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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2020.78: Zivilkammer

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Eheschutzverfahren zwischen A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) entschieden, dass die Ehegatten seit dem 13. Dezember 2019 getrennt leben dürfen. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zugewiesen, und die Tochter wurde in ihre Obhut gestellt. Es wurden Regelungen für den Kontakt des Vaters mit der Tochter festgelegt, sowie Unterhaltsbeiträge und weitere Kostenbestimmungen getroffen. Die Gerichtskosten wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidung erging am 24. November 2020.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2020.78

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2020.78
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2020.78 vom 24.11.2020 (SO)
Datum:24.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Eheschutzmassnahmen
Schlagwörter : Unterhalt; Berufung; Recht; Ehemann; Gemeinwesen; Ehefrau; Tochter; Unterhaltsbeiträge; Ehemannes; Zahlung; Berufungskläger; Sozialhilfe; Kinder; Urteil; Anschluss; Vater; Entscheid; Staat; Anschlussberufung; Einkommen; Honorar; Gericht; Trennung; Mutter; Woche; Unterhaltsbeitrag; Lohnabrechnungen; Lohnausweis; önne
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ;Art. 271 ZPO ;Art. 289 ZGB ;Art. 293 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 336 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 617; 143 III 177; 144 III 349;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2020.78

Urteil vom 24. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22. Januar 2020 angehoben hatte. Der Amtsgerichtspräsident erkannte mit verfahrensabschliessendem Entscheid vom 25. Mai 2020 Folgendes:

1.    Den Ehegatten wird das Getrenntleben gestattet. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 13. Dezember 2019 getrennt leben.

2.    Für die Dauer der Trennung wird die eheliche Wohnung an der [...] in [...] der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.    Die gemeinsame Tochter C.___ (geb. [...] 2017) wird für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

4.    Den Kontakt der Tochter C.___ zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter in freier Vereinbarung.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

In der ersten Phase besucht der Vater die Tochter regelmässig (mehrmals pro Woche) bei der Mutter. Der Vater hat das Recht, mindestens zweimal pro Woche im Umfang von mindestens zwei Stunden mit der Tochter alleine Zeit zu verbringen.

In der zweiten Phase, welche so schnell als möglich, jedoch spätestens ab 1. September 2020 gelten soll, besucht der Vater die Tochter weiterhin regelmässig bei der Mutter. Der Vater hat das Recht, mindestens zweimal pro Woche im Umfang von mindestens zwei Stunden mit der Tochter alleine Zeit zu verbringen. Der Vater hat zudem das Recht, die Tochter jedes Wochenende entweder Samstag Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.

In der dritten Phase, welche so schnell als möglich, jedoch spätestens ab 1. Januar 2021 gelten soll, betreut der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

In der vierten Phase, welche so schnell als möglich, jedoch spätestens ab 1. März 2021 gelten soll, betreut der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Tochter jährlich während der Schulferien für 6 Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen.

5.    Für C.___ (geb. [...] 2017) wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Aufgabe der Beistandsperson soll die Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Vorgaben in Ziffer 4 hiervor sein.

6.    Der Vater hat mit Wirkung ab 13. Dezember 2019 an den Unterhalt der Tochter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 1. Phase (13. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020): CHF 1'260.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und CHF 760.00 Betreuungsunterhalt),

- 2. Phase (ab. 1. Januar 2021 früher, sollte die bis Ende Jahr gewährte Prämienverbilligung aufgrund des Umzugs des Ehemannes in den Kt. BE doch noch widerrufen werden): CHF 855.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und CHF 355.00 Betreuungsunterhalt).

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter C.___ jedoch zusätzlich zukommen.

Bereits geleistete Zahlungen (inkl. bezahlte Rechnungen mit Rechnungsdatum nach der Trennung für Positionen wie Miete der ehelichen Wohnung, Nebenkostenrechnungen der ehelichen Wohnung, Krankenkasse für Ehefrau und Tochter) können angerechnet werden.

Wird dem Ehemann ein Bonus ausbezahlt, so hat er jeweils zwei Drittel davon der Ehefrau als Betreuungsunterhalt zu überweisen.

7.    Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind.

8.    Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selber.

Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, [ ], eine Entschädigung von CHF 4'462.75 (CHF 3'870.00 Honorar, CHF 235.60 mehrwertsteuerpflichtige Auslagen und CHF 41.00 nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen, CHF 316.15 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.    Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechtsanwalt Yves Amberg, [ ], eine Entschädigung von CHF 3'998.25 (CHF 3'510.00 Honorar, CHF 202.40 Auslagen, CHF 285.85 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Amberg die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1'050.10 (CHF 975.00 Honorar, CHF 75.10 MWST).

10.  Die Gerichtskosten von CHF 1'800.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Ehefrau bzw. der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

2.1 Im Anschluss an die am 25. September 2020 erfolgte nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Ehemann fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 bis 5 und Ziff. 7 bis 10 des Eheschutzentscheides des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Mai 2020 (BWZPR.2020.58-ABWALT) vorbehältlich der Anfechtung durch die Berufungsbeklagte in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Ziff. 6, Abs. 1 und 2, des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides seien aufzuheben und die vom Berufungskläger an den Unterhalt seiner Tochter C.___, geb. [...]2017, für die Zukunft zu leistenden Unterhaltsbeiträge gerichtlich neu festzusetzen.

2.2 Die Ehefrau reichte im Anschluss an die Berufung eine Berufungsantwort und Anschlussberufung ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Ziff. 5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25.05.2020 sei vollumfänglich aufzuheben (Anschlussberufung)

2.3 Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 27. Oktober 2020, es werde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt, worauf der Ehemann und Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 bemerkte, diese Verfügung irritiere. Nach den Ausführungen der Berufungsbeklagten stehe ihm ein absolutes Replikrecht zu, von dem er nun gleichzeitig Gebrauch mache. Am 30. Oktober 2020 reichte der Vertreter des Ehemannes und am 5. November 2020 die Vertreterin der Ehefrau die Honorarnoten ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Ehemann und Berufungskläger beantragt zunächst die Feststellung, dass die Ziffern 1 bis 5 und Ziffer 7 bis 10 des Eheschutzentscheides des Amtsgerichtspräsidenten in Rechtskraft erwachsen seien. Der Bestimmung von Art. 336 Abs. 2 ZPO zufolge wird die Vollstreckbarkeit von demjenigen Gericht bescheinigt, das den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist somit für die vom Berufungskläger anbegehrte Feststellung nicht zuständig. Auf die Berufung kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden.

1.2.1 Der Berufungskläger beantragt weiter, es seien die Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 6 des angefochtenen Urteils «gerichtlich neu festzulegen». Es stellt sich die Frage, ob auf diesen Antrag eingetreten werden kann.

1.2.2 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3).

1.2.3 Der Antrag des Berufungsklägers, die Unterhaltsbeiträge «gerichtlich neu festzulegen», genügt isoliert betrachtet - diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_258/2020 vom vom 8. April 2020, E. 1). In der Begründung der Berufung ermittelt er jedoch in einer Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2021 einen Überschuss von CHF 521.00 und für die Zeit, solange er keine Krankenkassenprämien zu entrichten habe, einen solchen von CHF 930.00 (Berufung, S. 4). Zu Gunsten des Ehemannes ist davon auszugehen, dass er die Unterhaltsbeiträge auf die Höhe dieser von ihm errechneten Überschüsse reduziert haben will. Weiter ist den Ausführungen des Berufungsklägers zu entnehmen (S. 5), dass er den Unterhaltsbeitrag, soweit dieser rückwirkend zugesprochen wurde, in vollem Umfang anfechten will. Auf die Berufung ist die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass in diesem Sinne einzutreten.

1.3 Die Ehefrau erhebt Anschlussberufung gegen Ziffer 5 des Urteils. Auf diese Anschlussberufung ist nicht einzutreten. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren entgangenen Entscheid ist die Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aus diesem Grund wurde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt.

1.4 Zu den von den Parteien vorgebrachten Noven ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur Anwendung gelangen, gehört es auch zur Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die vom Berufungskläger vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind daher im Berufungsverfahren zu beachten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 4'133.00 aus. Die angefochtenen Unterhaltsbeiträge von CHF 1'260.00 und CHF 855.00 entsprechen der Differenz dieses Nettoeinkommens zum Bedarf des Ehemannes von CHF 2'870.00 beziehungsweise CHF 3'279.00. Der Ehemann bringt mit seiner Berufung vor, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens von den Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2020 ausgegangen. Diese Lohnabrechnungen entsprächen nicht mehr den Gegebenheiten. Seit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes würden ihm deutlich höhere Quellensteuern von seinem Erwerbseinkommen abgezogen. Den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2020 lasse sich entnehmen, dass sich diese auf rund 11 % des Bruttolohnes beliefen. Korrekterweise sei von einem Nettolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 3'800.00 auszugehen. Der angefochtene Entscheid verletze daher den Grundsatz, dass dem Unterhaltspflichtigen das volle Existenzminimum zu belassen sei.

2.2 Der Vorderrichter ermittelte den Nettolohn des Ehemannes aufgrund der ihm vorgelegten Lohnausweise der Monate Januar und Februar 2020 (Urkunden 11 und 12). Der Ehemann stützt sich in seiner Berufung auf die Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2020 (Berufungsbeilagen 3). Beim Vergleich fällt in der Tat auf, dass die vom Ehemann mit der Berufung angerufenen Abrechnungen einen höheren Quellensteuerabzug enthalten. Die Abrechnung des Monats Juli beinhaltet zudem für mehrere Vormonate eine Korrektur zu Ungunsten des Ehemanns. Das dürfte einerseits darauf zurückzuführen sein, dass das Einkommen des Ehemannes nach der Trennung nicht mehr zum Splittingbeziehungweise Verheiratetentarif, sondern zum ungünstigeren Alleinstehendentarif besteuert wird. Anderseits ist anzunehmen, dass dabei (noch) nicht berücksichtigt wurde, dass bezahlte Kinderalimente im Hinblick auf die Veranlagung vom Einkommen abgezogen werden können. Wird (bei Bezahlung der Alimente) diesem Umstand Rechnung getragen, führt dies wieder zu einer geringeren Steuerbelastung.

2.3 Das Einkommen des Ehemannes ist insbesondere aufgrund der Schichtzulage schwankend. Zwei einzelne Lohnabrechnungen sind daher weniger aussagekräftig als der vom Ehemann der Vorinstanz eingereichte Lohnausweis für das ganze Jahr 2019 (Urkunde 13). Diesem Lohnausweis zufolge erzielte der Ehemann ein Nettoeinkommen von CHF 57'038.00. Der Quellensteuerabzug betrug gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2019 CHF 3'158.00. Steuern in dieser Grössenordnung resultieren beim Splittingbeziehungsweise Verheiratetentarif in der Gemeinde [ ] bei einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von rund CHF 42'500.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Solothurn, abrufbar unter (https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_np.php). Es ist daher anzunehmen, dass zusätzlich zum Kinderabzug von CHF 6'000.00 weiteren Abzügen (Berufsunkosten etc.) im Umfang von rund CHF 8'500.00 Rechnung getragen wurde (CHF 57'000.00 42'500.00 6'000.00). Geht man von einem unveränderten Einkommen von CHF 57'038.00 aus, resultiert unter Berücksichtigung des bisherigen Abzugs von CHF 8'500.00 und von Kinderalimenten von CHF 13'020.00 (855.00 + 230.00 [Kinderzulage] x 12) neu ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von CHF 35'500.00. Nach dem Steuerrechner des Kantons Bern (www.stebe.apps.be.ch/steuerberechnung/servlet/PstHtmlController#anchor-results) ergibt dies für die Gemeinde [...] beim Alleinstehendentarif eine Steuerbelastung von CHF 6'886.15. Durch die Trennung hat sich die Steuerbelastung somit nach dieser Berechnung um CHF 3'728.15 (CHF 6'886.15 CHF 3'158.00) beziehungsweise CHF 310.00 pro Monat erhöht.

Die Erhöhung der Steuerbelastung um CHF 310.00 ist geringer als die Differenz zwischen dem vom Amtsgerichtspräsidenten gestützt auf die zwei Lohnabrechnungen Januar und Februar 2020 ermittelten Nettoeinkommen von CHF 4'133.00 (exkl. Kinderzulage) und dem Einkommen von CHF 4'523.00, dass sich gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2019 ergibt (CHF 57'038.00 2'760.00 Kinderzulagen, dividiert durch 12 Monate). Da der Lohnausweis 2019 einen repräsentativeren Zeitraum als die beiden Lohnabrechnungen umfasst, kann für die Bestimmung des während der Trennung zu erwartenden Einkommens durchaus auch von diesem Lohnausweis ausgegangen werden. Im Ergebnis sind die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge deshalb nicht zu beanstanden. Es kann nicht gesagt werden, sie verletzten das Existenzminimum des Ehemannes. Die entsprechende Rüge des Berufungsklägers ist unbegründet.

3.1 Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass das Gericht die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend anordnen könne. Für die Vergangenheit sei die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben, da nach Art. 289 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) das Klagerecht auf das Gemeinwesen übergegangen sei. Der Amtsgerichtspräsident stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Wenn das Gericht nicht rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag festlegen würde, so könnte das Gemeinwesen für diese Zeit auch nicht auf eine Rückerstattung der Sozialhilfe beziehungsweise Weiterleitung des Unterhaltsbeitrages bestehen. Das Argument des Ehemannes liefe darauf hinaus, dass das Gemeinwesen bis zu einem Urteil die Ehefrau und die Tochter unterstützen würde, ohne dass für diese Zeit jemals etwas zurückfliessen könne. Damit ginge das Gemeinwesen für diese Zeit leer aus. Denn ohne dass die Ehefrau vom Gericht für den früheren Zeitraum einen Unterhaltsanspruch zugesprochen erhalte, könne sie diesen dem Gemeinwesen gar nicht abtreten, womit das Gemeinwesen gar nie selber aktivlegitimiert wäre, um für diesen Zeitraum zu klagen. Das Argument des Ehemannes, dass nicht die Ehefrau, sondern das Gemeinwesen für die Zeit vor Erlass des Urteils aktivlegitimiert sei, verfange daher nicht. Darin würden sich eben gerade das nach Art. 289 ZGB bevorschussende Gemeinwesen und die Sozialhilfe unterscheiden. Das bevorschussende Oberamt verfüge bereits über einen Rechtstitel. Nach der Logik des Ehemannes würde das Sozialamt jedoch nie zu einem Rechtstitel für die Unterstützung der Ehefrau und der Tochter für die Zeit vor Erlass des Urteils gelangen. Eine Doppelzahlung müsse der Ehemann nicht befürchten, habe doch die Ehefrau jedes zusätzliche Einkommen der Sozialhilfe zu melden, ansonsten sie selber eine erhebliche Leistungskürzung in Kauf nehmen müsse. Dies betreffe gerade auch Unterhaltsbeiträge für das Kind, habe doch der Sozialdienst [...] die Mutter mit Verfügung verpflichtet, die Regelung des Unterhaltes zu klären. Soweit der Ehemann geltend mache, dass für Kinder bezogene Sozialhilfe nicht rückerstattungspflichtig sei, so betreffe dies nur die Rückerstattungspflicht durch die erwachsen gewordenen Kinder selber. Die Mutter sei durch diese Ausnahme von der Rückerstattungspflicht nicht frei, die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes nicht zu melden und für sich zu verwenden. Der Vater habe somit ab dem Trennungsdatum vom 13. Dezember 2019 Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen.

3.2 Der Ehemann entgegnet mit seiner Berufung, der Verfügung des Sozialdienstes [...] in [ ] vom 15. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Ehefrau seit dem 1. Januar 2020 gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Solothurn wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von monatlich CHF 3159.00 empfange. In diesem Unterstützungsbetrag seien auch die Kosten des Kindes C.___ mit eingeschlossen. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sei in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB eine gesetzliche Subrogation eingetreten. Das Gemeinwesen trete bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein, ungeachtet dessen, ob es sich um Bevorschussungsleistungen wie im vorliegenden Fall um Sozialhilfeleistungen handle und ungeachtet dessen, ob die Unterhaltsbeiträge bereits festgesetzt seien nicht. Erbringe das Gemeinwesen Sozialhilfeleistungen für das Kind, gingen auch die Nebenrechte auf dieses über, namentlich das Klagerecht. Wenn somit die Berufungsbeklagte im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlange, fehle ihr dazu die Aktivlegitimation. Nur das Gemeinwesen, welches die Berufungsbeklagte vollumfänglich nach der Sozialhilfegesetzgebung finanziell unterstütze, wäre zur rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des auf das Kind übergegangenen Klagerechts legitimiert. Wäre dem nicht so, riskierte der Unterhaltsverpflichtete eine Doppelzahlung, sobald er zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages gerichtlich verpflichtet wird: Gemäss § 14 Abs. 4 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG, BGS 837.1) bestehe keine Rückerstattungspflicht des Sozialhilfeempfängers für Sozialhilfe, die ihm für ein unmündiges Kind entrichtet werde. Daran ändere auch nichts, wenn in der Verfügung des Sozialdienstes [...] vom 15. Januar 2020 unter Ziff. 3 am Schluss stehe, dass Unterhaltsbeiträge abzutreten seien und im Budget angerechnet würden. Würde er somit, wie im erstinstanzlichen Entscheid angehalten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag entrichten, welcher auf einen Zeitraum entfalle, in dem sie Sozialhilfe bezogen habe, wäre sie ungerechtfertigt bereichert. Auf der anderen Seite wäre er einer Klage des Gemeinwesens, welches bei ihm rückwirkend Unterhaltsbeiträge einfordere, schutzlos ausgesetzt. Der erstinstanzliche Eheschutzentscheid sei deshalb auch in diesem Punkt aufzuheben.

3.3 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Die Bevorschussung erfolgt nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Legalzession (Subrogation). Gegenstand der Legalzession sind auch künftige Unterhaltsforderungen, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein werden. Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusst, wird es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Dies gilt auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt ist. Die Legalzession umfasst nicht nur Bevorschussungsleistungen im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB, sondern auch Fürsorgebeziehungsweise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen. Das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsansprechenden Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist indessen nicht identisch mit der konkreten, periodischen Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen (teilweise) finanziert hat respektive finanzieren wird. Das Gemeinwesen subrogiert in die konkrete Unterhaltsforderung, zumal deren vorgängige Begleichung massgebender Rechtsgrund - und Rechtfertigung für den Eintritt des Gemeinwesens in die Rechtsstellung des Unterhaltsgläubigers ist. Mit der Legalzession gehen abtretungsfähige Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar über. Während das betroffene Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession verliert, tangiert die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht. Dass das auf dem rechtlichen Kindesverhältnis beruhende Schuldverhältnis nicht auf das Gemeinwesen übergehen kann, ergibt sich bereits aus seiner höchstpersönlichen Natur und ferner daraus, dass die Höhe der Unterhaltsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Obhut beziehungsweise Betreuung des Kindes steht (BGE 143 III 177, E. 6.3; LGVE 2020 II Nr. 4, E. 3.2.3.8; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 9 ff zu Art. 289 ZGB).

3.4 Umstritten ist vorliegend im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages, den der Vater für sein Kind bezahlen muss. Es geht somit um die Grundforderung und nicht um konkrete periodische Unterhaltsforderungen. In die Grundforderung subrogiert das Gemeinwesen nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht. Die Rüge des Ehemannes und Berufungsklägers ist deshalb unbegründet.

4. Die Berufung des Ehemannes ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dass auf die Anschlussberufung der Ehefrau nicht eingetreten werden kann, fällt bei einer Gesamtbetrachtung, wer im obergerichtlichen Verfahren in welchem Umfang obsiegt, nicht ins Gewicht. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 sind aus diesen Gründen vollumfänglich dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Bei der Bestimmung der Entschädigung ist von einem Stundenansatz von CHF 180.00 auszugehen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Da keine Honorarvereinbarungen vorgelegt wurden, ist für den Nachzahlungsanspruch auf den Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde abzustellen (§ 160 Abs. 2 GT). Dazu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer. Die Honorarforderung der Vertreterin der Berufungsbeklagten ist um eine Stunde zu kürzen, da deren Ausführungen zur Anschlussberufung von vorherein aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine Parteientschädigung von CHF 1'421.65 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Yves Amberg eine Entschädigung von CHF 1'216.60 und Rechtsanwältin Claudia Hazeraj eine Entschädigung von CHF 1'125.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Yves Amberg CHF 323.10 und für Rechtsanwältin Claudia Hazeraj CHF 296.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller



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