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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2016.66: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.S.________ und B.S.________ gegen die Zwangsräumungsverordnung, die vom Friedensrichter des Bezirks Lausanne am 5. Mai 2009 erlassen wurde. Die Mieter wurden aufgefordert, ihre Miete zu zahlen, was sie jedoch nicht taten, woraufhin der Vermieter die Kündigung aussprach. Die Mieter legten Rechtsmittel ein, aber das Gericht entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt war und die Räumung bestätigt wird. Die Gerichtskosten für die Mieter belaufen sich auf 200 CHF, und sie müssen zusätzlich 250 CHF an den Vermieter zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2016.66

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2016.66
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2016.66 vom 14.12.2017 (SO)
Datum:14.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Scheidung auf Klage
Schlagwörter : Kinder; Töchter; Recht; Schule; Besuch; Ehegatte; Urteil; Scheidung; Parteien; Wochen; Besuchs; Ehegatten; Rechtskraft; Ehescheidungsurteils; Konto; Oberrichter; Müller; Rechtsanwältin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Mutter; Töchtern; Ausserdem; Ferien; Erziehung; Möglichkeit; Vater
Rechtsnorm:Art. 122 ZGB ;Art. 125 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 41 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2016.66

Urteil vom 14. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden. Das Urteil lautet in den hier relevanten Ziffern wie folgt:

1.      Die am [ ]1999 vor Zivilstandsamt [...] (Deutschland) geschlossene Ehe ist geschieden.

2.      Die Kinder C.___, geb. [...]1999, D.___, geb. [...]2002, und E.___, geb. [...]2003, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter, welche auch zur Hauptsache die Betreuung übernimmt.

3.      Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ab Scheidungsdatum vollumfänglich der Mutter gutgeschrieben.

4.      Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. Juli 2015 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

4.1.  A.___ und B.___ treffen sich alle zwei Wochen, nach dem Besuchswochenende am Mittwochabend um 19.00 Uhr für eine Stunde beim [ ].

4.2.  Das Besuchsund Ferienrecht des Vaters gegenüber seinen Töchtern wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien überlassen in direkter Absprache mit den mindestens 16 Jahre alten Töchtern geregelt. Die Interessen und Wünsche der Töchter sind angemessen zu berücksichtigen.

Im Streitfall gilt folgende Minimalregel:

A.___ betreut seine Töchter jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr. Weiter betreut er sie je zwei Tage, alternierend an Weihnachten Neujahr sowie an Ostern Pfingsten. Ausserdem hat er das Recht, seine Töchter während der Schulferien drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist spätestens drei Monate im Voraus anzumelden.

B.___ verpflichtet sich, A.___ über wichtige Entscheide hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung der Töchter zu orientieren. Ausserdem verpflichtet sich B.___, A.___ über wichtige Anlässe (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig, d.h. soweit möglich 14 Tage im Voraus, zu informieren.

4.3.  Die Kosten der [Schule], welche C.___ ab dem August 2015 besucht, werden im ersten Jahr gänzlich von B.___ zur Bezahlung übernommen.

Kann C.___ aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen die [Schule] auch weiterhin besuchen, beteiligt sich A.___ zur Hälfte an den weiteren Schulkosten. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aufgrund der Vorbildung in der [Schule].

Der Vater sichert zu, C.___ dadurch zu unterstützen, indem er dem Schulbesuch wohlwollend gegenübersteht und ihr die Bereitschaft zum Besuch einer Familientherapie zusagt.

4.4.  Die Parteien vereinbaren die hälftige Aufteilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB.

4.5.  Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:

4.5.1.    A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft

Des Ehescheidungsurteils EUR 22571.59 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto.

4.5.2.    A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Ehescheidungsurteils CHF 97000.00 wie folgt:

-       CHF  50000.00 von seinem Konto der 3. Säule bei der Migrosbank auf ein von

B.___ noch zu eröffnendes Konto der 3. Säule.

-       CHF  47000.00 auf ein von B.___ noch zu bezeichnendes Bankkonto.

4.5.3.    A.___ ermächtigt B.___, die Konten der Kinder bei der [Bank] Nrn. [...] (C.___), [...] (D.___) und [...] (E.___) zu saldieren und die jeweiligen Guthaben unter ihrem Namen anzulegen und frei darüber zu verfügen.

4.5.4.    Im Übrigen wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche insbes. auch ausstehende Unterhaltsbeiträge, als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

Die seit Februar ausstehenden Kinderzulagen für C.___ von insgesamt CHF 1000.00 sind von dieser Saldoklausel ausgenommen.

Die Unterhaltszahlungen sind bis Ende 2014 beglichen.

5.      A.___ hat B.___ für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1750.00 zu bezahlen.

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.

Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind.

6.      A.___ hat B.___ monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

-      ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis

31. Juli 2016

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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