Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2013.60: Zivilkammer
In dem Gerichtsverfahren zwischen N.________ und X.________ ging es um eine Forderung von CHF 128'088.50. N.________ bestritt die Schuld und forderte die Ablehnung der Forderung. Die Gegenseite bestand jedoch auf der Zahlung und erhielt Recht. N.________ versuchte, neue Argumente vorzubringen, um die Entscheidung anzufechten, wurde jedoch abgewiesen. Der Richter entschied, dass N.________ die Gerichtskosten von CHF 900 tragen muss und zusätzlich CHF 1'000 an X.________ zahlen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2013.60 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit |
Schlagwörter : | Lehrperson; Lehrpersonen; Ehefrau; Erwerbstätigkeit; Ausdehnung; Berufungsbeklagte; Pensum; Schulleiterin; Urteil; Alter; Belastungssituation; Berufungsbeklagten; Stellvertretung; Bundesgerichts; Geburt; Tochter; Primarlehrerin; Gerichtspräsidenten; Obhut; Schule; Altersjahr; Jüngste; Neuaufnahme; Wiederaufnahme; Beziehung; Aktenlage; Angesichts; Praxis |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
3.3 Die Ehefrau arbeitet gemäss ihren eigenen Angaben seit der Geburt der Tochter, das heisst seit dem Jahr 1992, zu 50 % als Primarlehrerin. Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn von CHF 4562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %. Der unter ihrer Obhut stehende Sohn, der noch die Schule besucht, ist 16 Jahre jung. Sie selber steht im 50. Altersjahr und ist damit zwar nicht mehr die Jüngste, aber dennoch in einem Alter, in dem selbst die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten wäre. Erst recht ist es ihr zuzumuten, die bisherige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen. Angesichts der doch über 20 Jahre gelebten Praxis mit einer Erwerbstätigkeit von rund 50 % und den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ist ihr für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hingegen eine doch recht grosszügige Übergangsfrist von deutlich mehr als einem Jahr einzuräumen.
Die Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist zu bejahen. Aufgrund von Lehrermangel werden heute sogar Quereinsteiger als Lehrpersonen ausgebildet und zugelassen. Wie die Ehefrau bei der Parteibefragung an der Verhandlung bei der Vorinstanz ausführte, habe sie der Todesfall einer Schülerin stark belastet. Der tragische Vorfall wird durch die Schulleiterin bestätigt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis ist die Ehefrau nicht imstande, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, dies aufgrund der aktuellen Belastungssituation. Wenn sich die Belastungssituation entschärft hat, ist somit anzunehmen, dass der Berufungsbeklagten das möglich sein wird. Daran vermögen die Ausführungen der Schulleiterin nichts zu ändern, woraus Lehrpersonen vermehrt durch zusätzliche administrative Aufgaben belastet würden, kaum eine Lehrperson noch 100 % arbeite und Lehrpersonen laufend durch Burnouts ausfielen. Lehrpersonen sind nicht stärker gefordert als andere Berufsleute. Auch Lehrpersonen ist grundsätzlich ein Pensum zu 100 % zumutbar. Dass die Berufungsbeklagte dazu allenfalls das Schulhaus wechseln müsste, ist kein unüberwindbares Hindernis, sondern wäre höchstens wie auch die Schulleiterin bemerkt eine grosse Umstellung.
3.4 Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar und möglich. Dem Umstand, dass Stellenwechsel von Lehrpersonen vorwiegend auf ein neues Schuljahr hin erfolgen, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass ihr die Ausdehnung ab 1. August 2014 angerechnet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner Eingabe, wonach die Berufungsbeklagte bereits jetzt zu 100 % arbeite, ändert daran nichts. Wie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2013 entnommen werden kann, war ihr Lohn im Juni 2013 zwar etwas höher als sonst. Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen, sondern auf eine Stellvertretung. Stellvertretungen sind bloss vorübergehend.
Ab 1. August 2014 sind der Ehefrau somit Einkünfte von CHF 8385.00 pro Monat anzurechnen. Damit ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher bis 31. Juli 2014 zu befristen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 2013 (ZKBER.2013.60)
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