Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2014.6: Zivilkammer
Der Kläger, C.________, hat am 12. September 2002 einen Unfall erlitten, bei dem er von einer Höhe von 3,50 Metern gestürzt ist, während er versuchte, ein Fenster zu schliessen. Er hat Verletzungen an der rechten Schulter erlitten, die zu einer Operation geführt haben. Die Versicherung hat jedoch die Leistungen ab dem 31. Oktober 2002 eingestellt, da sie der Ansicht war, dass keine natürliche Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall bestehe. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt und medizinische Gutachten vorgelegt, die die Verbindung zwischen dem Unfall und den Verletzungen bestätigen sollen. Die Versicherung hält jedoch an ihrer Entscheidung fest und schlägt vor, eine neurologische Expertise durchzuführen, um weitere Klarheit zu erhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Liste der Verletzungen, die als Unfall gelten, abschliessend ist und eine externe Ursache zumindest teilweise für die Verletzung vorhanden sein muss. Es wird auch betont, dass die Ursache nicht gegeben ist, wenn die Schmerzen erstmals nach einer normalen Alltagshandlung auftreten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2014.6 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.03.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung vorsorglicher Massnahmen, Frühpensionierung, Abfindungssumme |
Schlagwörter : | Ehemann; Urteil; AHV-Alter; Berechnung; Frühpensionierung; Ehemannes; Betrag; Gratifikation; Amtsgerichtsstatthalter; Obergericht; Obergerichts; Kantons; Umrechnung; Summe; Monatslohn; Abfindungssumme; Anzahl; Divisor; Amtsgerichtsstatthalters; Erreichen; AHV-Alters; Korrektur; Ungunsten; Einkommen; Unterhaltsberechnung; Grundlage; Pensionierung; Arbeitslosenentschädigung; ürde |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. September 2014 (ZKBER.2014.6)
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