde von der Beklagten nicht abgeholt. Sie gilt am 21. Juli 2020 als zugestellt.
3. Die Begründung des Urteils vom 18. Mai 2020 wurde der Beklagten am 22. September 2020 zugestellt. Dagegen gelangte die Beklagte am 22. Oktober 2020 (Postaufgabe) fristgerecht an das Obergericht und verlangte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F. Das eingereichte Rechtsmittel ist als Berufung gegen das Urteil vom 18. Mai 2020 zu behandeln. Der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch blieb unangefochten und ist rechtskräftig.
4. Zur Begründung trägt die Berufungsklägerin wiederum vor, an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2019 (recte 2020) sei sie ferngeblieben, weil in den Medien wegen der Coronamassnahmen alle Gerichtsanlässe abgesagt worden seien. Dadurch hätte sie keine Beweismittel einreichen können. Im Weiteren schildert sie ihre Sicht des Sachverhalts, reicht dazu verschiedene Beilagen ein und ersucht darum, diese Punkte zu berücksichtigen.
5. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsklägerin hat an der Verhandlung vom 18. Mai 2020 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht teilgenommen. Ihr Wiederherstellungsgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen, weil sie an der Säumnis mehr als nur ein leichtes Verschulden getroffen hat. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind allesamt neu. Diese hätten bei zumutbarer Sorgfalt schon beim Gerichtspräsidenten vorgebracht werden können. Die neuen Vorbringen der Berufungsklägerin können nicht mehr berücksichtigt werden.
6. Darüber hinaus genügt die Eingabe der Berufungsklägerin auch den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht. Denn die Berufungsklägerin hat im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es reicht nicht, lediglich seine eigene Darstellung vorzutragen, ohne darzulegen, inwiefern der Vorderrichter die ihm vorgelegten Beweismittel unzutreffend gewürdigt und die falschen Rechtsfolgen daraus gezogen haben soll. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
7. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und unzulässig ist. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, der Berufungsklägerin eine Nachfrist zur Unterzeichnung des Rechtsmittels anzusetzen. Weiter spielt es auch keine Rolle, dass die als Unterzeichnende aufgeführte D.___ gemäss Handelsregister für die Berufungsklägerin gar nicht zeichnungsberechtigt ist. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden nach Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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