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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2013.104: Zivilkammer

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts tagt, um über einen Einspruch von A.________ aus Lully und M.________ aus Lausanne gegen die Entscheidung vom 20. März 2009 der Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte zu entscheiden. Es geht um die Ablehnung des Gesuchs des OFFICE DES POURSUITES ET FAILLITES DE MORGES-AUBONNE zur Erstellung einer neuen Verteilungstabelle in einem Fall, der die Verfolgung von Z.________ betrifft, auf Antrag der BANQUE CANTONALE VAUDOISE und der BANQUE CANTONALE DE ZURICH. Die Banken sind unter den Gläubigern. Es geht um die Versteigerung von Grundstücken und die Verteilung der Erlöse. Das Gericht weist den Einspruch ab, da die Garantie der Bank höher war als die eingereichte Forderung.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2013.104

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2013.104
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2013.104 vom 10.12.2013 (SO)
Datum:10.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Massnahmen, Sparquote, Methode
Schlagwörter : Urteil; Bundesgerichts; Ehemann; Sparquote; Berufungsverfahren; Bemerkungen; Ehefrau; Entwicklung; Ersparnisse; Trennung; Ehegatten; Zusammenlebens; Einkünfte; Unterhaltsbeiträge; Grundbedarfsberechnung; Überschussverteilung; Obergericht; Zivilkammer; ZKBER
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2013.104

Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012).

2.3 Der Ehemann macht keine Sparquote geltend. Im Berufungsverfahren lässt er die Bemerkungen der Ehefrau zur (negativen) Entwicklung der Ersparnisse in den Jahren vor der Trennung unkommentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten zumindest gegen Ende des Zusammenlebens ihre Einkünfte vollumfänglich verbrauchten und nichts gespart hatten. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund einer Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu bemessen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 (ZKBER.2013.104 und 105)

 



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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