Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2018.38: Zivilkammer
Es geht um eine Gerichtsverhandlung vor dem Tribunal d'accusation, bei der es um eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Untersuchungsrichters geht, die Einsicht in ein bestimmtes Dokument zu gewähren. Der Fall dreht sich um Vorwürfe von Betrug und Verstössen gegen Datenschutzgesetze gegen Q.________, M.________ und D._____ SA, die vom Groupe P.____ eingereicht wurden. Nach Prüfung der Argumente wird die Beschwerde abgelehnt und die Entscheidung des Untersuchungsrichters bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF werden Q.________ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2018.38 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt |
Schlagwörter : | Unterhalt; Unterhalts; Berufung; Betreuung; Betreuungsunterhalt; Beklagten; Barunterhalt; Berufungskläger; Phase; Über; Betrag; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Überschuss; Klägers; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Barunterhalts; Amtsgerichtsstatthalter; Vorinstanz; Vorderrichter; Steuern; Mutter; Unterhaltsvertrag; Barunterhaltsanspruch; Berufungsklägers; Krankenkasse; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 279 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 316 ZPO ; |
Referenz BGE: | 127 III 503; 127 III 68; 144 III 349; |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 308 OR, 2016 |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ ist der am [...] 2014 geborene Sohn von C.___ und B.___. Er lebt bei seiner Mutter B.___. Die Eltern sind nicht verheiratet. Mit dem von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 hatte sich C.___ verpflichtet, an den Unterhalt von A.___ einen Betrag von CHF 586.00 pro Monat zu bezahlen. Aus einer früheren Ehe ist C.___ Vater eines zweiten Kindes (geb. [...] 2004)
1.2 Am 6. November 2017 klagte A.___, vertreten durch seine Mutter B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen C.___ auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von total CHF 1'108.00 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017, von CHF 1'235.00 für die Zeit ab 1. September 2017 bis 31. Mai 2024, von CHF 1'326.00 für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2030 und von CHF 706.00 für die Zeit ab dem 1. Juni 2030 über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung. C.___ verlangte widerklageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf den Betrag von höchstens CHF 400.00. Der Amtsgerichtsstatthalter fällte am 29. März 2018 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte hat dem Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- ab 8. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018: CHF 220.00 (Barunterhalt);
- ab 1. August 2018 bis und mit 30. November 2022: CHF 574.00 (Barunterhalt);
- ab 1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1'147.00 (wovon CHF 626.00 Barund CHF 521.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1'054.00 (wovon CHF 807.00 Barund CHF 247.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Juni 2030 bis und mit 15. Juni 2032: CHF 842.00 (Barunterhalt).
2. Es wird festgestellt, dass mit den in Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
- ab 1. August 2017 bis und mit 30. November 2017: CHF 351.00 (wovon CHF 185.00 Barund CHF 166.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Dezember 2017 bis und mit 7. Januar 2018: CHF 240.00 (Barunterhalt);
- ab 8. Januar 2018 bis und mit 31. Januar 2018: CHF 606.00 (Barunterhalt);
- ab 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018: CHF 1335.00 (wovon CHF 406.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 1070.00 (wovon CHF 142.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. August 2019 bis und mit 30. November 2022: CHF 980.00 (wovon CHF 51.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 408.00 (Betreuungsunterhalt).
3. Die Berechnungen gemäss den Ziffern 1 und 2 hievor stützen sich auf die beigehefteten, vom Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblätter.
4.-8 .
2. Fristund formgerecht erhob A.___ im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29. März 2018 sei teilweise wie folgt aufzuheben:
1. Der Beklagte habe dem Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
ab 1. Januar 2018 bis und mit 30. November 2022: CHF 905.00
(wovon BarCHF 716.00 und CHF 189.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1809.00
(wovon CHF 626.00 Barund CHF 1183.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1385.00
(wovon CHF 807.00 Barund CHF 587.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Juni 2030 bis und mit 15. Juni 2032: CHF 842.00 (Barunterhalt) gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist
zzgl. der bezogenen Familienzulagen zu bezahlen,
zahlbar soweit es sich um bereits verfallene Beiträge handelt, innert 14 Tagen ab Rechtskraft und soweit es sich um künftige Beiträge handelt, jeweils monatlich im Voraus, indexiert jeweils auf Jahresbeginn,
2. Es sei festzustellen, dass mit den in Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. Januar 2018: CHF 275.00 (Betreuungsunterhalt);
ab 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018: CHF 1004.00 (wovon CHF 75.00 Bar und CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 1070.00
(wovon CHF 142.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. August 2019 bis und mit 30. November 2022: CHF 649.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 77.00 (Betreuungsunterhalt).
2. Eventualiter sei das Urteil im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Der Beklagte C.___ beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger reichte im Anschluss an die Berufungsantwort eine Replik ein, worauf eine Duplik, eine Triplik und eine Quadruplik folgten. In seiner Triplik ändert der Berufungskläger die Rechtsbegehren in dem Sinne, dass er nur noch für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis Mai 2018 einen Betrag von CHF 905.00, dann aber ab 1. Juni 2018 bis und mit 30. November 2022 einen solchen von CHF 970.00 (wovon CHF 716.00 Barund CHF 254.00 Betreuungsunterhalt) fordert. Als Unterdeckung sei ab 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2019 ein Betrag von CHF 1'005.00 (CHF 77.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt) und ab 1. August 2019 bis 30. November 2022 ein solcher von CHF 584.00 (Betreuungsunterhalt) festzustellen.
3. Die Parteien haben im Berufungsverfahren verschiedene neue Behauptungen vorgebracht und auch neue Urkunden eingereicht. Da gemäss Art. 296 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, sind diese Behauptungen und Urkunden auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig (BGE 144 III 349). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, können weitere Beweismassnahmen indessen unterbleiben. Die Anträge des Berufungsklägers auf Durchführung einer erneuten Parteibefragung und von Augenscheinen sowie Einvernahme von Zeugen sind deshalb abzuweisen. Über die Berufung kann demnach in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters ist grundsätzlich auf die Akten zu verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 C.___ hat gemäss dem von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2015 für A.___ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 586.00 zu bezahlen. Auf den 1. Januar 2017 trat das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft. A.___ stützt seine Unterhaltsklage vom 6. November 2017 auf Art. 13c Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB, SR 210). Gemäss dieser Bestimmung werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem genehmigten Unterhaltsvertrag in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgesetzt. In analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB besteht dieser Anspruch nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor der Klageanhebung. Diese einjährige Rückwirkung gilt nur für die Klage des Kindes, nicht aber zugunsten des Unterhaltsschuldners (BGE 127 III 503).
Das Kinderaliment dient dem revidierten Unterhaltsrecht zufolge neu auch der Betreuung des Kindes (Art. 276 und 285 ZGB). Dieser Betreuungsunterhalt ist nach der so genannten Lebenshaltungskosten-Methode zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Amtsgerichtsstatthalter ging bei der Beurteilung der Unterhaltsklage von dieser Methode aus. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse erachtete er es als erforderlich, selbst bei kleinen Veränderungen von verhältnismässig kurzer Dauer verschiedene Phasen zu unterscheiden.
1.2 Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte für eine erste Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 einen Barunterhaltsanspruch für A.___ von CHF 571.15. Die Kindsmutter könne mit ihren Einkünften ihre Lebenskosten decken, so dass in dieser Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Da der Kindsvater bloss einen Überschuss von CHF 440.00 generiere, der auf den Kläger und einen zweiten Sohn aus einer früheren Beziehung aufzuteilen sei, resultiere ein Unterhaltsbeitrag von CHF 220.00. Der gemäss Unterhaltsvertrag zu leistende Betrag von CHF 586.00 sei höher, weshalb die Unterhaltsbeiträge für diese Zeitspanne nicht anzupassen seien. Eine rückwirkende Herabsetzung zu Gunsten des Kindsvaters sei nicht verlangt worden und grundsätzlich auch nicht möglich. In der zweiten Phase vom 1. August 2017 bis 30. November 2017 berücksichtige der Vorderrichter den Umstand, dass die Kindsmutter nach der Arbeitslosigkeit ihre Erwerbstätigkeit erhöhen konnte. Die damit verbundenen Veränderungen beim Kläger und der Kindsmutter führten zu einem neuen Barunterhalt von CHF 771.15 pro Monat. Da der Beklagte aber nach wie vor bloss in der Lage sei, CHF 220.00 pro Monat an den Kläger zu leisten, bleibe er verpflichtet, den gemäss Unterhaltsvertrag geschuldeten Betrag von CHF 586.00 zu leisten. Es resultiere somit ein Barunterhaltsmanko von CHF 185.00 und beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 166.00.
Die dritte Phase vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 bildete der Amtsgerichtsstatthalter, weil die Kindsmutter per 1. Dezember 2017 mit ihrem neuen Partner zusammengezogen sei, wodurch sich deren Lebenshaltungskosten stark reduziert hätten. Der Beklagte selber habe am 8. Januar 2018 widerklageweise die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangt, weshalb er nur bis zu diesem Datum zum vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 586.00 verpflichtet werden könne. Ab 8. Januar 2018 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 220.00 herabzusetzen. Bei einem Barunterhaltsanspruch von CHF 825.55 betrage das Manko für die Zeit bis 8. Januar 2018 CHF 240.00 und anschliessend CHF 606.00. Da die Kindsmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres in der Lage sei, für ihre Lebenskosten aufzukommen, bestehe in dieser Phase kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die nächste Veränderung, die der Vorderrichter berücksichtigte, war die Reduktion der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter. Die entsprechende vierte Phase dauert vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018. Er ermittelte für diese Zeit einen Barunterhaltsanspruch von CHF 626.00, den der Beklagte im Umfang von CHF 220.00 decken könne. Das Manko betrage somit CHF 406.00. Der Anspruch von CHF 929.00 auf Betreuungsunterhalt bleibe vollständig ungedeckt.
In einer fünften Phase vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 berücksichtigte der Vorderrichter, dass der Kläger in dieser Zeit die Spielgruppe besucht. Zudem rechnete er dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'200.00 pro Monat an, was bei der Gegenüberstellung mit dem Bedarf zu einem Überschuss von CHF 1'147.00 führte. Dieser solle den beiden Kindern des Beklagten wiederum je hälftig zukommen, das heisst zu je CHF 574.00. Bei einem Barunterhaltsanspruch von CHF 715.55 ergab sich für diese Zeit ein Manko von CHF 142.00. Das Betreuungsunterhaltsmanko blieb unverändert bei CHF 929.00. Ab 1. August 2019 berücksichtigte der Vorderrichter sodann, dass die durch den Besuch der Spielgruppe bedingten erhöhten Drittbetreuungskosten beim Kläger dahinfallen. Bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen reduziere sich dadurch das Barunterhaltsmanko bis 30. November 2022 auf CHF 51.00. In einer siebten Phase von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2024 beziehungswese per 4. November 2022 werde der zweite Sohn des Beklagten 18 Jahre alt. Der Amtsgerichtsstatthalter ging davon aus, dass der Beklagte den bei ihm vorhandenen Überschuss ab Dezember 2022 vorerst zur Deckung des Barund Betreuungsbedarfs des Klägers verwenden müsse. Bei einem unverändert ungedeckten Barbedarf von CHF 626.00 und einem Betreuungsbedarf von CHF 929.00 habe der Beklagte dem Kläger in dieser Phase folglich einen Barunterhalt von CHF 626.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 521.00, total somit CHF 1'147.00 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 408.00 bestehe weiterhin ein Betreuungsmanko.
In einer achten Phase vom 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2030 beziehungsweise per 24. April 2024 werde der Kläger 10 Jahre alt, womit seiner Mutter entsprechend der 10/16 Regel eine 50 %-Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Der Barunterhaltsanspruch belaufe sich neu auf CHF 769.00 und der Betreuungsunterhaltsanspruch auf CHF 247.00. Unter Berücksichtigung des Überschusses auf Seiten des Beklagten sei er zu verpflichten, während dieser Zeit einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 807.00 und einen Betreuungsunterhaltsbeitrag von CHF 247.00 zu bezahlen. In einer neunten und letzten Phase vom 1. Juni 2030 bis 31. Mai 2032 beziehungsweise per 24. April 2030 werde der Kläger 16 Jahre alt. Neu könne er anstelle der Kinderzulage von CHF 200.00 eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 als Einnahme verbuchen. Zudem sei der Kindsmutter eine 100 %-Erwerbstätigkeit zuzumuten. Der Barunterhaltsanspruch des Klägers betrage unter Berücksichtigung des beim Beklagten vorhanden Überschusses CHF 842.00. Angesichts der detaillierten Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Zeitperioden erscheine eine Indexierung als wenig sinnvoll, weshalb darauf verzichtet werde.
2.1 Der Kläger und Berufungskläger macht im Zusammenhang mit der Höhe der Unterhaltsbeiträge geltend, der Vorderrichter habe dem Beklagten und Vater bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge zu hohe Lebenshaltungskosten zugestanden. Konkret beanstandet er die ihm angerechneten Steuern und die Prämien für die Krankenkasse. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebe, was beim Grundbetrag, den Auslagen für Telekommunikation und notwendige Versicherungen sowie bei den Wohnkosten zu berücksichtigen sei. Weiter fordert er, ihm das hypothetische Einkommen nicht erst ab 1. August 2018, sondern bereits ab 1. Januar 2018 anzurechnen. Im Verhältnis zum angefochtenen Urteil, welches dem Beklagten einen Grundbedarf von CHF 2'664.00 zubillige, müsse ihm deswegen ein tieferer Grundbedarf von CHF 2'002.00 angerechnet werden. Dieser zusätzlich anfallende Überschuss von CHF 662.00 sei hälftig unter den unterhaltsberechtigten Kindern zu teilen, weshalb der vorliegend angefochtene Unterhaltsbeitrag um CHF 331.00 pro Monat zu erhöhen sei.
2.2.1 Der Berufungskläger führt im Zusammenhang mit den beanstandeten Steuern aus, der Beklagte und Berufungsgegner werde unstrittig quellenbesteuert. Es sei nie bestritten worden, dass er seit jeher jährlich die Quellensteuern mittels Antrag auf Anpassung der Quellensteuern zurückverlange und damit seine weiteren Abzugsmöglichkeiten geltend mache. Würde er die den beiden Kindern geschuldeten Alimente bezahlen, müsste er aufgrund des tiefen steuerbaren Einkommens überhaupt keine Steuern bezahlen und die Quellensteuer würde ihm zurückerstattet. Die Vorinstanz habe beim Bedarf des Beklagten die Steuern deshalb fälschlicherweise berücksichtigt, ganz abgesehen davon, dass diese bei Mankofällen ohnehin ausser Betracht bleiben müssten. Der Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, es sei ungewiss, ob eine beantragte Rückerstattung der Quellensteuer tatsächlich verfügt und ihm gewährt werde.
2.2.2 Dem angefochtenen Urteil zufolge kann der Unterhaltsanspruch des Klägers bloss in den Phasen acht und neun gedeckt werden. Für die Zeit vorher stellte der Amtsgerichtsstatthalter fest, dass der gebührende Unterhalt mit den angepassten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist (Ziffer 2 des Urteils). In solchen Mangelfällen sind die laufenden Steuern, welche mit der Erzielung des unterhaltsrelevanten Einkommens zusammenhängen, auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (BGE 127 III 68, E. 2b). Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner quellenbesteuert ist und die Steuern deshalb direkt von seinem Lohn abgezogen werden. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte die Quellensteuer zurückverlangen kann. Der entsprechenden Behauptung des Berufungsklägers setzt er jedenfalls ausser der Bemerkung, dass eine Rückerstattung ungewiss sei nichts entgegen. Dafür spricht auch, dass er im vorinstanzlichen Verfahren für sich selber beim Bedarf keine Steuern geltend machte (Klageantwort, S. 5, AS 24). Dass der Vorderrichter beim Bedarf der Mutter des Klägers einen bescheidenen Betrag für Steuern aufrechnete, ändert daran nichts. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb teilweise begründet. Was die Phasen acht und neun anbetrifft, ist der Einbezug der Steuern im Bedarf des Beklagten jedoch nicht zu beanstanden, da in diesen beiden Phasen kein Manko mehr vorliegt.
2.3.1 Der Amtsgerichtsstatthalter rechnete dem Kläger gestützt auf den eingereichten Versicherungsausweis eine monatliche Krankenkassenprämie von CHF 378.00 an. Der Berufungskläger verlangt, einen Betrag von bloss CHF 352.00 zuzugestehen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen. Die entsprechenden Unterlagen würden zwar nicht vorliegen. Angesichts der knappen Verhältnisse bestehe jedoch zweifellos ein Anspruch darauf. Auch er selber und seine Mutter hätten sich um eine entsprechende Reduktion der Krankenkassenprämien bemüht. Der Berufungsbeklagte hält fest, er beziehe zurzeit keine individuelle Prämienverbilligung. Gemäss Effektivitätsgrundsatz sei darauf abzustellen.
2.3.2 Die finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Mutter des Klägers sind angespannt. Die Krankenkassenprämien des Klägers und der Mutter werden denn auch verbilligt. Die der Mutter gewährte Prämienverbilligung beträgt CHF 79.00 pro Monat, was der Vorderrichter in den ersten sieben Phasen berücksichtigte. Ab der achten Phase rechnete er der Mutter keine Prämienverbilligung mehr an, weil er aufgrund der dann verbesserten finanziellen Verhältnisse davon ausging, dass diese wegfallen. Auch der Beklagte könnte von einer Prämienverbilligung profitieren, falls er einen entsprechenden Antrag stellen würde. Aus dem Umstand, dass er sich offenbar schlicht nicht darum kümmert, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.107). Die vom Berufungskläger beantragte Reduktion der Krankenkassenprämie des Beklagten um CHF 26.00 ist im Verhältnis zur Prämienverbilligung, die seiner Mutter gewährt wird, bescheiden und durchaus realistisch. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt begründet. Beim Bedarf des Beklagten ist eine Krankenkassenprämie von bloss CHF 352.00 anzurechnen. Für die Phasen acht und neun bleibt es beim Betrag von CHF 378.00.
2.4.1 Der Kläger hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, der Beklagte lebe nicht mehr in [...] allein in seiner Einzimmerwohnung, sondern er sei zu seiner neuen Lebenspartnerin nach [...] gezogen. Der Amtsgerichtsstatthalter ging davon aus, dass dem nicht so sei und rechnete dem Beklagten den Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.00 sowie die gesamten Wohnkosten von CHF 760.00 und CHF 100.00 für Telekommunikation/notwendige Versicherungen an. Der Kläger hält in der Berufung 30. Mai 2018 an seinem Standpunkt fest. Die Behauptung des Beklagten, sein Briefkasten in [...] sei nur deshalb mit dem Namen seines Freundes [...] angeschrieben, damit die Post bei ihm eintreffe und er diese weiterleiten könne, sei unlogisch. Es bestünden erhebliche Zweifel an dieser Aussage, weshalb davon auszugehen sei, er lebe mit seiner Partnerin in [...] zusammen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die Lebenshaltungskosten des Beklagten bereits seit dem 1. November 2017, spätestens aber seit dem 1. April 2018 verringert hätten. In seiner Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 bestreitet der Beklagte, in einer Wohngemeinschaft in [...] zu leben. Die unablässigen Unterstellungen der Mutter des Berufungsklägers, mit welchen das Gegenteil behauptet werde, seien haltlos und ohne Beweiskraft. Er wohne immer noch und weiterhin alleine in [...]. In seiner Replik vom 17. Juli 2018 reicht der Kläger ein an den Beklagten adressiertes Schreiben des [...] vom 13. Juli 2018 ein. In diesem Schreiben nimmt das [ ] Bezug auf ein Gesuch des Beklagten vom 8. Juni 2018 um Kantonswechsel und Wohnsitznahme in [...] (Berufungsbeilage 7). Weiter verweist er auf einen Auszug aus der Facebook-Profilseite des Beklagten, wonach sich dieser verlobt habe und auf ein Foto der Türklingel der [...]strasse [...] in [...], die den Namen des Beklagten und dessen Partnerin enthält (Berufungsbeilagen 8 und 9). Diese Belege zeigten, dass der Beklagte in [...] in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Beklagte habe nicht die Wahrheit gesagt und es sei davon auszugehen, dass er bereits seit mehreren Monaten mit seiner Partnerin zusammen wohne. Der Beklagte räumt in seiner Duplik ein, mit seiner neuen Partnerin zusammen die Zukunft gemeinsam in deren Wohnung in [...] verbringen zu wollen. Ob dies allerdings realisiert werden könne, sei offen und von einer Bewilligung des Kantonswechsels abhängig. Der Berufungskläger bekräftigt in der Triplik seinen Standpunkt und hält fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Wohnund Lebensgemeinschaft bereits spätestens seit dem 1. Januar 2018 bestanden habe. Der Beklagte wiederholt in seiner Quadruplik, dass er nicht schon seit 1. Januar 2018 in einer Lebensgemeinschaft in [...] wohne. Sämtliche anderweitigen Behauptungen könnten sich auf keinerlei Beweise stützen und gründeten auf reiner Erfindungsgabe der Gegenpartei.
2.4.2 Die Behauptungen der Parteien zur Frage, ob und seit wann der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebt, gehen auseinander. Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht auch wenn das in der ZPO nicht ausdrücklich gesagt wird auch das Verhalten der Parteien im Prozess berücksichtigen. Die Beweiswürdigung beeinflussen können insbesondere widersprüchliche Parteibehauptungen, die Art und Weise der Auskunftserteilung, das Verweigern von Informationen und Vorenthalten von Beweismitteln (Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, Rz 5.59).
Die Angaben des Beklagten zur Frage der Lebensgemeinschaft sind widersprüchlich. In der Parteibefragung bei der Vorinstanz vom 23. März 2018 äusserte er sich dazu nur sehr vage und ausweichend (AS 39 f.). Gegenüber der [...] hatte er noch am 29. August 2017 angegeben, «dass er Ende Jahr nach [...] zu seiner neuen Partnerin ziehe» (klägerische Urkunde 35, S. 2). In seiner Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 hatte er dagegen unmissverständlich behauptet, er lebe in keiner Lebensgemeinschaft in [ ]. Dazu im Gegensatz steht das Schreiben des [ ] der Stadt [ ], in welchem auf ein bereits vorher, nämlich am 8. Juni 2018 gestelltes Gesuch um Kantonswechsel und Wohnsitznahme an der [...]strasse [ ] in [...] Bezug genommen wird (Beilage 7 des Berufungsklägers). Das Schreiben ist adressiert an die [...]strasse [ ] in [...] und nicht an die Adresse in [...], wo er nach eigenen Angaben immer noch wohnen will. Das vom Berufungskläger eingereichte Foto der Türklingel (Beilage 9 des Berufungsklägers) weist ebenfalls darauf hin, dass sich der Beklagte unabhängig von der Bewilligung des Wohnsitzwechsels bei seiner Lebenspartnerin eingenistet hat. Mit dem Kläger und Berufungskläger rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der Beklagte bereits seit Beginn des Jahres 2018 bei seiner Lebenspartnerin wohnhaft ist, so wie er dies gegenüber der Arkadis am 29. August 2017 eingeräumt hatte (klägerische Urkunde 35, S. 2). Entsprechend ist bei seinem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die Lebenshaltungskosten vermindert haben.
2.4.3 Der Berufungskläger gesteht dem Beklagten einen Grundbetrag von CHF 1'000.00, Wohnkosten von CHF 600.00 und CHF 50.00 für Telekommunikation/notwendige Versicherungen zu. Der Beklagte führt in seiner Duplik aus, er habe mit seiner Verlobten abgesprochen, einen Wohnkostenanteil von CHF 800.00 zu übernehmen. Einen Nachweis dafür legt er jedoch nicht vor. Es ist deshalb angezeigt von den Zahlen des Berufungsklägers auszugehen. Ein Wohnkostenanteil von CHF 600.00 erscheint zwar für [...] in der Tat an der unteren Grenze. Dies wird aber dadurch kompensiert, dass er mit CHF 1'000.00 mehr als den in solchen Fällen üblichen halben Ehepaargrundbetrag von CHF 850.00 zugesteht. Der Bedarf des Beklagten ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2018 entsprechend zu korrigieren.
2.5.1 Der Amtsgerichtsstatthalter rechnete dem Beklagten mit Wirkung ab August 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'200.00 pro Monat an. Zur Anrechnung ab August 2018 führte er aus, es sei dem Beklagten ab Erlass des Urteils eine Übergangsfrist von vier Monaten einzuräumen. Gleichzeitig billigte er ihm beim Bedarf einen Betrag von je CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg zu. In seiner Duplik vom 27. Juli 2018 gab der Beklagte bekannt, dass er seit Juni 2018 in einer Vollzeitanstellung arbeite. Dem gleichzeitig eingereichten Arbeitsvertrag zufolge verdient er dort CHF 4'400.00 brutto pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn. Der Berufungskläger verlangt in seiner Triplik deshalb neu, einen Nettolohn von CHF 4'330.00 anzurechnen. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz gewährten Übergangsfrist bringt er vor, der Beklagte wisse bereits seit dem Schlichtungsgesuch vom 8. Mai 2017, dass eine Erhöhung des Unterhalts gefordert werde. Bei entsprechenden Anstrengungen wäre es ihm mindestens schon ab dem 1. Januar 2018 beziehungsweise ein halbes Jahr nach Verfahrensbeginn, zumutbar gewesen, die Erwerbseinkünfte entsprechend zu erhöhen.
2.5.2 Der Beklagte hatte bis 31. Januar 2015 eine Festanstellung bei der [...]. Anschliessend arbeitete er temporär und bezog Arbeitslosengelder. Wer wie der Beklagte als Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, bedarf keiner Übergangsoder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Er muss sich deshalb gegebenenfalls ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen in der Vergangenheit liegt. Denn das Kind kann gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Leistung des Unterhalts nicht nur für die Zukunft klagen, sondern auch für ein Jahr vor Klageerhebung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3).
Die Forderung des Berufungsklägers, dem Beklagten bereits ab Januar 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ist deshalb begründet. Konsequenterweise sind ihm die Beträge von je CHF 200.00 für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zuzubilligen. Unbegründet ist die Berufung jedoch insoweit, als der Kläger nicht die Anrechnung eines Einkommens von CHF 4'200.00, sondern von CHF 4'330.00 verlangt. Welchen genauen Nettolohn der Beklagte an seiner neuen Stelle verdient, beziehungsweise wie hoch die Sozialabzüge genau sind, ist nicht bekannt. Das vom Vorderrichter angenommene hypothetische Einkommen von CHF 4'200.00 entspricht rund 88 % des Bruttolohnes von CHF 4'400.00, zuzüglich Anteil 13. Monatslohn. Sozialabzüge von rund 12 % sind im Rahmen. Es bleibt damit beim angerechneten Einkommen von CHF 4'200.00.
3. Der Berufungskläger rügt schliesslich, der Vorderrichter habe über seinen Antrag, den Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung festzulegen, nicht entschieden und das auch nicht begründet. Weiter beanstandet er, dass die Unterhaltsbeiträge nicht indexiert wurden. Der Amtsgerichtsstatthalter erwog dazu, angesichts der detaillierten Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge für verschiedene Zeitperioden bis ins Jahr 2032 erscheine eine Indexierung wenig sinnvoll.
Gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB kann der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung festgelegt werden. Und gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB kann das Gericht anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht vermindert. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall auf diese gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zu verzichten. Die Berufung ist daher auch in diesen Punkten begründet.
4.1 Die Berufung des Klägers ist nach dem Gesagten weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren. Die Anträge des Berufungsklägers beinhalten Änderungen ab 1. Januar 2018. Es ist angezeigt, die Korrekturen ab diesem Datum vorzunehmen und dabei grundsätzlich von den vorinstanzlichen Berechnungen auszugehen. Dies, obwohl das Urteil des Vorderrichters vom Grundsatz her Bildung von insgesamt neun (!) Phasen, wobei die Beiträge auf einzelne Franken genau festgelegt wurden nicht restlos überzeugt. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist von verschiedenen Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf einzelne Franken genau vorausgesagt werden. Die Bemessung von Alimenten ist deshalb nicht eine blosse Rechenaufgabe, sondern vor allem auch ein Ermessensentscheid. Es empfiehlt sich daher insbesondere auch, bei der Festsetzung von Alimenten zu runden. Das Resultat von zahlreichen Berechnungstabellen sollte nicht unbesehen eins zu eins übernommen werden, sondern auch auf seine Plausibilität hin geprüft werden. Andernfalls droht der Blick fürs Wesentliche und Gesamte verloren zu gehen. Da das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters aber von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist dessen Berechnungsweise vorliegend konsequenterweise auch im Berufungsverfahren zu übernehmen.
4.2 Durch die Nichtberücksichtigung der Steuern von CHF 226.00 und die zufolge der Prämienverbilligung um CHF 26.00 verminderten Krankenkassenprämien erhöht sich der dem Beklagten über den Bedarf hinaus zur Verfügung stehende Betrag um CHF 252.00. Wie dargelegt wirkt diese Veränderung bis zum Ende der siebten Phase, das heisst bis 31. Mai 2024. Der Betrag erhöht sich zusätzlich um den wegen der Lebensgemeinschaft des Beklagten um CHF 410.00 geringeren Bedarf (Grundbetrag gemäss Vorinstanz CHF 1'200.00, neu CHF 1'000.00; Wohnkosten gemäss Vorinstanz CHF 760.00, neu CHF 600.00; Telekommunikation/notwendige Versicherung neu CHF 50.00 statt CHF 100.00). Diese zweite Veränderung ist nicht nur bis zum Ende der siebten Phase, sondern für die gesamte Zeit der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Da dem Beklagten das hypothetische Einkommen von CHF 4'200.00 bereits ab 1. Januar 2018 und nicht erst ab 1. August 2018 angerechnet wird, erhöht sich der ihm zur Verfügung stehende Betrag für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 nochmals um CHF 696.00 (das von der Vorinstanz für diese Zeit angerechnete Einkommen betrug bloss CHF 3'104.00, wobei zugunsten des Beklagten beim Bedarf zusätzlich je CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg zu berücksichtigen sind).
4.3.1 Der Überschuss des Beklagten erhöht sich für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 um insgesamt CHF 1'358.00 (Steuern CHF 226.00, Krankenkasse CHF 26.00, Lebensgemeinschaft CHF 410.00, höheres Einkommen minus höherer Bedarf CHF 696.00). Die Hälfte davon CHF 679.00 kommt dem Kläger zugute, die andere Hälfte dem zweiten Kind des Beklagten. Mit diesem Betrag und dem bereits aufgrund der vorinstanzlichen Berechnung zu Gunsten des Klägers ermittelten Überschuss von CHF 220.00 kann der für die Zeit vom 1. Januar 2018 31. Januar 2018 ausgewiesene Barunterhaltsanspruch von CHF 826.00 gedeckt werden. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht in diesem Zeitfenster nicht. Der Barunterhaltsbeitrag ist deshalb für diesen Zeitraum auf CHF 826.00 zu erhöhen.
4.3.2 Ab 1. Februar 2018 31. Juli 2018 beträgt der Barunterhaltsanspruch des Klägers unangefochten nur noch CHF 626.00. Gemäss dem angefochtenen Urteil wird in diesem Zeitraum mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 220.00 der gebührende Unterhalt des Klägers um CHF 1'335.00 (wovon CHF 406.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt. Der beim Beklagten neu frei gewordene Betrag von CHF 679.00, zuzüglich des bisherigen Überschusses von CHF 220.00, total CHF 899.00 genügt nun zur Deckung des Barunterhalts des Klägers. Im Umfang des verbleibenden Überschusses von CHF 273.00 (CHF 899.00 CHF 626.00) ist der Beklagte in der Lage, auch einen Teil des klägerischen Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu decken. Der gesamte Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Februar 2018 31. Juli 2018 beträgt damit CHF 899.00 (wovon CHF 626.00 Barund CHF 273.00 Betreuungsunterhalt). Das Defizit beim Betreuungsunterhalt beläuft sich auf noch CHF 656.00 (929.00 - CHF 273.00).
4.3.3 Ab 1. August 2018 beträgt der vom Beklagten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zu leistende Unterhaltsbeitrag CHF 574.00 (Barunterhalt). Bei der Berechnung des beim Beklagten resultierenden Überschusses berücksichtigte der Vorderrichter ab diesen Zeitpunkt neu das hypothetische beziehungsweise nun auch effektive Einkommen. Der Überschuss und damit auch der Unterhaltsbeitrag ist daher noch um die Hälfte (die andere Hälfte kommt dem zweiten Kind des Beklagten zugute) der Korrekturen infolge der nicht aufzurechnenden Steuern, der geringeren Krankenkassenprämien und der Einsparungen aufgrund der Wohngemeinschaft, total somit um CHF 331.00 (CHF 252.00 + CHF 410.00 dividiert durch zwei) zu erhöhen. Der vom Beklagten bis 30. November 2022 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt daher neu CHF 905.00 (CHF 574.00 + CHF 331.00). Der Barunterhaltsanspruch, der gemäss der Vorinstanz bis 31. Juli 2019 CHF 716.00 und anschliessend bis 30. November 2022 CHF 626.00 beträgt (Differenz infolge der Kosten der Spielgruppe) kann mit diesem Unterhaltsbeitrag gedeckt werden. Der Restbetrag (CHF 189.00 beziehungsweise CHF 279.00) entfällt auf den Betreuungsunterhalt. Dieser bleibt vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 im Umfang von CHF 740.00 (CHF 929.00 CHF 189.00) und vom 1. August 2019 bis 30. November 2022 im Umfang von CHF 650.00 (CHF 929.00 CHF 279.00) ungedeckt.
4.3.4 Ab 1. Dezember 2022 hat der Beklagte da sein zweiter Sohn dann volljährig wird den Überschuss von CHF 1'809.00 (CHF 1'147.00 gemäss Vorinstanz zuzüglich die mit dem vorliegenden Urteil vorzunehmende Korrektur von CHF 662.00) nicht auch noch für diesen zu verwenden. Der rechnerische Anspruch des Klägers beträgt ab diesem Datum CHF 626.00 für den Barunterhalt und CHF 929.00 für den Betreuungsunterhalt. Nach Deckung des entsprechenden Betrages von total CHF 1'555.00 verbleibt dem Beklagten immer noch ein Überschuss von CHF 254.00. Da der Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB) wies die Vorinstanz in den beiden letzten Phasen, in denen sich die Situation analog präsentiert, ein Drittel dieses verbleibenden Überschusses dem Barunterhaltsbeitrag zu. Ein Drittel von CHF 254.00 entspricht einem Betrag von CHF 84.00, weshalb der Barunterhalt des Klägers für diese Zeit auf CHF 710.00 (CHF 626.00 + 84.00) zu erhöhen ist. Insgesamt beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2024 somit CHF 1'639.00.
4.3.5 Für die achte Phase (1. Juni 2024 bis 31. Mai 2030) errechnete der Amtsgerichtsstatthalter für den Beklagten einen Überschuss von CHF 1'130.00 (angefochtenes Urteil, S. 13). Nach dem Ergebnis der vorliegenden Berufung ist dieser Betrag noch um den wegen der Lebensgemeinschaft um CHF 410.00 verminderten Bedarf zu erhöhen und beträgt damit CHF 1'540.00. Damit kann er den Barunterhaltsanspruch des Klägers von CHF 769.00 und den Betreuungsunterhalt von CHF 247.00 decken. Der Barunterhalt ist wiederum zu erhöhen um einen Drittel des nach Abzug des Mindestanspruchs verbleibenden Betrages von CHF 524.00 (CHF 1'540.00 CHF 769.00 CHF 247.00). Er beträgt damit CHF 943.00 (CHF 769.00 + CHF 174.00), was einen Unterhaltsbeitrag von total CHF 1'190.00 ergibt.
4.3.6 In der neunten Phase ab 1. Juni 2030 beläuft sich der Überschuss des Beklagten gemäss dem angefochtenen Urteil auf CHF 1'088.00, beziehungsweise nach Berücksichtigung der wegen dessen Lebensgemeinschaft vorzunehmenden Korrektur auf CHF 1'498.00 (CHF 1'088.00 + CHF 410.00). Der Barbedarf des Klägers beträgt CHF 719.00, der nach Deckung dieses Betrags dem Beklagten verbleibende Überschuss CHF 779.00. Der vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher auf CHF 978.00 (CHF 719.00 + 259.00 [1/3 des verbleibenden Überschusses] festzusetzen. Betreuungsunterhalt ist ab 1. Juni 2030 keiner mehr geschuldet. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie erwähnt auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung festzusetzen. Dass der Betrag höher ist als vom Berufungskläger beantragt, spielt keine Rolle, da vorliegend gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zum Tragen kommt (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 448).
5. Die Berufung erweist sich in weiten Teilen als begründet. Dass der Berufungskläger die Tatsachen, die zu diesem Ergebnis führen, erst im Rahmen einer Replik und Triplik vorbringen konnte, ist vor allem dem Verhalten des Berufungsbeklagten zuzuschreiben. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens und auf Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Entschädigung für die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Soweit diese in ihren Kostennoten und Ergänzungen dazu einen höheren Ansatz geltend machen, ist der entsprechende Betrag nur für die Bestimmung der Parteientschädigung und Nachzahlungspflicht von Bedeutung. Abgesehen von dem vom Vertreter des Berufungsklägers im Umfang von einer Stunde geltend gemachten Aufwand für die Nachbereitung des erstinstanzlichen Verfahrens (was bereits dort entschädigt wurde), gehen die Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) in Ordnung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 29. März 2018 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Der Beklagte hat dem Kläger in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 9. Juli 2014 folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. Januar 2018: CHF 826.00 (Barunterhalt);
ab 1. Februar 2018 bis und mit 31. Juli 2018: CHF 899.00 (wovon CHF 626.00 Barund CHF 273.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 905.00. (wovon CHF 716.00 Barund CHF 189.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. August 2019 bis und mit 30. November 2022: CHF 905.00. (wovon CHF 626.00 Barund CHF 279.00 Betreuungsunterhalt)
ab 1. Dezember 2022 bis und mit 31. Mai 2024: CHF 1'639.00 (wovon CHF 710.00 Barund CHF 929.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Juni 2024 bis und mit 31. Mai 2030: CHF 1190.00 (wovon CHF 943.00 Barund CHF 247.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Juni 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 978.00 (Barunterhalt)».
3. Ziffer 2 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Es wird festgestellt, dass mit den in Ziff. 1 hievor angepassten Unterhaltsbeiträgen sowie mit dem davor geltenden Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 der gebührende Unterhalt des Klägers monatlich in folgendem Umfang nicht gedeckt ist:
ab 1. August 2017 bis und mit 30. November 2017: CHF 351.00 (wovon CHF 185.00 Barund CHF 166.00 Betreuungsunterhalt);
ab 1. Dezember 2017 bis und mit 31. Dezember 2017: CHF 240.00 (Barunterhalt);
ab 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018: CHF 656.00 (Betreuungsunterhalt);
ab 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019: CHF 740.00 (Betreuungsunterhalt);
ab 1. August 2019 bis und mit 30. November 2022: CHF 650.00 (Betreuungsunterhalt)».
4. Die in Ziffer 2 und 3 festgelegten Beträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2018 von 101.8 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 01. Januar 2020, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken aufoder abzurunden.
Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.8 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden C.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. C.___ hat A.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, eine Parteientschädigung von CHF 4'729.10 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Thierry Braunschweig eine Entschädigung von CHF 3'910.60 und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi eine Entschädigung von CHF 3'529.20 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Thierry Brauschweig CHF 818.50 und für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi CHF 735.05.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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