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Urteil Zivilkammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2018.85
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2018.85 vom 08.07.2019 (SO)
Datum:08.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Partei; Speditions; Vertrag; Berufung; Speditionsvertrag; Parteien; Erfüllungsort; Zuständigkeit; Transport; Gericht; Frachtvertrag; Leistung; Klage; Spediteur; Amtsgericht; Charakteristische; örtlich; Schweiz; Dorneck-Thierstein; Zivil; International; örtliche; Frachtführer; Parteientschädigung; Internationale; Beklagten; Abgeschlossen; Nebenintervenientin; Recht
Rechtsnorm: Art. 112 IPRG ; Art. 113 IPRG ; Art. 18 OR ; Art. 31 ZPO ; Art. 439 OR ; Art. 74 OR ;
Referenz BGE:132 III 626; 135 III 185;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 8. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ Ltd, vertreten durch Stephan Erbe, Advokat,

Berufungsklägerin

gegen

1. B.___ AG vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher, hier vertreten durch Annina Müller,

Berufungsbeklagte

2. C.___, vertreten durch Advokat Ernst Staehelin,

Nebenintervenientin zur Beklagtenseite

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ Ltd ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie beliefert unter anderem Duty-Free-Geschäfte an Flughäfen mit Produkten, die üblicherweise in Duty-Free-Geschäften gekauft werden können. Die B.___ ist eine Speditionsund Transportgesellschaft mit Sitz in [ ], Kanton Schaffhausen. Die A.___ Ltd hatte am 22. Juli 2016 die B.___ beauftragt, eine Sendung am 25. Juli 2016 in Dornach, Kanton Solothurn, abzuholen und in Tirana, Albanien, abzuliefern. Der Transport wurde nicht von der B.___ selber, sondern von der Firma C.___ mit Sitz in [ ], ausgeführt. Der Fahrer der C.___ holte die Ware am 25. Juli 2016 in Dornach ab. Am 26. Juli 2016 fuhr dieser auf einen Parkplatz in Süditalien. Dort wurde in der Nacht ein erheblicher Teil der Ware gestohlen. Nach der Tatbestandsaufnahme durch die Polizia di Stato und einer Sichtung durch den italienischen Zoll führte die C.___ den nicht gestohlenen Rest der Ware zurück in die Schweiz, wo ihn die A.___ Ltd wieder in Empfang nahm.

2.1 Die A.___ Ltd (nachfolgend: Klägerin) reichte nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren am 29. Juni 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Klage ein auf Bezahlung des Betrages von EUR 104'223.81, zuzüglich Zins. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verwies sie auf das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR [Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route], SR 0741.611). Nach diesem Übereinkommen bestehe nicht nur eine internationale Zuständigkeit der Schweiz, sondern auch eine örtliche Zuständigkeit am Übernahmeort. Weiter ergebe sich die Zuständigkeit auch aufgrund von Art. 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), wonach beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden könne.

2.2 Gestützt auf einen von der Beklagten in der Klageantwort gestellten Antrag beschränkte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Juli 2018 das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts. Das Amtsgericht fällte am 28. September 2018 folgendes Urteil:

1.    Auf die Klage wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2.    Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Klägerin hat der Streitberufenen (C.___) eine Parteientschädigung von CHF 1'561.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 (inkl. Übersetzungskosten und weitere Gerichtsauslagen) hat die Klägerin zu bezahlen.

3. Fristund formgerecht erhob die Klägerin Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Am 28. Dezember 2018 reichte sie einen in der Dezemberausgabe der Zeitschrift Transportrecht erschienenen Artikel nach. Die Beklagte schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Denselben Antrag stellt auch die C.___ als Nebenintervenientin und Streitberufene.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Es kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Umstritten ist die Frage, ob das Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der angehobenen Klage örtlich zuständig ist. Das Amtsgericht verneinte dies und trat auf die Klage nicht ein. Es erwog, bei der Streitsache handle es sich um einen internationalen Sachverhalt. Art. 31 der CMR verweise auf die örtliche Zuständigkeit des Staates, in welchem der Beklagte seinen Sitz habe oder des Staates, an welchem der Ort der Übernahme des Gutes liege. Da beide Anknüpfungspunkte in der Schweiz lägen, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach dem IPRG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG seien bei Klagen aus Vertrag die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Art. 113 IPRG stelle zusätzlich einen Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung des Vertrages zur Verfügung. Da die Beklagte ihren Sitz nicht im Gerichtskreis des angerufenen Amtsgerichts habe, stelle sich einzig die Frage nach dem Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gemäss Art. 113 IPRG. Beim internationalen Frachtvertrag sei der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aufgrund der Natur des Vertrages nach Art. 74 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Empfangsort. Vorliegend wäre der Empfangsort Tirana in Albanien gewesen. Damit sei die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu verneinen. Da die Beklagte den Transport nicht selber ausgeführt, sondern lediglich organisiert habe, stelle sich zudem die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten tatsächlich ein Frachtvertrag, oder nicht doch eher ein Speditionsvertrag zustande gekommen sei. Beim Speditionsvertrag bestehe die charakteristische Leistung darin, den Transport von Gütern zu organisieren. Hier sei der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR die Niederlassung des Spediteurs, mithin also [...] im Kanton Schaffhausen. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein könne demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bejaht werden. Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten.

2.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin rügt, der von der Vorinstanz vorgenommene Rückgriff auf Art. 74 OR sei rechtsfehlerhaft. Art. 113 IPRG sei richtigerweise autonom und in Anlehnung an Art. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12) auszulegen. Gemäss Art. 5 LugÜ habe ein internationaler Frachtvertrag zwei zuständigkeitsbegründende Erfüllungsorte, nämlich am Übernahmeund auch am Ablieferungsort. Doch selbst wenn fälschlicherweise auf Art. 74 OR Rückgriff genommen würde, müsste man zum Ergebnis gelangen, dass aufgrund der Natur des Vertrags ein Erfüllungsort auch am Übernahmeort bestehe. Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 74 OR sei somit rechtsfehlerhaft.

2.2 Die Beklagte und Berufungsbeklagte macht unter anderem geltend, beim streitgegenständlichen Vertrag handle es sich wohl um einen Speditionsvertrag. Die Klägerin habe den erteilten Auftrag selbst als Speditionsauftrag bezeichnet. Im internationalen Frachtbrief sei zudem ersichtlich, dass neben der Klägerin als Absenderin nicht sie (die Beklagte), sondern die Nebenintervenientin (C.___) als Frachtführerin aufgeführt worden sei. Dies spreche für die Qualifikation des Vertrages als Speditionsvertrag, was darüber hinaus auch durch die Tatsache gestützt werde, dass sie als Spediteur die Transportdokumente ausgestellt habe.

3.1 Die Klägerin beruft sich für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zunächst auf die CMR. Die CMR ist anwendbar auf jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit der Parteien (Art. 1 Ziff. 1 CMR). Voraussetzung der Anwendung der CMR ist das Vorliegen eines Frachtvertrages. Grundsätzlich nicht anwendbar ist die CMR dagegen, wenn das Verhältnis als Speditionsvertrag zu qualifizieren ist (BGE 132 III 626 E. 2.1). Die Qualifikation des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages ist somit massgebend für das auf den Vertrag anwendbare Recht.

3.2 Der Speditionsvertrag ist in Art. 439 OR geregelt: Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag. In einem Speditionsvertrag übernimmt es die eine Partei (der Spediteur), für die andere Partei (den Versender) einen Transport von Gütern zu besorgen, ohne ihn selbst auszuführen. Der Speditionsvertrag ist ein Vertrag, gemäss welchem der beauftragte Spediteur es übernimmt, einen oder mehrere Frachtverträge abzuschliessen, um auf diese Weise den Transport abzuwickeln. Der Speditionsvertrag beinhaltet somit einen Rechtshandlungsauftrag, im Gegensatz zum Frachtvertrag, der einen Tathandlungsauftrag enthält. Systematisch ist der Speditionsvertrag im Titel über die Kommission geregelt; der Spediteur gilt somit als Kommissionär, auf den subsidiär die Bestimmungen des Auftragsrechtes zur Anwendung kommen. Hauptinhalt des Speditionsvertrages ist die Verpflichtung des Spediteurs, für die Organisation des Transportes des vom Vertrag erfassten Gutes besorgt zu sein. Zu diesem Zweck hat er die nötigen Verträge abzuschliessen und Frachtführer beizuziehen. Der Spediteur schliesst die Frachtverträge und alle weiteren Verpflichtungen, soweit solche eingegangen werden müssen, jeweils als indirekter Stellvertreter im eigenen Namen, aber auf Rechnung seines Auftraggebers ab (Ernst Staehelin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl. 2015, N 1 ff. zu Art. 439 OR).

3.3 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende Wille zu beachten (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1).

3.4 Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage eingereichten Urkunden deuten darauf hin, dass die Parteien einen Speditionsauftrag abgeschlossen haben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 bat die Klägerin die Beklagte, bei ihr im Lager in [...] eine genau beschriebene Sendung mit Lieferort Tirana zu übernehmen (Urk. 3). Das von der mit Transporten vertrauten Klägerin verfasste Schreiben ist ausdrücklich mit «Speditionsauftrag» betitelt und enthält diverse «Instruktionen Spediteur». In dem in der Folge am 25. Juli 2016 ausgestellten Internationalen Frachtbrief wird ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der CMR hingewiesen (Urk. 6). In diesem internationalen Frachtbrief werden zuoberst als «Absender» die Klägerin und als Frachtführerin die C.___ aufgeführt. Am Schluss des Frachtbriefes folgen nach dem Hinweis «Ausgefertigt» aber als Absender die Adressen der Beklagten B.___ sowie der Frachtführerin C.___ sowie für beide die Unterschriften. Es weist somit alles darauf hin insbesondere die Bezeichnung der Beteiligten am Schluss nach dem Hinweis «Ausgefertigt» und die Unterschriften -, dass die Beklagte - als Spediteurin - den Vertrag in eigenem Namen mit der Frachtführerin abgeschlossen hatte, das heisst, die Beklagte es für die Klägerin als Versenderin übernommen hatte, den Transport zu besorgen, ohne ihn selbst auszuführen. Die eingereichten Dokumente enthalten alle Merkmale eines Speditionsvertrages und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Parteien etwas Anderes beabsichtigt hätten. Die Klägerin scheint dies auch gar nicht ernsthaft zu bestreiten, äussert sie sich in ihrer Berufungsschrift doch mit keiner Silbe zum Speditionsvertrag, obwohl die Vorinstanz einen solchen in einer Eventualbegründung thematisiert hatte. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht um einen Frachtvertrag, sondern um einen Speditionsvertrag handelt.

3.5.1 Ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Speditionsvertrag zu qualifizieren, ist die CMR nicht anwendbar (BGE 132 III 626 E. 2.1). Insbesondere nicht anwendbar ist damit auch die Bestimmung von Art. 31 CMR, wonach für gerichtliche Streitigkeiten eine Zuständigkeit am Übernahmeort besteht.

3.5.2 Art. 113 IPRG bestimmt, dass dann, wenn die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen ist, auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden kann. Eine ähnliche Bestimmung kennt die ZPO, wonach für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig ist, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. Dabei gilt der Grundsatz, dass andere Verbindlichkeiten als Geldoder Sachschulden an dem Orte zu erfüllen sind, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

Beim Speditionsvertrag besteht die charakteristische Leistung darin, den Transport von Gütern zu organisieren. Erfüllungsort der charakteristischen Leistung ist demnach der Sitz des Spediteurs, das heisst der Beklagten. Diese hat ihren Sitz in [...], Kanton Schaffhausen. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich nicht zuständig und folglich auf die Klage zu Recht nicht eingetreten.

3.6 Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man annimmt, es handle sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung um einen Frachtvertrag. Wie die Berufungsbeklagte überzeugend begründet, rechtfertigt es sich, die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 113 IPRG nicht autonom, sondern aufgrund der Bestimmungen der lex fori oder lex causae vorzunehmen (Berufungsantwort RZ 16 30). Anwendbar für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist deshalb nicht Art. 5 LugÜ und die für die Auslegung dieser Bestimmung entsprechende Praxis des EuGH (BGE 135 III 185 E. 3.2), sondern das Schweizer Recht. Dabei rechtfertigt es sich, von einem engen Begriff des Erfüllungsortes auszugehen, nicht zuletzt um einem unerwünschten «forum running» zu begegnen. In aller Regel kennt jeder Vertrag bloss eine und nicht mehrere charakteristische Leistungen (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N 24 zu Art. 31 ZPO; Kaiser Job, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 31 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [nachfolgend: Botschaft ZPO], BBl 2006 S. 7267 f. zu Art. 30). Der Wortlaut der zur Ermittlung des Erfüllungsortes heranzuziehenden Bestimmung von Art. 74 OR verwendet den Begriff «Erfüllungsort» denn auch bloss in der Einzahl und geht damit nicht von mehreren Erfüllungsorten aus.

Die charakteristische Leistung beim Frachtvertrag ist diejenige des Frachtführers. Ob der Frachtführer seinen Frachtvertrag korrekt erfüllt hat, entscheidet sich erst bei der Ablieferung. Die Annahme beziehungsweise der Verlad der Ware erscheint in diesem Zusammenhang als blosse Nebenpflicht. Als einziger Erfüllungsort des Frachtvertrages käme daher nur Tirana in Albanien in Frage. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein wäre aus diesem Grund auch dann nicht örtlich zuständig, wenn von einem Frachtvertrag ausgegangen würde.

4. Die Berufung ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Berufungsklägerin. Für die von der Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung (inkl. MwSt. und Auslagen) kann auf die von dieser eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Dasselbe gilt für die Parteientschädigung an die Nebenintervenientin. Nachdem die Klägerin nicht beanstandet hat, dass der Nebenintervenientin für das amtsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren gleich zu verfahren.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 hat die A.___ Ltd zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Die A.___ Ltd hat der B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'704.65 zu bezahlen.

4.    Die A.___ Ltd hat der Nebenintervenientin C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'255.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller



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