Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2019.72: Zivilkammer
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von vorsorglichen Massnahmen zwischen A.___ und B.___ entschieden. Die Eheleute haben drei Kinder, von denen zwei bereits volljährig sind. Nach der Trennung im April 2017 wurden Unterhaltsbeiträge festgelegt. Es kam zu Berufungen bezüglich der Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens. Das Gericht entschied, dass der Ehemann CHF 400.00 pro Monat an die Ehefrau zahlen muss und den festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00 für den Sohn beibehalten soll. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 tragen beide Parteien je zur Hälfte. Der Richter ist männlich, die unterlegene Partei ist weiblich (Firma oder Behörde).
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2019.72 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahmen |
Schlagwörter : | Ehefrau; Unterhalt; Ehemann; Berufung; Unterhalts; Betrag; Unterhaltsbeitrag; Einkommen; Parteien; Gericht; Recht; Unterhaltsbeiträge; Ehemannes; Vorinstanz; Abänderung; Verhältnisse; Scheidungsverfahren; Pensum; Kinder; Bezirksgericht; Aarau; Entscheid; Massnahme; Amtsgerichtsstatthalterin; Ausbildung; Ferien; Urteil; Massnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 114 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 129 ZGB ;Art. 134 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 276 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 144 III 481; 145 III 169; |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2016 Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Steiner Conrad,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ heirateten am [...] 1992. Der Ehe entsprossen drei Kinder, wovon zwei bereits volljährig sind. Am 1. April 2017 trennten sich die Ehegatten. Über die Modalitäten der Trennung führten sie vor Bezirksgericht Aarau ein Eheschutzverfahren. Der noch nicht volljährige Sohn C.___ (geb. [...] 2002) wurde dabei unter die Obhut der Mutter gestellt. Gemäss Ziffer 5 des auf gemeinsamen Anträgen der Ehegatten beruhenden Entscheids des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Mai 2018 hat A.___ an den Barbedarf von C.___ Unterhaltsbeiträge von CHF 1'100.00 pro Monat, zuzüglich allfällig bezogener Kinderund Ausbildungszulagen, zu bezahlen. In einem gleichentags abgeschlossenen Vergleich hatte sich A.___ (nachfolgend: Ehemann) zudem verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt von B.___ (nachfolgend: Ehefrau) monatlich zunächst CHF 4'000.00 und ab 1. Januar 2019 noch CHF 3'100.00 zu bezahlen (Ziffer 4 des Vergleichs). Sowohl im Entscheid (Ziffer 6) als auch im Vergleich (Ziffer 5) wurde festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von CHF 3'200.00 und ab Januar 2019 von CHF 4'500.00 und des Ehemannes von über CHF 15'000.00 basieren.
2. Am 2. April 2019 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Beide Parteien beantragten, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die vor Bezirksgericht Aarau getroffene Eheschutzregelung abzuändern. Mit Verfügung vom 29. August 2019 verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin in Abänderung der vom Bezirksgericht Aarau genehmigten Vereinbarung - den Ehemann, an den Unterhalt seines Sohnes C.___ für die Dauer des Verfahrens CHF 870.00 Barunterhalt und für die Ehefrau CHF 1'100.00 persönlicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).
3.1 Fristund formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Ziffer 1 der Verfügung der Gerichsstatthalterin Olten-Gösgen vom 29. August 2019 sei wie folgt abzuändern:
- Der Ehemann habe für die Dauer des Verfahrens für den Sohn C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 670.00 zu bezahlen.
- Der Antrag der Ehefrau um Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages sei abzuweisen.
3.2 Die Ehefrau ihrerseits reichte ebenfalls fristund formgerecht Berufung ein. Sie stellt die folgenden Anträge:
Die Ziffer 1 der Verfügung der Gerichtsstatthalterin Olten-Gösgen vom 29. August 2019 (siehe auch Begründung der Verfügung vom 30. September 2019) sei wie folgt abzuändern:
- Der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens für den Unterhalt von Sohn C.___ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1589 (Barbedarf: ohne Anrechnung des Lehrlingslohnes), bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu bezahlen, nebst Kinderbzw. Ausbildungszulagen, auch über dessen Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte/Berufungsklägerin, solange Sohn C.___ keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Eventualiter sei der Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den Unterhalt von Sohn C.___ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1271 (Barbedarf: Anrechnung 1/3 des Netto-Lehrlingslohnes) bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu bezahlen, nebst Kinderbzw. Ausbildungszulagen, auch über dessen Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte/Berufungsklägerin, solange Sohn C.___ keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Der Kläger/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Berufungsklägerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig und ab Verfall zu 5 % verzinslich Unterhaltsbeiträge von CHF 3899 (Bedarf: CHF 8039 minus Eigenversorgungskapazität von CHF 4140) zu bezahlen.
3.3 Beide Parteien beantragen, die jeweilige Berufung der Gegenpartei abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Die beiden Berufungen können gemeinsam beurteilt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann für seinen Sohn und die Ehefrau während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hat. Die Vorderrichterin erwog, eine nachträgliche, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die Abänderung der Regelung des Bezirksgerichts Aarau rechtfertige, liege zweifellos vor. Der Bedarf der Ehefrau belaufe sich auf CHF 7'008.00 und derjenige des Sohnes auf CHF 1'786.00. Nach Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von CHF 5'900.00 verbleibe ein Fehlbetrag von CHF 1'100.00, den der Ehemann der Ehefrau als persönlicher Unterhaltsbeitrag zu leisten habe. Der anrechenbare Eigenverdienst des Sohnes beinhalte die Ausbildungszulage von CHF 250.00 und zwei Drittel seines Lehrlingslohnes von CHF 660.00, total somit CHF 910.00. Das vom Ehemann und Vater mittels Unterhaltsbeitrag zu deckende Manko belaufe sich damit auf CHF 870.00.
Die Parteien beanstanden mit ihren Berufungen zunächst das der Ehefrau angerechnete Einkommen. Weiter richten sich die Rechtsmittel gegen diverse Positionen der von der Vorinstanz für die Ehefrau und das Kind vorgenommenen Bedarfsrechnungen. Die Ehefrau macht zudem geltend, die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahme seien gar nicht erfüllt.
2.1 Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern auch in einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Für die Aufhebung die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein gestützt auf ein Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Soweit die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage steht, richten sich die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist damit die Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils des Kindes neu fest hebt ihn auf.
2.2 Die Rechtsgrundlagen für die Abänderung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages und für die Abänderung eines Kindesunterhaltsbeitrages sind nicht dieselben. Auch im Eheschutzverfahren wurden die beiden Unterhaltsbeiträge auf unterschiedliche Weise geregelt. Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beruht auf einem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich. Der von ihm dem Sohn zu leistende Unterhaltsbeitrag dagegen wurde wenn auch auf gemeinsamen Antrag der Parteien hin durch einen Entscheid des Gerichtspräsidenten festgesetzt. Diese Unterschiede rechtfertigen es, die Frage, ob die Unterhaltsbeiträge abgeändert werden können, nachfolgend unabhängig voneinander zu behandeln.
3.1 Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht wie erwähnt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag für das Kind neu fest hebt ihn auf. Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3).
3.2 Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages sind vorliegend nicht erfüllt. Zu den Kinderunterhaltsbeiträgen können die Parteien zwar gemeinsame Anträge stellen, eine freie Vereinbarung darüber ist indessen nicht möglich. Wie dem Protokoll der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau (Protokoll vom 4. Mai 2018, S. 17) zu entnehmen ist, erfolgte die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages von CHF 1'100.00 pro Monat ohne Anrechnung des Lehrlingslohnes von C.___. Auf diese Wertungsfrage kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nicht zurückgekommen werden. Den von beiden Parteien im Zusammenhang mit dem Lehrlingslohn vorgebrachten Rügen ist deshalb von vornherein der Boden entzogen. Im Übrigen sind die vom Ehemann geltend gemachten Veränderungen namentlich im Zusammenhang mit den Spesen zu geringfügig, als dass sie eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages begründen könnten. Zu beachten ist zusätzlich auch, dass er mit monatlichen Einkünften von über CHF 15'000.00 in überaus günstigen finanziellen Verhältnissen steht, was bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages durchaus zu berücksichtigen ist («Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern» [Art. 285 Abs. 1 ZGB]). Da die Ehefrau in erster Linie Naturalunterhalt leistet, ist die Höhe ihres eigenen Einkommens für die Bemessung des Kindesunterhaltsbeitrages dagegen nur von untergeordneter Bedeutung.
Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen, soweit sie sich gegen die Höhe des Kindesunterhaltsbeitrages richtet, teilweise gutzuheissen. Das vom Ehemann für seinen Sohn C.___ zu bezahlende monatliche Aliment ist auf dem vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau festgesetzten Betrag von CHF 1'100.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinderund Ausbildungszulagen, zu belassen.
4. Der vom Ehemann für die Ehefrau ab 1. Januar 2019 geschuldete Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.00 pro Monat beruht im Gegensatz zum Kindesunterhaltsbeitrag nicht auf einem gerichtlichen Entscheid, sondern auf einer zulässigen einvernehmlichen Regelung der Parteien. Zu beachten ist deshalb auch der vom Ehemann dabei angebrachte und im Protokoll der Eheschutzverhandlung festgehaltene Vorbehalt, dass die Vereinbarung abgeschlossen wurde «unpräjudiziell im Hinblick auf mögliche vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens» (Protokoll vom 4. Mai 2018, S. 17). Nachdem seit 2. April 2019 das Scheidungsverfahren hängig ist und der Ehemann gleichentags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch die Anpassung beziehungsweise Aufhebung des Ehegattenunterhaltsbeitrags beantragt hatte, sind die von den Parteien bei der Vorinstanz gestellten Anträge unabhängig von der im Eheschutzverfahren («unpräjudiziell») getroffenen Vereinbarung zu prüfen. Ob sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren erheblich und dauernd verändert haben, spielt daher keine Rolle. Die Rechtsbegehren der Parteien zum vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens festzusetzenden Unterhaltsbeitrag sind losgelöst von den Feststellungen im Eheschutzverfahren zu beurteilen.
5.1 Die Vorderrichterin ermittelte den Ehegattenunterhaltsbeitrag unbestritten anhand der einstufig-konkreten Methode. Umstritten sind diverse Positionen des Bedarfs der Ehefrau sowie die Höhe des Eigenverdienstes, der ihr anzurechnen ist.
5.2.1 Zur Höhe des Einkommens der Ehefrau erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, die Ehefrau arbeite in einem 70 % Pensum bei der Firma [...] AG. Das durchschnittliche Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn belaufe sich auf monatlich CHF 4140.00. Es sei ihr bereits im Eheschutzverfahren ein Einkommen von CHF 4'500.00 zugemutet worden. Der gemeinsame Sohn C.___ sei bereits 17 Jahre alt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der hauptbetreuende Elternteil ab dem sechzehnten Lebensjahr keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Folglich könne der Ehefrau eine Tätigkeit in einem 100 % Pensum zugemutet werden. Sie bringe keinerlei objektive Gründe vor, die aufzeigten, dass die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, dass ihr Alter beziehungsweise ihre Gesundheit einer entsprechenden Tätigkeit im Wege stehe dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und den Erwerbsaussichten schlecht dastehe. Mithin sei es ihr möglich, einer beruflichen Tätigkeit in einem 100 % Pensum nachzugehen. Es werde ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'900.00 (CHF 4'140.00 / 70 % x 100 %) angerechnet.
5.2.2 Der Ehemann rügt, die Vorderrichterin rechne das Einkommen zu Unrecht allein aufgrund des aktuellen Lohns der Ehefrau von 70 % auf 100 % um. Es sei vielmehr von der effektiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Ehefrau habe über Jahre hinweg einerseits in seinem [...]büro anspruchsvolle Arbeiten ausgeführt und somit im [...]bereich auch über eine grosse Erfahrung verfügt. Andererseits habe sie die ebenso anspruchsvolle Tätigkeit bei der [...] als [...] ausgeübt. Diese 10 % Stelle mit einem monatlichen Salär von netto CHF 1000.00 habe die Ehefrau nach der Trennung ohne stichhaltige Gründe aufgegeben. Wer eine solche Stelle freiwillig aufgebe, der müsse sich das entgangene Einkommen anrechnen lassen. Rechne man die aktuelle Stelle bei der [...] AG auf 90 % um, ergebe dies einen monatlichen Nettobetrag von CHF 5335.00. Zusammen mit der erwähnten Anrechnung der Entlöhnung bei der [...] belaufe sich das hypothetische Einkommen der Ehefrau auf aktuell CHF 6335.00.
5.2.3 Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, sie arbeite seit dem 1. Februar 2019 in einem 70 % Pensum und verdiene damit CHF 3830.00 netto. Abgesehen davon, dass es wohl kaum gerechtfertigt sei, ihr bereits im jetzigen Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen aufgrund eines 100 % Pensums aufzurechnen, gehe aus der Verfügung der Vorinstanz nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt von einem allfälligen hypothetischen Einkommen auszugehen sei. Sie stelle sich auf den Standpunkt, dass ihr für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen lediglich die Einkünfte aus dem 70 % Pensum bei der Firma [...] AG im Betrag von CHF 4140.00 (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen seien. Die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass sie erst seit dem 1. Februar 2019 zu 70 % bei der [...] AG arbeite. Weder könne sie ihre Tätigkeit bei der [...] AG auf 100 % aufstocken, noch könne sie eine adäquate zusätzliche Arbeitsstelle von 30 % herbeizaubern. Zudem mache es sich in keinem beruflichen Lebenslauf gut, wenn man nach nur wenigen Monaten eine Stelle wieder verlasse. Sie habe eine KV-Lehre absolviert und während der Ehe mit einem 20 % Pensum im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet. Sie sei dort «Mädchen für alles gewesen». Im Rahmen der Trennung sei dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 aufgelöst worden. Den 10 % Job bei der [...] habe sie nicht mehr länger ausüben können, da sie nicht mehr auf den Support und das Fachwissen ihres Ehemannes habe zählen können. Bis zum Zeitpunkt der Trennung am 1. April 2017 habe sie in einem 80 % Pensum gearbeitet. Nach der Trennung seien die 20 % Anstellung beim Ehemann sowie die 10 % Tätigkeit als [...] weggefallen. Es sei ihr nur noch die 50% Anstellung bei der [...] geblieben. Sie habe immer gewusst, dass sie sich beruflich neu orientieren müsse, was jedoch nicht so einfach gewesen sei. Sie sei frühestens per August 2019 verpflichtet, einer 100 % Tätigkeit nachzugehen. Tatsache sei jedoch, dass es ihr aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer fehlenden Weiterbildung, ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, ihrer langjährigen Rolle als Mutter von drei Kindern sowie aufgrund ihres Alters bis anhin noch nicht möglich gewesen sei und auch nicht leicht möglich sein werde, eine 100 % Stelle zu bekommen. Auch habe sie sich seit dem Auszug ihres Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft alleine um das Haus und um den 800m2 - Garten zu kümmern, was zusätzlich sehr zeitund arbeitsintensiv sei.
5.2.4 Weder die Rügen des Ehemannes noch die Vorbringen der Ehefrau sind geeignet, die vorinstanzliche Annahme eines hypothetischen Einkommens von CHF 5'900.00 in Frage zu stellen. Wie die Ehefrau zutreffend bemerkt, enthält die angefochtene Verfügung zwar in der Tat kein Kalenderdatum, ab welchem die neuen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Da aber ausdrücklich erwähnt wird, dass die neu verfügten Alimente «für die Dauer des Verfahrens» zu bezahlen sind, versteht es sich von selbst, dass damit das Scheidungsverfahren gemeint ist. Dieses nahm seinen Anfang mit der Einreichung der Klage am 2. April 2019.
Die Ehefrau hatte ab 1. April 2019 damit zu rechnen, dass ihr ein Einkommen aus einer 100 % Tätigkeit angerechnet werde. Das hatte der Ehemann nämlich bereits im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Aarau gefordert (vgl. seine dortige Stellungnahme vom 12. März 2018, S. 10). Im Eheschutzverfahren war der Ehemann mit dieser Forderung zwar nicht durchgedrungen. Da er die Unterhaltsvereinbarung aber «unpräjudiziell im Hinblick auf mögliche vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens» (Protokoll vom 4. Mai 2018, S. 17) abgeschlossen hatte, musste die Ehefrau davon ausgehen, dass er die Forderung nach einer 100 % Erwerbstätigkeit nach Ablauf der für die Einreichung der Scheidungsklage einzuhaltenden zweijährigen Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) das heisst anfangs April 2019 erneut erheben wird.
Dass es der Ehefrau zumutbar ist, einer 100 % Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht wie die Vorderrichterin zutreffend bemerkt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III 481). Indem die Vorinstanz den Lohn, den die Ehefrau derzeit mit ihrem 70 % Pensum erzielt, auf ein 100 % Pensum hochrechnete, ging sie von den tatsächlichen Verhältnissen aus und ermittelte damit ein realistisches Einkommen. Der angerechnete Betrag von CHF 5'900.00 widerspiegelt damit den Grundsatz, dass ein hypothetisch anzurechnendes Einkommen dem entsprechen soll, was der betreffenden Person möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.1.1). Die Gründe, welche die Ehefrau anführt, weshalb sie die Tätigkeit als Finanzverwalterin bei der Bürgergemeinde aufgab, erscheinen plausibel, weshalb sich die Anrechnung eines höheren Einkommens verbietet. Am vorinstanzlich angerechneten Betrag von CHF 5'900.00 ist deshalb nichts auszusetzen. Soweit die Parteien mit ihren Berufungen dies in Frage stellen, sind sie unbegründet.
6.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin ermittelte für die Ehefrau einen Bedarf von insgesamt CHF 7'008.00. Beide Parteien bringen gegenüber einzelnen Positionen der Bedarfsrechnung Einwände vor, auf die nachfolgend einzugehen ist.
6.2.1 Die Ehefrau rügt zunächst, der von der Vorinstanz für Wohnkosten eingesetzte Betrag von CHF 2'130.00 sei unzutreffend, gehe die Gegenseite selber doch von CHF 2145.00 aus. Der Ehemann bezeichnet diesen Korrekturantrag an sich zu Recht als kleinlich. Da wie nachfolgend aufgezeigt wird die Bedarfsrechnung bei anderen Positionen so so zu berichtigen ist, kann in der korrigierten Rechnung aber dennoch der ausgewiesene Betrag von CHF 2'145.00 eingesetzt werden.
6.2.2 Für Telekommunikation und notwendige Versicherungen berücksichtigte die Vorderrichterin «praxisgemäss» einen Betrag von CHF 100.00. Die Ehefrau bezeichnet dies als «nicht nachvollziehbar». Telecom und Versicherung seien einander nicht gleichgesetzt. Die beiden Positionen seien auseinander zu nehmen und je CHF 100.00 zu berücksichtigen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Amtsgerichtsstatthalterin zutreffend bemerkt, wird für Telecom/Versicherung in der Praxis aus Gleichbehandlungsründen regelmässig ein Pauschalbetrag von CHF 100.00 eingesetzt. Die Ehefrau zeigt nicht auf und es ist auch nichts ersichtlich, was gebieten würde, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen.
6.2.3 Die Ehefrau verlangt weiter, den unter dem Titel «Mobilität» eingesetzten Betrag von CHF 450.00 um CHF 14.00 zu erhöhen, da es die Vorinstanz unterlassen habe, den Kauf des Halbtaxabonnements von CHF 165.00 miteinzubeziehen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Den vorinstanzlichen Erwägungen zufolge wurde «für Auto, Benzin und Halbtax CHF 450.00 in Anschlag gebracht» (Urteilsbegründung, S. 7). Entgegen der Behauptung der Ehefrau hatte die Amtsgerichtsstatthalterin das Halbtaxabonnement somit nicht vergessen.
6.2.4 Begründet ist hingegen die Rüge, die Vorderrichterin hätte für auswärtige Verpflegung nicht bloss drei, sondern fünf Zuschläge pro Woche berücksichtigen müssen. Die Aussage der Ehefrau, auf welche sich die Amtsgerichtsstatthalterin stützte, beruhte auf dem aktuellen Arbeitspensum. Da ihr aber ein 100 % Pensum angerechnet wird, ist dies auch bei den notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Der dafür geltend gemachte Betrag von CHF 220.00 geht in Ordnung.
6.2.5.1 Die Ehefrau machte bei der Vorinstanz Kosten für den Gärtner von CHF 250.00 geltend. Die Amtsgerichtsstatthalterin berücksichtigte diesen Betrag nicht als Bedarfsposition, weil keine Belege ins Recht gelegt worden seien und die Ehefrau in ihrer Parteibefragung weder über die Höhe der effektiven Kosten noch über die Quantität substanzielle Aussagen habe machen können. In ihrer Berufung entgegnet sie, der Ehemann selbst habe in seinem Unterhaltsbudget einen Betrag von CHF 250.00 für Gärtnerkosten eingesetzt. Darauf sei er zu behaften. Der Ehemann bestreitet, diesen Betrag zugestanden zu haben.
6.2.5.2 Im Berufungsverfahren kann sich der Berufungskläger nicht auf pauschale oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränken. Er hat vielmehr auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
6.2.5.3 Die Berufung der Ehefrau genügt diesen Anforderungen soweit sie die Kosten für den Gärtner thematisiert nicht. Mit der Feststellung der Vorderrichterin, sie habe keine Belege ins Recht gelegt und nicht ausreichend Auskunft geben können, setzt sie sich mit keiner Silbe auseinander. Es bleibt deshalb in diesem Punkt bei der Berechnung der Vorinstanz, die für den Gärtner keine Auslagen zubilligte.
6.2.6 Für Ferien berücksichtigte die Amtsgerichtsstatthalterin einen Betrag von CHF 500.00 pro Monat. Sie erwog, die Ehefrau habe für die behaupteten Ferienauslagen keine Belege von Übernachtungen in [...] ins Recht gelegt. Anlässlich der Parteibefragung habe sie zudem ausgeführt, dass es zwar Hotelrechnungen gebe, sie aber nicht mehr oft in [...] sei, weil auch der Ehemann dort die Ferien verbringe. Sie mache stattdessen Ferien im [...] bei Freunden. Aufgrund dieser Umstände wäre es übermässig, ihr den geltend gemachten Betrag von CHF 1'950.00 anzurechnen. Der von der Gegenseite anerkannte Betrag im Umfang von CHF 500.00 erscheine angemessen.
Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung dagegen vor, der Betrag von CHF 500.00 spiegle in keiner Weise den während der Ehe gelebten Ferienstandard wieder. Während den gemeinsamen Ehejahren hätten die Parteien die Wochenenden regelmässig in der Ferienwohnung in [...] verbracht. Sie wolle auch weiterhin die Wochenenden in den Bergen verbringen. Da die Ferienwohnung in [...] einer Unternehmung des Ehemannes gehöre, werde sie diese nicht mehr nutzen können und auf Hotels ausweichen müssen. Obwohl sie seit der Trennung keine solchen Wochenenden mehr gehabt habe, sei ihr der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard auch in ferientechnischer Hinsicht zu gewähren, indem ihr zumindest der Betrag von CHF 1'000.00 angerechnet werde. Sie hätten auch die Sportferien regelmässig in [...] verbracht und sie wolle auch diese Tradition weiterführen können, in [...] anderswo. Abgesehen von den erwähnten Sportferien hätten sie in den vergangenen Jahren regelmässig sehr luxuriöse Ferien verbracht.
Auch diese Vorbringen beinhalten in keiner Weise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, sondern gehen daran vorbei und beschränken sich auf blosse appellatorische Kritik. Es kann in diesem Zusammenhang auch vollumfänglich auf die Entgegnungen des Ehemannes in der Berufungsantwort verwiesen werden (S. 9 unten). Die Berufung ist deshalb in dieser Hinsicht ebenfalls unbegründet.
6.2.7 Der Ehemann verlangt mit seiner Berufung, den von der Amtsgerichtsstatthalterin für die Säule 3a berücksichtigte Betrag von CHF 569.00 zu streichen. Solche Zahlungen bildeten Sparkapital, für welches im Rahmen der Unterhaltsbeiträge kein Platz sei. Zudem widerspreche die Zulassung solcher Einzahlungen in die 3. Säule der vom Bundesgericht im Entscheid BGE 145 III 169 festgelegten Regelung, dass es im Unterschied zu Art. 125 ZGB gestützt auf Art. 163 ZGB keinen Anspruch auf eine Vorverlegung des Zeitpunkts für die Teilung von Vorsorgeguthaben mittels vorsorglicher Massnahmen gebe. Die Rüge ist begründet. Die Einlagen in die Säule 3a gehören nicht zum Bedarf. Art. 163 ZGB gibt im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB einzig Anspruch auf Verbrauchsunterhalt.
6.2.8 Entgegen der Forderung des Ehemannes ist hingegen der für Zeitungen und Zeitschriften eingesetzte Betrag von CHF 41.00 in der Bedarfsrechnung der Ehefrau zu belassen. Wie dem Budget des Ehemannes des Jahres 2017 zu entnehmen ist (vorinstanzliche Urkunde 3 der Ehefrau) hat diese offenbar Zeitungen und Zeitschriften abonniert, deren Kosten den bereits durch den Grundbetrag abgedeckten Anteil übersteigen.
6.2.9 Was den vom Ehemann schliesslich beanstandeten Betrag für die Steuern anbetrifft, so dürften diese wie er in seiner Berufung (BS 4.2) aufzeigt geringer ausfallen als von der Vorinstanz veranschlagt (CHF 1'150.00). Die Berechnung des Ehemannes (CHF 750.00) beruht allerdings auf der Annahme, dass die Ehefrau kein Ehegattenaliment mehr versteuern muss. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihr dagegen ein solches zugesprochen und sie wird unter diesem Titel einen Betrag zu versteuern haben, der jedoch geringer sein wird als die Vorinstanz annahm. Wie hoch die steuerlichen Abzüge sein werden, kann wie oft, wenn eine Liegenschaft Bestandteil der Steuererklärung ist nicht genau vorhergesagt werden. Unter dem Strich dürfte die Ehefrau dem Fiskus pro Monat nicht mehr als CHF 900.00 abliefern müssen. Die Bedarfsrechnung ist deshalb auch in diesem Punkt zu korrigieren.
7. Der korrigierte Bedarf der Ehefrau beträgt total CHF 6'301.00 (Grundbetrag 1'350.00, Wohnkosten 2'145.00, abzüglich Wohnkostenanteil C.___ 365.00 (17 %), Krankenkasse KVG 396.00, Krankenkasse VVG 223.00, Telecom/Versicherung 100.00, Mobilität 450.00, Auswärtige Verpflegung 220.00, Gärtner 0.00, Parkplatz 50.00, Fitness 66.00, Beauty 225.00, Zeitungen/Zeitschriften 41.00, Säule 3a 0.00, Steuern 900.00, Ferien 500.00). Nach Abzug des Eigenverdienstes von CHF 5'900.00 verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 400.00, den der Ehemann als Unterhaltsbeitrag zu decken hat. Die Berufung des Ehemannes ist in dieser Hinsicht teilweise gutzuheissen, diejenige der Ehefrau abzuweisen.
8. Beide Parteien sind mit ihren Berufungen teilweise erfolgreich, wobei der Ehemann bei einer rein betragsmässigen Optik als überwiegend obsiegende Partei zu bezeichnen ist. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse, die günstiger sind als diejenigen der Ehefrau, sowie des familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO) rechtfertigt es sich aber trotzdem, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen von A.___ und B.___ wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 29. August 2019 aufgehoben.
2. In Abänderung des vor Bezirksgericht Aarau am 4. Mai 2018 abgeschlossenen Vergleichs hat A.___ für B.___ für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 pro Monat zu bezahlen.
3. Für den Sohn C.___ hat A.___ auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens den vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 4. Mai 2018 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinderund Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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