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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2014.6: Zivilkammer

Der Kläger, C.________, hat am 12. September 2002 einen Unfall erlitten, bei dem er von einer Höhe von 3,50 Metern gestürzt ist, während er versuchte, ein Fenster zu schliessen. Er hat Verletzungen an der rechten Schulter erlitten, die zu einer Operation geführt haben. Die Versicherung hat jedoch die Leistungen ab dem 31. Oktober 2002 eingestellt, da sie der Ansicht war, dass keine natürliche Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall bestehe. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt und medizinische Gutachten vorgelegt, die die Verbindung zwischen dem Unfall und den Verletzungen bestätigen sollen. Die Versicherung hält jedoch an ihrer Entscheidung fest und schlägt vor, eine neurologische Expertise durchzuführen, um weitere Klarheit zu erhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Liste der Verletzungen, die als Unfall gelten, abschliessend ist und eine externe Ursache zumindest teilweise für die Verletzung vorhanden sein muss. Es wird auch betont, dass die Ursache nicht gegeben ist, wenn die Schmerzen erstmals nach einer normalen Alltagshandlung auftreten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2014.6

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2014.6
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2014.6 vom 28.03.2014 (SO)
Datum:28.03.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung vorsorglicher Massnahmen, Frühpensionierung, Abfindungssumme
Schlagwörter : Ehemann; Urteil; AHV-Alter; Berechnung; Frühpensionierung; Ehemannes; Betrag; Gratifikation; Amtsgerichtsstatthalter; Obergericht; Obergerichts; Kantons; Umrechnung; Summe; Monatslohn; Abfindungssumme; Anzahl; Divisor; Amtsgerichtsstatthalters; Erreichen; AHV-Alters; Korrektur; Ungunsten; Einkommen; Unterhaltsberechnung; Grundlage; Pensionierung; Arbeitslosenentschädigung; ürde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2014.6

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH, 1. Juli 2011, LP090044) erfolgte Umrechnung der Summe in einen Monatslohn (Abfindungssumme dividiert durch die Anzahl der bis zum AHV-Alter noch verbleibenden Monate). Zu korrigieren ist einzig der Divisor, da es entgegen der Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters von der Frühpensionierung des Ehemannes (1. März 2014) bis zum Erreichen des AHV-Alters (8. Januar 2019) nicht 61, sondern bloss 59 Monate dauert. Diese Korrektur wirkt sich indessen zu Ungunsten des Ehemannes aus. Auch die offenbar im ausbezahlten Betrag von CHF 88206.00 enthaltene Gratifikation gilt als Einkommen und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dass die Grundlage für diese Gratifikation nicht in der Frühpensionierung, sondern in der ordentlichen Pensionierung liegt, ändert daran ebenso wenig wie die Frage, wie sich dies bei der Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung auswirken würde. Der vom Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann angerechnete Betrag vonCHF 1446.00 pro Monat ist deshalb nicht zu beanstanden. Richtigerweise hätte er sogar von CHF 1495.00 (CHF 88206.00 / 59) ausgehen müssen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. September 2014 (ZKBER.2014.6)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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