Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2020.54: Zivilkammer
Die Zivilkammer des Obergerichts verhandelt über die Abänderung des Unterhalts für die Tochter B.___, die aus einer nicht verheirateten Beziehung von A.___ und C.___ stammt. A.___ hatte sich verpflichtet, monatlich CHF 570.00 Unterhalt zu zahlen. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, klagte B.___ vor Gericht. Das Gericht entschied, dass A.___ ab Juli 2017 bis Mai 2019 höhere Unterhaltsbeiträge zahlen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2020.54 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: |
Datum: | 20.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Unterhalt |
Schlagwörter : | Unterhalt; Abänderung; Tochter; Olten-Gösgen; Ziffer; Urteil; Oberrichter; Rechtsanwalt; Amtsgerichtsstatthalter; Vergleich; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Richteramt; Präsident; Oberrichterin; Hunkeler; Müller; Gerichtsschreiberin; Trutmann; Sachen; Oliver; Bulaty; Berufungskläger; Andreas; Ehrsam; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Obergerichts; Erwägung; Kindeseltern |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 50 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 B.___ (geb. [...] 2009) ist die Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Der Vater A.___ hatte sich in einem am 27. Mai 2010 vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an seine Tochter rückwirkend ab 1. Mai 2009 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 1 des Vergleichs). Die Parteien hielten dabei fest, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Einkommen von A.___ von CHF 4'950.00 netto ausgegangen wurde (Ziffer 2).
1.2 Am 26. Juni 2018 liess B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch gegen A.___ betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages einreichen. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, klagte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7. Januar 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 8. Mai 2020 folgendes Urteil:
1. In Abänderung von Ziffer 1 der Vereinbarung vom 27. Mai 2010 (OGZPR.2009.1838) hat A.___ an den Unterhalt seiner Tochter B.___, geb. [...] 2009, folgende monatlich vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen:
Ab 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2019
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